Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Gesetzlicher Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren
Das „Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG) garantiert seit dem 01. April 2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland.
Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, sodass auch Anträge aus dem Ausland eingereicht werden können. Das Gesetz erleichtert ausländischen Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und hilft eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.
Mit dem von der IHK FOSA erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung zwischen den ausländischen Qualifikationen und dem vergleichbaren deutschen Beruf ist.
Zudem erleichtert der Bescheid Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche.
Zuständigkeit der IHK
In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Fortbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen. Als zentrale Stelle übernimmt die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für oben genannten Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.
Benötigte Unterlagen für die Antragstellung
- Ausgefülltes Antragsformular
(Erhalten Sie nach Erstkontakt von Ihrer IHK) - Lebenslauf in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses als Farbkopie, in Originalsprache und deutscher Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
- Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (z.B. Arbeitsbücher, Zeugnisse) als Farbkopie, in Originalsprache und deutscher Übersetzung
- Inhalte der Ausbildung als Rahmenlehrplan in Originalsprache
- Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen) als Farbkopie, in Originalsprache und deutscher Übersetzung
- Nachweis der Erwerbsabsicht bei Personen aus Drittstaaten
Gebühren
Es fallen Gebühren zwischen 100 und 600 Euro an. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am Aufwand für das Verfahren, der je nach individueller Lage, Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten zu nutzen. Es entstehen dafür zusätzliche Kosten.
Ansprechpartner für Beratung
Für eine individuelle Erstberatung steht in der Regel die örtliche IHK zur Verfügung. Die Berater vor Ort gehen zusammen mit den Antragstellern sämtliche Unterlagen durch und helfen bei der Bestimmung des richtigen deutschen Berufsabschlusses, mit dem der Vergleich vorgenommen werden soll.