Zertifizierte/-r Verwalter/-in (WEG-Verwalter/-in)

Zertifizierte/-r Verwalter/-in (WEG-Verwalter/-in)
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Mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Jeder Wohnungseigentümer kann demnach ab dem 1. Dezember 2023 bei Bedarf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters beanspruchen.

Als zertifizierter Verwalter (§ 26 a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation (siehe Befreiung von der Prüfungspflicht) nachgewiesen werden kann – eine Prüfung als Zertifizierte/-r Verwalter/-in bei der IHK erfolgreich zu absolvieren.

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Die Tätigkeit als Verwalter ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt. Informationen zur Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) finden Sie hier.

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung „Zertifizierte/-r Verwalter/-in“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Weitere Informationen zur Prüfung können Sie der Verordnung vom 2. Dezember 2021 entnehmen.

Eine vereinfachte Darstellung der Prüfungsstruktur finden Sie hier.

Zulassungsvoraussetzungen

Für die Prüfung ist laut Verordnung keine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. Bitte melden Sie sich unter Beachtung der Anmeldefrist zur Prüfung an.

Prüfungsablauf

Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche und dauert 90 Minuten. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:

  1.  Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  2.  Rechtliche Grundlagen
  3.  Kaufmännische Grundlagen
  4.  Technische Grundlagen

Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der Anlage 1 geprüft werden.

Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil jeweils 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nur dann als „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in jedem der Themenbereiche, die Gegenstand der Prüfung sind, eine Punktzahl von mindestens 50 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt.

Werden in einem der geprüften Themenbereiche weniger als 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt, so kann dies nicht dadurch ausglichen werden, dass in einem anderen Themenbereich die erreichte Punktzahl über 50 Prozent liegt.

Prüfungstermine und Prüfungsgebühren

Monat

Schriftlicher Prüfungstermin

Mündlicher Prüfungstermin

Februar 2025

03.02.2025

17.02. oder 18.02.2025

März/April 2025

24.03.2025

10.04. oder 11.04.2025

Juni 2025

02.06.2025

12.06. oder 13.06.2025

September 2025

05.09.2025

15.09. oder 16.09.2025

November 2025

03.11.2025

13.11. oder 14.11.2025

 

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein, 180 Euro.


Bei Rücktritt/Storno werden laut Gebührenordnung der IHK bei Abmeldung von der Prüfung bis 4 Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin 43 Euro, weniger als 4 Wochen 76 Euro der Prüfungsgebühr berechnet.

Anmeldung zur Prüfung

Der Anmeldeschluss liegt jeweils bei einem Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Bitte nutzen Sie unser Onlineportal, um sich online zu registrieren und zu einem Prüfungstermin anzumelden. Der Anmeldeschluss von vier Wochen vor Prüfungsbeginn ist unbedingt einzuhalten. Unvollständige oder verspätete Anmeldungen können dazu führen, dass diese zum gewünschten Prüfungstermin nicht berücksichtigt werden können.

Bitte beachten Sie, dass monatlich nur eine begrenzte Kapazität an Prüfungsplätzen zur Verfügung steht.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEMoG jeder Verwalter, der am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Bei einer Neubestellung haben Wohnungseigentümer ab Dezember 2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.

Ausnahmen: Ausnahmen gibt es im § 19 Absatz 2 WEG, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.

Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt, wer

  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkaufmann/-frau oder als Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/-in oder 
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter die Voraussetzungen fällt.

Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, eine entsprechende Liste in die ZertVerwV aufzunehmen. Für die IHKs gibt es keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Zuständigkeit, ein Feststellungsverfahren auf Gleichwertigkeit durchzuführen. Insofern muss der Betroffene selbst beurteilen, ob sein Abschluss unter § 7 ZertVerwV fällt. Bei einem Hochschulabschluss muss es sich in jedem Fall um eine nach Hochschulrahmengesetz anerkannte Hochschule in Deutschland handeln.

Sofern Sie ihren Abschluss als gleichwertig ansehen, müssen Sie diesen gegebenenfalls gegenüber der Wohnungseigentümergesellschaft oder anderen Anfragenden (Mitbewerber) darlegen.

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum/zur Zertifizierten Verwalter/-in bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHKs nicht ausgestellt werden. Eine Anerkennung erfolgt letztendlich durch die Wohnungseigentumsgesellschaft.