Informationen zum Liefer- oder Abholservice

Informationen zum Liefer- oder Abholservice
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Liefer- oder Abholservice

Das Hotel- und Gastgewerbe ist von der Corona- und Energiekrise sehr stark betroffen. Der Abhol- und Lieferservice ist für Gastronomen eine Möglichkeit, sich ein zweites Standbein aufzubauen. Ein Online-Shop wäre eine weitere Alternative, um Gutscheine, eigens hergestellte Produkte (Saucen, Gewürze etc.) oder Merchandising-Artikel zu verkaufen. Der Vorteil ist, dass Sie den Kontakt zu Ihren Stammkunden aufrechterhalten sowie Neukunden gewinnen können. Außerdem können Personal, Lebensmittel und einzelne Gerätschaften zusätzlich sinnvoll eingesetzt werden, und der Gast erhält auch außerhalb der Öffnungszeiten sein Lieblingsgericht.

Speisenangebot

Wer sich für einen Abhol- und/oder Lieferservice entscheidet, sollte sein Angebot sorgfältig prüfen. Es ist nicht immer sinnvoll, die komplette Speisekarte für den Lieferservice zu übernehmen. Denn die Gerichte müssen schnell zubereitet werden und dürfen dabei keinen Qualitätsverlust erleiden. Während der Lieferzeit dürfen die Speisen nicht auskühlen. Daher reduzieren Sie Ihre Speisekarte sinnvoll.

Vermarktung

  • Homepage aktualisieren, zum Beispiel: Änderung der Öffnungszeiten, Kontaktdaten erneuern, Hinweis auf Abhol- und Lieferservice, Speisekarte verkleinern
  • Aushang im Schaufenster oder Aufsteller am Eingang platzieren
  • Newsletter mit aktuellem Angebot versenden
  • Social-Media-Kanäle (Facebook, Instagram etc.) bespielen und ansprechendes Bildmaterial verwenden, Kontaktaufnahme erleichtern

Hygienevorschriften

Einhaltung der Hygienevorschriften, zum Beispiel:

  • Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergenen (Lebensmittelinformationsverordnung)
  • Einhaltung von Kühl- bzw. Heißhaltetemperaturen bis zur Übergabe (+65° C; + 7° C)
  • Abgabe in „geschlossenen Behältnissen“ zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung
  • Mehrweggeschirr: Spülen bei mindestens 60° C
  • Mitgebrachte Behältnisse auf Sauberkeitszustand prüfen; auf Tablett stellen; möglichst nicht berühren
  • Einweggeschirr muss lebensmitteltauglich sein (Glas-und-Gabel-Symbol)

Zahlungsregelungen

Das bargeldlose Bezahlverfahren ist ein wichtiger Bestandteil im Umgang mit Ihren Gästen. Um den direkten Kontakt mit Ihren Gäste zu minimieren, ist es vorteilhaft, das Bezahlen per EC, PayPal oder Kreditkarte zu forcieren.

Verpackung

Eine Ausnahme im Verpackungsgesetz gilt für die Service-Verpackungen. Service-Verpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Beispiele: Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-Go-Becher, Imbisseinwegteller und -tassen. Folgende Sonderregelung gilt: Der Letztvertreiber kann Pflichten nach dem Verpackungsgesetz auf die Vorvertriebsstufe delegieren. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen dann keine weiteren Pflichten mehr aus dem Verpackungsgesetz. Das Einwegbesteck ist keine Verpackung.

Weitere Informationen

Verbot von Einwegkunststoffartikeln

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen zahlreiche Einwegartikel aus Kunststoff (Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen etc. ) nicht mehr verkauft werden. Die Lagerbestände bei den Vertreibern dürfen aber noch aufgebraucht werden.

Nutzen Sie jetzt schon Verpackungen aus alternativen Materialien wie:

  •  Zuckerrohr/Bagasse (natürliches Nebenprodukt bei der Zuckergewinnung)
  • Holz, Papier, Karton & Co.
  • Kunststoff z.B. aus Maisstärke (PLA)
  • Bambus
  • Wiederverwendbares Geschirr wie Coffee-to-Go-Becher oder Schalen

Im Januar 2023 ist die Mehrwegangebotspflicht für gastronomische Betriebe in Kraft getreten

Täglich entstehen in Deutschland 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen. Diese Menge soll durch die Einführung der Mehrwegangebotspflicht seit dem 1. Januar 2023 verringert werden. Die Gesetzesänderung richtet sich an „Letztvertreiber“, also Betriebe, die Lebensmittel in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebecher füllen und zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme anbieten. Dies trifft in der Regel auf Gastronomiebetriebe zu, die eine Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern haben und mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Auch Lieferdienste müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Bei der Berechnung von deren Verkaufsfläche werden alle Lager- und Versandflächen berücksichtigt. Bei Nichtbeachtung der neuen Verordnung droht den Betrieben ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

Kleinere Betriebe, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet und die maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, können die angebotenen Speisen und Getränke in kundeneigene Behältnisse füllen. Über dieses Angebot müssen sie deutlich sichtbar informieren.

Zur Berechnung der Mitarbeiteranzahl zählen Teilzeitkräfte, die weniger als 20 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitkräfte, die weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, mit dem Faktor 0,75.
 

Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?

Gastronomische Betriebe sind seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ihre angebotenen Speisen und Getränke alternativ auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Darauf müssen die Unternehmen ihre Kunden deutlich sichtbar hinweisen. Die Mehrwegverpackungen dürfen nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen angeboten werden. Grundsätzlich darf jedoch ein Pfand erhoben werden.

Zudem besteht eine Rücknahmepflicht der Mehrwegverpackungen, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden.