Eröffnung eines Beherbergungsbetriebs

Eröffnung eines Beherbergungsbetriebs
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Eröffnung eines Beherbergungsbetriebs

1. Gewerbeanmeldung

2. Betriebs- und Zimmerarten

3. Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

4. Wichtige Formalitäten

5. Versicherungsschutz

 

1. Gewerbeanmeldung

Beherbergungsbetriebe, die Speisen und (alkoholfreie und/oder alkoholische) Getränke lediglich an ihre Hausgäste abgeben und Beherbergungsbetriebe ohne Verpflegungsangebot haben ihr Gewerbe schriftlich bei der zuständigen Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung der zukünftigen Betriebstätte) anzumelden.

Beherbergungsbetriebe, die Speisen und (alkoholfreie und/oder alkoholische) Getränke lediglich an ihre Hausgäste abgeben und Beherbergungsbetriebe ohne Verpflegungsangebot haben ihr Gewerbe schriftlich bei der zuständigen Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung der zukünftigen Betriebstätte) anzumelden.

Sollte sich der Gewerbebetrieb ändern, wie z. B. durch Umzug, Aufgabe des Betriebes, Eröffnung einer Filiale, Betreiberwechsel, Veränderung der Rechtsform, so müssen Sie diese Änderungen auch dem Gewerbeamt im Voraus mitteilen.

Von Genehmigungen oder Gestattungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Gewerbeordnung, Handwerksordnung) sind Sie nicht befreit. Für den Betrieb eines Friseursalons oder einer Bäckerei in einem Hotel ist eine besondere Erlaubnis erforderlich.

Werden Getränke und zubereitete Speisen nicht nur an Hotelgäste, sondern wie bei einer öffentlichen Gaststätte auch an andere Personen abgegeben, müssen Sie, als Gewerbetreibende/r, eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in dem Merkblatt „Eröffnung eines Gaststättengewerbes“ unter https://www.ihk-krefeld.de.

Sollte Ihr Betrieb keine Gaststättenerlaubnis erfordern, müssen Sie dennoch andere gesetzliche Vorgaben, wie z. B. Sperrzeitenregelung, Baurecht, Lebensmittelrecht, Jugendschutz usw. beachten.

a) Hinweis zur Vermietung von Privatzimmer, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern

Wenn Sie bei der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern zubereitete Speisen und/oder Getränke lediglich an Hausgäste verabreichen, fällt auch dies unter die Erlaubnisfreiheit.

Sie sollten im Voraus mit der Industrie- und Handelskammer, dem zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater prüfen, ob eine Gewerbeanzeige sinnvoll erscheint. Bitte berücksichtigen Sie, dass auch bei privater Vermietung von Zimmern und Ferienwohnungen, eine – rein deklaratorische – Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich sein kann. Hierbei ist denkbar, dass die Vermietung aufgrund von steuerrechtlichen Motiven als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Vermietung Serviceleistungen in der Art offeriert werden, dass eine unternehmerische Organisation notwendig wird (z. B. Rezeption).

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV) unter: www.dtv-tin.de oder www.dtv-gastgeberportal.de, dort (unter Shop/ Musterverträge) erhalten Sie auch einen Mustermietvertrag über die Vermietung einer Ferienwohnung/ eines Ferienhauses.

b) Hinweis zum Betreiben von Camping und Reisemobilstellplätzen

Wenn Sie einen Camping- oder Reisemobilstellplatz vermieten und zubereitete Speisen und/ oder Getränke nur an die dort „wohnenden“ Gäste verabreichen wollen, fällt auch dies unter die Erlaubnisfreiheit. Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Deutschen Tourismusverband (DTV) unter www.deutschertourismusverband.de

c) Bauamt kontaktieren

Das Bauamt ist verantwortlich für die Erteilung der Baugenehmigung von Neuanlagen und baulichen Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen für die Räume des Gewerbes und der Gewerbeanlagen. Durch das Bauamt erhalten Sie die Informationen, ob ein Bauantrag notwendig ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Sollte sich das Wesen des Betriebes essenziell verändern, in dem die bisherige Nutzung geändert wird oder es kommen neue Räume hinzu, so sollten Sie das Bauamt kontaktieren und erfragen, welche Art von Verwaltungsverfahren vorliegt und ob sie einer Genehmigung bedürfen.

2. Betriebs- und Zimmerarten

Der Deutsche Tourismusverband und diverse Branchenverbände haben die unterschiedlichen Betriebs- und Zimmerarten definiert. Diese Definitionen orientieren sich an die gültige DIN bzw. europäische und internationale Normierungen.

a) Betriebsarten

All-Suite-Hotel

Ist ein Hotel, in dem die Unterbringung nur in Suiten erfolgt.

Aparthotel/

Apartmenthotel

Ist ein Hotel, in dem die Unterbringung in Studios oder Apartments erfolgt.

Bauernhof

Ist ein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb, der im Voll- oder Nebenerwerb geführt wird.

Boardinghouse/Serviced Apartment

Ist ein Beherbergungsbetrieb in städtischer Umgebung, in dem die Unterbringung für längere Zeit erfolgt. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.

Ferienwohnung/-haus

Ist eine abgeschlossene Unterkunft mit eigenem Sanitärbereich und Selbstverpflegungseinrichtung, in der zum vorübergehenden Aufenthalt Gäste aufgenommen werden.

Gasthof

Ist üblicherweise ein ländlicher Gastronomiebetrieb, der Speisen und Getränke anbietet und auch einige Unterkünfte bereithält.

Hotel

Ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem eine Rezeption, Dienstleistungen, tägliche Zimmerreinigung, zusätzliche Einrichtungen und mindestens ein Restaurant für Hausgäste und Passanten angeboten werden. Ein Hotel sollte über mehr als 20 Gästezimmer verfügen.

Hotel garni

Ist ein Hotelbetrieb, der Beherbergung, Frühstück, Getränke und höchstens kleine Speisen anbietet.

Jugendherberge

Ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem in erster Linie junge Leute zu meist kurzfristigem Aufenthalt aufgenommen und in dem Speisen und Getränke nur an Hausgäste abgegeben werden. Jugendherbergen bieten Programme und Aktivitäten für zwanglose pädagogische oder der Erholung dienende Zwecke an.

Kurheim

Ist ein in einem Heilbad oder Kurort gelegener Beherbergungsbetrieb. Es ist ausgerichtet an den indikationstypischen Bedürfnissen des Kurgastes.

Kurhotel

Ist ein in einem Heilbad oder Kurort gelegenes Hotel. Es ist ausgerichtet an den indikationstypischen Bedürfnissen eines Kurgastes und verfügt über ein eigenes Angebot an Gesundheitsbehandlungen.

Kurklinik

Ist ein Beherbergungsbetrieb mit Krankenhauscharakter, der gemäß § 30 Gewerbeordnung als Krankenanstalt zugelassen ist. Die Kurklinik steht unter ärztlicher Leitung und bietet ständige medizinische Betreuung. Vorrangig werden ortsgebundene Heilmittel im Rahmen der Therapie genutzt. Das Beherbergungsangebot entspricht den indikationstypischen Anforderungen (z. B. Barrierefreiheit, Ernährungsangebot) und Patientenbedürfnissen.

Motel

ein Hotel mit einem auf Kraftfahrer ausgerichteten Standort und nahe gelegener Parkmöglichkeit

Pension

Ist ein Beherbergungsbetrieb, in dem Unterkunft normalerweise für mehr als eine Nacht und Speisen überwiegend Hausgästen angeboten werden.

Privatunterkunft/ -zimmer

Ist eine Unterkunft in einem privaten Haus, die nicht erlaubnispflichtig und mit maximal acht Betten ausgestattet ist.

b) Zimmerarten

Apartment

Ist eine Unterkunft mit separaten Schlaf- und Wohnräumen sowie einer Kochnische.

Doppelzimmer

Ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinandergefügten Einzelbetten.

Einzelzimmer

Ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheit für nur eine Person.

Familienzimmer

Ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für drei oder mehr Personen, von denen mindestens zwei für Erwachsene geeignet sind.

Juniorsuite

Ist eine Unterkunft in einem Raum mit zusätzlichem Platz für Sitzgelegenheiten.

Mehrbettzimmer

Ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für drei oder mehr Personen.

Penthouse

Ist eine Wohnung, die sich in der obersten Etage eines mehrgeschossigen Gebäudes befindet und über eine große Dachterrasse verfügt.

Schlafsaal

Ist ein Zimmer mit mehreren Schlafgelegenheiten für Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören oder nicht.

Studio

Ist eine Unterkunft in einem Raum mit einer Kochnische.

Suite

Ist eine Unterkunft mit separaten, verbundenen Schlaf- und Wohnräumen.

Zweibettzimmer

Ist ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in getrennten Betten.

3. Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

- Gewerbe-, baurechtliche u.a. Vorschriften

  • Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG)
  • Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 701 (Haftung für Garderobe und Wertsachen)
  • Gaststättenverordnung Nordrhein-Westfalen
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Preisangabenverordnung (PangV)

– Sicherheit und Hygiene

  • Anlagen-Prüfverordnung NRW (AnlPrüfVO)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (LMHV)
  • Butterverordnung (Butter-VO)
  • Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (1. EULMRDVÄndV)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Geflügelfleischhygienegesetz
  • Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (EULMRDV)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Milch und Margarinegesetz (Milch- und MargarineG)
  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Verordnung über Milcherzeugnisse (Milch-ErzVO)
  • Verordnung über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG

a) Aushangpflichtige Gesetze

Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG)

Aushang- bzw. auslagepflichtige Gesetze für beschäftigte Arbeitnehmer (z. B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen/Tarifvertrag, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz)

b) Jugendschutzgesetz

Nach dem Jugendschutzgesetz müssen Sie, als Gewerbetreibender, die für Ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen.

c) Geldspielautomaten

In Beherbergungsbetrieben dürfen grundsätzlich drei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Das Bespielen der Geräte darf Personen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Um die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gewährleisten zu können, ist eine ständige Aufsicht erforderlich. Zudem müssen Sie an den Geräten eine zusätzliche technische Sicherungsmaßnahme anbringen. Um einen Geldspielautomaten betreiben zu dürfen, ist grundsätzlich erforderlich, dass der Aufsteller der Automaten über eine Erlaubnis der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung verfügt. Stellen Sie als Unternehmer in Ihrem Beherbergungsbetrieb eigene Geräte auf, werden Sie wie ein Aufsteller behandelt. Demnach benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c GewO. An den Spielgeräten müssen der Name bzw. die Firma des Aufstellers, das Zulassungszeichen, die Spielregeln und der Gewinnplan, bei Geldspielgeräten außerdem die Mindestspieldauer deutlich sichtbar angebracht sein. Zudem muss das Ordnungsamt schriftlich die Eignung des Aufstellungsortes bescheinigen. Ein Beherbergungsbetrieb wandelt sich zu einer Spielhalle, wenn aufgrund der Vielzahl der aufgestellten Geldspiel- oder Unterhaltungsspielgeräte das Spielen überwiegt. Dann benötigt der Betrieb eine Spielhallenerlaubnis (§ 33i GewO).

d) Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW)

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalens gilt seit dem 1. Mai 2013 ein Rauchverbot in Gaststätten. Gaststätten in Beherbergungsbetrieben, d. h. vor allem das Speiserestaurant oder der Speisesaal (von z. B. Hotels) sind auch am Rauchverbot gebunden. Vom Rauchverbot nicht erfasst sind jedoch die Eingangsbereiche (auch im Barbereich) der Beherbergungsbetriebe, soweit das Speiserestaurant von diesem Bereich insgesamt abgetrennt ist. Das Landesnichtraucherschutzgesetz gilt nicht in den Gästezimmern aller Beherbergungsbetriebe. Auf das Rauchverbot muss durch Hinweisschilder am Eingang deutlich sichtbar aufmerksam gemacht werden. Der Raucherraum muss als solcher gekennzeichnet sein.

Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Merkblatt: Nichtraucherschutz in NRW – Informationen für Gaststätteninhaber, welches sie auf unserer Homepage www.ihk-krefeld.de abrufen können.

e) Hausrecht/Pfandrecht

Sie, als Gastwirt, müssen in Ihrem Betrieb für Ruhe und Ordnung sorgen. Sie haben die Pflicht, Gäste, die sehr laut sind oder auf andere Weise zur Last fallen, zur Ordnung zu rufen. Bei strafbaren Handlungen, wie z. B. Hausfriedensbruch oder Zechprellerei, sollten Sie zunächst versuchen, Namen und Anschrift der Betreffenden ausfindig zu machen. Ob Sie eine Anzeige erstatten, liegt letztlich in Ihrem Ermessen. Allerdings sollte bei signifikanten Störungen die Polizei zu Hilfe gerufen werden. Sie haben das Recht den Gast solange festzuhalten bis die Polizei eintrifft. Jedoch muss diese körperliche Gewaltanwendung verhältnismäßig sein. Sollte ein Gast sich ständig unangemessen und geschäftsschädigend verhalten, können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein Lokalverbot aussprechen. Dies sollte schriftlich abgefasst sein und sowohl Begründung als auch Dauer enthalten (durch eingeschriebenen Brief).

Des Weiteren steht Ihnen an den eingebrachten Sachen des Gastes ein Pfandrecht zu (§ 704 BGB). Sie können demnach die Herausgabe der Sache verweigern bis der Gast seiner Zahlungspflicht nachkommt. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht nur auf Forderungen aus Logis, sondern auch auf Forderungen wegen Speise und Getränke und sonstigen Dienstleistungen und Aufwendungen (z. B. Telefongebühren).

4. Wichtige Formalitäten

a) Berufsgenossenschaft

Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Versichert gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind bei der BGN alle Arbeitnehmer, für dessen Unternehmen die BGN der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Unternehmer sowie deren Ehegatten/Lebenspartner sind nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen.

Ehegatten/Lebenspartner, die eine freiwillige Versicherung beantragt haben oder deren Ehegatten schon vor 2008 bestehende Höherversicherung in eine freiwillige Versicherung überführt wurde, stehen bei Tätigkeiten für das Unternehmen unter Versicherungsschutz.

Erfolgt die Mitarbeit von Freunden, Verwandten und Lebensgefährten unentgeltlich, kann Versicherungsschutz bestehen. Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der familiären/freundschaftlichen Beziehung sowie der Art, dem Zweck, des Umfangs und der Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit zu beurteilen.

Für die Branchen Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe besteht eine Sofortmeldepflicht (§28a Abs. 4 SGB IV).

Ferner hat der Unternehmer Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens, jede Erweiterung oder Einstellung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen, Änderungen von Voraussetzungen für die Gefahrklassenzuordnung, den Wechsel des Unternehmers, den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitunternehmers und die Änderung der Rechtsform des Unternehmens binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Es entstehen jedoch nur dann Beiträge, wenn versicherte Personen tätig werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Betriebsaufgabe.

Der Inhaber der Gaststätte ist verpflichtet, dass alle notwendigen Schritte hinsichtlich des Arbeits-, Brand- und Gesundheitsschutzes getroffen werden. Die Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter sind so einzurichten und zu erhalten, dass sie vor Unfalls- und Gesundheitsgefahren geschützt sind. So ist jeder Unternehmer verpflichtet, dass sein Betrieb sicherheitstechnisch und medizinisch betreut wird. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der BGN sind für alle Betriebe verbindlich.

Nähere Informationen zur BGN erhalten Sie auf der Homepage der BGN.

b) Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen richtet sich nach der Menge der Betriebsstätten, den dort sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den beitragspflichtigen Vehikeln sowie vorhandener Hotel-/Gästezimmer und Ferienwohnungen. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes zusätzliche Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung ist ein Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – zu zahlen. Für die Beitragserhebung ist der „Beitragsservice“, eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio verantwortlich. Sollte sich die Anzahl der Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeugen ändern, sind sie dem Beitragsservice sofort mitzuteilen. Bei Änderungen der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, ist dies nur einmal im Jahr, jeweils bis zum 31. März eines Jahres, mitzuteilen. Als Unternehmer hat man zudem die Option sein Beitragskonto für das „Service-Portal für Unternehmen“ anzumelden und dann online zu führen.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.rundfunkbeitrag.de/.

Die Rundfunkanstalten haben ihre Rechtsauslegung zur Stilllegung von Betriebsstätten (§ 5 Abs. 4 RBStV) aufgrund der Anregung der Industrie- und Handelskammer geändert. Sind alle Ferienwohnungen eines Betriebsstätteninhabers länger als drei Monate stillgelegt, besteht keine Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags. Dies gilt auch, wenn während der Stilllegung z.B. weiterhin die Option besteht, Ferienwohnungen außerhalb des Stilllegungszeitraums online zu buchen.

Für Übernachtungen anlässlich von Bildungsveranstaltungen gilt folgende Regelung: Übernachten Teilnehmer Ihrer eigenen Bildungsveranstaltung aus diesem Anlass in Ihren Gästezimmern, sind Sie hierfür nur dann nicht beitragspflichtig, wenn die Teilnehmer Ihnen gegenüber keine „Dritten“ sind, sondern in einer besonders engen verrechtlichten Beziehung zu Ihnen stehen und sich so von der Allgemeinheit unterscheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Veranstalter stehen oder gesetzlich eine Mitgliedschaft erforderlich ist, beispielsweise im Berufsverband). Steht die Bildungsveranstaltung hingegen einem nicht weiter eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung oder werden Bildungsveranstaltungen anderer Anbieter angeboten, so sind diese Teilnehmer „Dritte“ und die Gästezimmer sind beitragspflichtig anzumelden.

c) Verwertungsrechte

(1) Gema

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) stellt eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Die öffentliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken (Musik, Texte, Filme, Bilder) ist bei der GEMA grundsätzlich zuvor anmeldepflichtig. Für diesen Gebrauch fallen entsprechende Vergütungen an. Die GEMA bietet vor allem bei der öffentlichen Wiedergabe von Radio, Fernsehen, CD-Playern Lizenzverträge an, deren Abschluss Voraussetzung zur Nutzung dieser Medien ist. Ansprechpartner sind die Bezirksstellen bzw. -verwaltungen der GEMA in den einzelnen Bundesländern.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gema.de.

(2) VG Media/VG Wort

VG Media/VG Wort sind Verwertungsgesellschaften, die Urheber- und Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsenderunternehmen) wahrnehmen. Die VG Media ist zuständig für die Weitersenderechte der privaten Sendeunternehmen. Hierunter fallen auch die öffentliche Wiedergabe von Programmsignalen in Gastzimmern durch Weitersendung der Programme innerhalb des Beherbergungsbetriebes und das Bereitstellen von Empfangsgeräten (TV-Geräte, Radios, Radiowecker etc.) Die Nutzung dieser Rechte ist nach dem Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig. Es ist irrelevant mit welcher Technik das Eingangssignal zugeführt wird (z. B. Kabel, Satellit, IPTV, DVB-T, WLAN). Soweit hierbei urheberrechtlich geschützte Sprachwerke wiedergegeben werden, ist für diese Verwendung eine Vergütung an die VG WORT zu zahlen. Die Bezahlung der Vergütung erfolgt jeweils über die GEMA. Als Beherbergungsbetriebe ist es zudem möglich mit der GEMA einen Lizenzvertrag abzuschließen und sich hierbei die Rechte von VG Media/Wort einräumen zu lassen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.vgwort.de und www.vg-media.de.

d) Melderecht und Statistik

Wenn ein Gast eine Unterkunft bezieht, stellt sich die Frage, ob er sich aufgrund des Aufenthaltes zu registrieren hat. Grundsätzlich sind zwei relevante gesetzliche Meldepflichten zu differenzieren, und zwar die behördliche bzw. polizeiliche Meldung nach dem Bundes- und Landesmeldegesetzen sowie die Meldung nach dem Beherbergungsstatistikgesetz. Hierbei geht es um eine statistische Erfassung der touristischen Aufenthalte.

(1) Beherbergungsstatistikgesetz

Eine Meldepflicht für Vermieter gegenüber den jeweiligen statistischen Landesämtern besteht nach dem Beherbergungsstatistikgesetz, wenn in der Beherbergungsstätte mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend beherbergt werden können. Die Meldung erfolgt entweder direkt bei dem jeweils zuständigen statistischen Landesamt oder online über https://www.idev.nrw.de/idev/OnlineMeldung.

Von einer Auskunft kann abgesehen werden, wenn im Kalenderjahr der Betriebseröffnung für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. In den beiden folgenden Kalenderjahren kann auch von der Auskunftspflicht abgesehen werden, wenn das Unternehmen im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro verzeichnet hat.

(2) Bundesmeldegesetz

Im Bundesmeldegesetz sind die besonderen Meldepflichten und die besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten normiert. Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein auszustellen. Den Beherbergungsbetrieben ist es erlaubt, den Meldeschein mit den Gastdaten auch elektronisch auszufüllen, auszudrucken und vom Gast bei der Ankunft handschriftlich unterschreiben zu lassen. Es sind sämtliche Daten des Hauptreisenden zu erfassen. Konkret sind dies: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Die Zahl der „Angehörigen“ muss in der Anzahl erfasst werden. Das bedeutet, dass die Erfassung der kompletten Daten bei Angehörigen nicht mehr erforderlich ist und andere Mitreisende (Nichtangehörige) sind demnach grundsätzlich weiterhin namentlich zu erfassen. Ab einer Gruppenzahl von zehn Personen genügt der Name des Reiseleiters oder Hauptreisenden zur Anmeldung. Bei allen ausländischen Gästen ist die ID-Nummer des Reisedokumentes zu erfassen. Hiervon abweichende Angaben auf dem Meldeschein wie auch fehlende oder nicht gültige Identitätsdokumente sind auf dem Meldeschein zu vermerken. Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßigen Plätzen übernachten, unterliegen innerhalb von zwei Wochen der Meldepflicht, wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Der Meldeschein ist vom Beherbergungsbetrieb ein Jahr aufzubewahren und muss spätestens nach drei Monaten vernichtet werden. Auf Wunsch der verantwortlichen Behörden sind sie zur Einsichtnahme vorzulegen.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.deutschertourismusverband.de/politik/melderecht.html.

e) Preisverzeichnisse

Nach der Preisangabenverordnung sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an einem gut erkennbaren Ort ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im wesentlichen angebotenen Zimmer und ggfs. der Frühstückspreis ersichtlich sind. Bietet der Beherbergungsbetrieb Speisen oder Getränke an, so müssen deren Preise in Preisverzeichnissen angegeben werden. Diese sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.

f) Pflichten beim Umgang mit Lebensmitteln

Bieten Sie als Beherbergungsbetrieb zubereitete Speisen und Getränke an, müssen einige Belehrungs- und Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) berücksichtigt werden.

(1) Infektionsschutzgesetz

Personen dürfen für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Nahrungsmitteln erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt ermächtigten Arztes (nicht älter als drei Monate) belegt ist, dass sie über die in § 42 IfSG aufgezählten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt berechtigten Arzt belehrt wurden und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, Personen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, nach der Erstbelehrung alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und anderweitige Verpflichtungen zu belehren und die Mitwirkung an der Belehrung zu dokumentieren.

(2) Lebensmittelhygieneverordnung

Ergänzend ist zu gewährleisten, dass auf allen Produktions-, Verbrauchs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Nahrungsmitteln die Direktive der LMHV berücksichtigt werden. Insofern dürfen leicht verderbliche Lebensmittel lediglich von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 über die entsprechenden Fachkenntnisse für ihre jeweilige Tätigkeit aufweisen. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung absolviert haben, in der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln samt der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird angenommen, dass sie entsprechend geschult sind und über die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.

(3) Lebensmittelinformationsverordnung

Die sog. Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt die Lebensmittelkennzeichnung und die Nährwertkennzeichnung europaweit identisch. Für das Beherbergungsgewerbe ist die LMIV dann von großer Bedeutung, wenn eine Abgabe zubereiteter Speisen erfolgt. Zu berücksichtigen sind vor allem die Regelungen des § 4 LMIV zur Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel mit Blick auf die praktische Umsetzung der Anforderungen an die Allergenkennzeichnung (Getränke-, Speisekarten, Preisverzeichnisse aktualisieren, ggfs. Hinweistafeln erstellen, neue Kassensysteme anschaffen). Ein entscheidender fortlaufender Aufwand besteht auch in der Schulung des Personals und in der Dokumentation, um der Auskunftspflicht über Allergene folgen.

(4) HACCP-Konzept

Die betriebliche Eigenkontrolle zur Verwirklichung der Lebensmittelhygienevorschriften sollte in Form von HACCP-Konzepten (Hazard Analysis of Critical Control Points)

  • Hazard (Risiko- bzw. Gefahren-)
  • Analysis (Analyse durch)
  • Critical (kritische)
  • Control (Kontroll-/Lenkungs-)
  • Point (Punkte)

geschehen. Die Rechtgrundlagen sind hierfür: EU-VO 852/2004 (LM allgemein), EU-VO 853/2004 (LM Tier), LFGB, LMHV. Ein Betrieb kann mit Unterstützung der Selbstkontrolle seine lebensmittelhygienebezogenen Stärken und Verbesserungspotenziale erkennen, in geplante Verbesserungsmaßnahmen umsetzen und deren Fortschritt kontrollieren. Hierfür sollten die Zuständigen aus dem Betrieb und externe Fachleute ein Konzept erstellen, das umsetzungsorientiert und eigenkontrollfähig gegliedert ist und auch eine Nachvollziehbarkeit bei einer Fremdbewertung z. B. durch Lebensmittelkontrolleure oder Dienstleister (wie Laboratorien, Schädlingsbekämpfer oder technische Vertragspartner) zulässt.

Weitere Informationen erhalten durch unser Merkblatt „Gut zu wissen: HACCP in der Praxis – Der richtige Umgang mit Lebensmitteln“, welches Sie auf unserer Homepage https://www.ihk-krefeld.de/ aufrufen können.

g) Wichtige Verträge

(1) Beherbergungsvertrag

Zwischen einem Gast und einem Beherbergungsbetrieb kommt ein sog. Gastaufnahmevertrag oder auch Beherbergungsvertrag zustande, wenn ein Zimmer geordert und die Reservierung vom Beherbergungsbetrieb akzeptiert wird. Um ein Zimmer zu reservieren, kann man auch telefonisch mit dem Beherbergungsbetrieb in Kontakt treten. Eine Schriftform ist nicht notwendig. Der Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag zwingt die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen vereinbarten Pflichten (Bereitstellung des Zimmers/Zahlung des Zimmerpreises).

Der Inhalt des Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrages richtet sich, wie jeder andere Vertrag auch, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Abgesehen von anderslautender Vereinbarungen im geschlossenen Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst, also gekündigt werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Motiven einer begehrten Abbestellung existiert kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Auch wenn der Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt, hat er rechtlich gesehen, den Preis für das bestellte und vom Hotel bereitgestellte Hotelzimmer zu vergüten.

Betriebskosten, die nicht entstanden sind – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – können anspruchsmindernd angerechnet werden. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen orientiert sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung/Frühstuck mit pauschal 10 Prozent bis 20 Prozent,
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 Prozent,
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 Prozent vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.

Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Beherbergungsbetriebs oder auch einzelvertraglich dem Gast ein Rücktrittsrecht, meist gegen Zahlung eines anteiligen Betrags in ähnlicher Höhe der oben genannten Pauschalbeträge, oder aber kostenfrei eingeräumt werden, ist dies anders zu beurteilen. Es wird empfohlen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutige Regelungen zum Umgang mit der Stornierung von bestellten (Hotel-) Zimmern zu treffen. Weitere Informationen und verschiedene Vertragsmuster hierzu bieten der DEHOGA Bundesverband (www.dehoga-bundesverband.de) und der DTV (www.deutschertourismusverband.de).

(2) Arbeitsvertrag und Mindestlohn

Seit Januar 2017 gilt flächendeckend und branchenunabhängig ein Mindestlohn von 8,84 Euro. Arbeitgeber werden vor diversen neuen arbeitsrechtlichen Herausforderungen gestellt. Es stellen sich zahlreiche Fragen: Wie berechnen sich mindestlohnrelevante Lohnbestandteile? Welche Dokumentationspflichten sind zu beachten? Was gilt bei Praktikanten? Antworten auf diese und viele weitere Fragen zu diesem Thema finden Sie unter www.ihk-krefeld.de.

h) Umsatzbesteuerung von Übernachtungen und Nebenleistungen (§ 12 UStG)

Es gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dies gilt auch für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Kurzfristig bedeutet eine Beherbergung von weniger als 6 Monaten. Der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen gilt sowohl für Hotels und Pensionen als auch für Gasthäuser, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen und Jugendherbergen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das Bundesfinanzministerium hat eine konkrete Abgrenzung der Leistungen vorgenommen, die auf der Rechnung an den Gast mit einem Steuersatz von 7 Prozent oder von 19 Prozent versehen werden müssen.

(1) Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer

  • Übernachtung,
  • Einrichtung der Räume mit Fernseher, Radio, Telefon und Zimmersafe,
  • Stromanschluss,
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • Schwimmbadbenutzung,
  • Reinigung der Räume,
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,
  • Weckdienst,
  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten,
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen

(2) Nebenleistungen mit 19 % Umsatzsteuer

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Verpflegung (Frühstück, Halb- oder Vollpension, „all inclusive),
  • Getränkeversorgung aus der Minibar,
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet, Fernsehen),
  • Nutzung Pay-TV,
  • Sport-, Wellnessangebote (z. B. Sauna),
  • Transport von Gepäck außerhalb des Betriebes,
  • Transporte zwischen der Unterbringung und Bahnhof oder Flughafen,
  • vermittelte Nutzungen des öffentlichen Nahverkehrs, auch wenn diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
  • Überlassung von Eintrittsberechtigungen, auch wenn diese steuerfrei sein können,
  • Ausflüge,
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung,
  • Parkgebühr

(3) Vereinfachte Regelung bei Pauschalangeboten

Bei Pauschalangeboten, in denen die Übernachtung im Hotel lediglich einen Punkt darstellt, ist es aus Vereinfachungsgründen erlaubt, alle im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen Nebenleistungen zu einem Sammelposten zusammenzuführen („Business-Package“ oder „Service Pauschale“), der dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Dieser Sammelposten wird neben der Übernachtungsleistung auf ein und derselben Rechnung aufgeführt.

Eine andere Option ist, dass der Hotelier für alle Nebenleistungen auch pauschal 20 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags ansetzen kann. Dieser Anteil der Gesamtrechnung wird mit 19 Prozent versteuert, während die übrigen 80 Prozent des Rechnungsbetrags mit einem Steuersatz von 7 Prozent zu bewerten sind.

i) Nebenleistungen und „Gassenschank“

Das GastG erlaubt Gewerbetreibenden im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste zu verkaufen und Ihnen Zubehörleistungen zu erbringen. Hierbei sind Differenzierungen je nach Betriebsart und -größe (z. B. zwischen Schankwirtschaft und Luxushotel) denkbar. Die Zubehörware und Zubehörleistungen müssen die Hauptleistung ergänzen. Es dürfen lediglich Hausgäste diese Leistungen erwerben. In einer klassischen Schankwirtschaft können z. B. folgende Zubehörwaren angeboten werden:

In einem großen Hotel sind Briefpapier, Bücher, Blumen und Friseurartikel Zubehör, wogegen in einem kleinen Hotel Zigaretten und Streichhölzern unter dem Begriff Zubehör fallen.

Die Abgabe der Waren muss auf Mengen beschränkt sein, die zum alsbaldigen Verzehr/Verbrauch geeignet sind. Mischbetriebe, die aus einer Gaststätte und einem Einzelhandelsbetrieb bestehen, dürfen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur noch die in Bezug auf den Gaststättenbetrieb erlaubten Zubehörwaren bzw. -leistungen anbieten.

5. Versicherungsschutz

a) Gesetzliche Unfallversicherung

Ob der Unternehmer für sich selbst eine gesetzliche Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) abschließt, liegt in seiner freien Wahl. Allerdings ist es zwingend, dass er für seine Mitarbeiter eine Unfallversicherung abschließt. Nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer für die Durchführung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zuständig Um es dem Unternehmer leichter zu machen dieser Verpflichtung nachzukommen, bietet die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der BGN ihre Unterstützung an und hat hierfür das Betreuungsmodell, das Branchenmodell und das Unternehmermodell entwickelt, welches in Vorschrift 2 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV normiert ist. Weitere Informationen finden Sie hierzu auf der Homepage www.arbeitssicherheit.de.

Des Weiteren muss der Unternehmer auch die Sozialversicherungen berücksichtigen:

Kranken- und Pflegeversicherung

Verpflichtend (Krankenversicherung: wählbar, ob gesetzlich oder privat versichert)

Arbeitslosenversicherung

freiwillig

Alters-/Risikovorsorge

freiwillig (wählbar, ob gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk und/oder private Versicherung)

Anmeldung von Mitarbeitern zur Krankenkasse

Das Unternehmen benötigt eine Betriebsnummer, die es von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit erhält

b) betriebliche Versicherungen

Versicherung

Absicherungsumfang

Absicherungsgut

Betriebsinhaltsversicherung

Schäden hervorgerufen durch:

  • Vandalismus durch Einbruchdiebstahl,
  • Feuer,
  • Explosion,
  • Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm,
  • Elementarschäden wie z. B. Überschwemmungen oder Erdrutsche, Fehlbedienung

Schäden innerhalb der festen Betriebsstätten und technischen Betriebseinrichtungen (wie z. B. in Restaurant,

Küche oder Konferenzräume) Kommunikations-, Sicherungs- und Bürotechnik (z. B. PC, Telefon, TV-Geräte), Alarmanlagen einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und Datenträger, Betriebsinventar (z. B. Geschirr, Antiquitäten, Gemälde, Plastiken, Lampen

Sauna und Fitnessgeräte), Waren (Tabak, Souvenirs, Vorräte, Geschenkartikel), gepachtete Sachen im Küchenbereich, Leasinggeräte, Gebrauchtgegenstände von Mitarbeitern.

Betriebsausschließungs-versicherung

Betriebsausschließung durch:

  • Seuchengefahr,
  • Tätigkeitsentzug des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter,
  • Feuer,
  • Wasser,
  • Sturm,
  • Elementarschäden

Laufende Kosten durch:

  • Löhne und Gehälter,
  • Mieten und Steuern
  • Umsatzverlust
  • Verlust von Warenvorräten
  • Wiedereröffnungskosten

Betriebshaftpflicht-

versicherung

Die gesetzliche Haftpflicht des Unternehmers beinhaltet berechtigte Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer und seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit

  • Schadensersatz,
  • Schmerzensgeld,
  • Verdienstausfall für Dritte, die in einem gastgewerblichen Betrieb körperliche Schäden erleiden,
  • Umwelthaftpflicht,
  • Kleidungsstücke, die an der Garderobe abhandenkommen,
  • Gästen zur Verfügung gestellte Tiefgarte oder Parkplatz,
  • Tiere,
  • Höhe der Vermögensschäden anpassen,
  • Bauherrenpflicht

Betriebsunterbrechungs-versicherung

Betriebsunterbrechung hervorgerufen durch:

  • Feuer,
  • Wasser,
  • Sturm,
  • Elementarschäden
  • Vandalismus in Verbindung mit Einbruchdiebstahl,
  • Krankheitserreger wie Legionellen,
  • Seuchengefahr
  • Ungeziefer

Laufende Betriebskosten wie:

  • Löhne und Gehälter,
  • Mieten,
  • Umsatzverlust

Rechtsschutzversicherung

Rechtsberatung des Unternehmers und dessen Mitarbeiter, sofern eine Forderung von Dritten an das Unternehmen gestellt wird.

  • Firmenrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Eigentum
  • Verkehrsrechtsschutz
  • Mietverträge