Mehrwegangebotspflicht gilt seit 1. Januar 2023
Im Januar 2023 ist die Mehrwegangebotspflicht für gastronomische Betriebe in Kraft getreten.
Täglich entstehen in Deutschland 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen. Diese Menge soll durch die Einführung der Mehrwegangebotspflicht verringert werden. Die Gesetzesänderung richtet sich an „Letztvertreiber“, also Betriebe, die Lebensmittel in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebecher füllen und zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme anbieten. Dies trifft in der Regel auf Gastronomiebetriebe zu, die eine Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern haben und mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Auch Lieferdienste müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Bei der Berechnung von deren Verkaufsfläche werden alle Lager- und Versandflächen berücksichtigt. Bei Nichtbeachtung der neuen Verordnung droht den Betrieben ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Kleinere Betriebe, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet und die maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, können die angebotenen Speisen und Getränke in kundeneigene Behältnisse füllen. Über dieses Angebot müssen sie deutlich sichtbar informieren.
Zur Berechnung der Mitarbeiteranzahl zählen Teilzeitkräfte, die weniger als 20 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitkräfte, die weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, mit dem Faktor 0,75.
Welche Maßnahmen müssen umgesetzt werden?
Gastronomische Betriebe sind seit dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ihre angebotenen Speisen und Getränke alternativ auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Darauf müssen die Unternehmen ihre Kunden deutlich sichtbar hinweisen. Die Mehrwegverpackungen dürfen nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen angeboten werden. Grundsätzlich darf jedoch ein Pfand erhoben werden.
Zudem besteht eine Rücknahmepflicht der Mehrwegverpackungen, die vom Betrieb in Verkehr gebracht werden.
Welche hygienischen Aspekte sind zu beachten?
Die Verwendung von Mehrverpackungen sowie das Befüllen von kundeneigenen Behältnissen unterliegen den in Deutschland allgemein geltenden Lebensmittelsicherheits- und Hygienevorschriften. Bei der Befüllung von kundeneigenen Behältnissen beschränkt sich die Verantwortung auf die einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel. Deshalb sind grundsätzlich die Kunden selbst in der Verantwortung, geeignete Gefäße bereitzustellen. Die Betriebe dürfen auf Mängel kundeneigener Behältnisse, zum Beispiel auf Verunreinigungen oder Beschädigung, hinweisen und im Zweifelsfall das Befüllen verweigern.
Welche Vorteile bringt die Mehrwegangebotspflicht mit?
Jeder gastronomische Betrieb leistet einen Beitrag zur Abfallvermeidung und kann gleichzeitig durch die Einführung eines Pfandsystems profitieren. Die Kundenbindung wird durch das Zurückbringen des Pfandgeschirrs erhöht. Ein weiterer Vorteil sind die Einsparungen der regelmäßigen Kosten für die Anschaffung von Einwegverpackungen. Trotz des erhöhten Spülaufwands fallen bei der Nutzung von Pool-Mehrwegsystemen keine höheren Kosten an. Zusätzlich wird eine neue Zielgruppe erschlossen, für die das Thema Nachhaltigkeit im Alltag eine wichtige Rolle spielt.
Welche Arten von Mehrwegsystemen sind auf dem Markt vorhanden?
Jeder Betrieb kann seine individuellen Mehrwegbehältnisse anschaffen, die die Kunden nur in seinem eigenen Betrieb zurückgeben können. Dies schafft einen hohen Wiedererkennungswert. Zudem können die Behältnisse auf die Bedürfnisse des jeweiligen Betriebs zugeschnitten werden. Alternativ können sich Gastronomen an ein bestehendes Pool-System anschließen. Mittlerweile sind viele Anbieter von Mehrwegsystemen auf dem Markt. Diese Möglichkeit hat den Vorteil, dass die Kunden das Geschirr auch bei Partnerbetrieben zurückgeben können.
Mehrweganbieter |
Mehrwegprodukte |
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Menüschale |
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