Wirtschaftshilfen für vom Krieg geschädigte Unternehmen

Wirtschaftshilfen für vom Krieg geschädigte Unternehmen
© studio v-zwoelf / Adobe Stock

Das Kriegsgeschehen in der Ukraine hat spürbare Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Stark gestiegene Energiepreise stellen für viele Betriebe eine Belastung dar. Auch die Sanktionen wirken sich auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen hatten Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits am 8. April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt. Die ersten beiden Programme sind nun startklar:

1. Das KfW-Kreditprogramm „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“

Das Programm soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen sichern. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme angeboten. 

Wesentliche Eckpunkte des KfW-Kreditprogramms „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“:

KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten

  • eine für Kredite im Standardverfahren über Hausbanken bis zu einem Kreditbetrag von 100 Millionen Euro,
  • eine für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.

Wer wird gefördert?

  • kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung

Was wird gefördert?
Investitions- und Betriebsmittelkredite. Die KfW gewährt den Hausbanken eine

  • 80-prozentige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Millionen Euro Jahresumsatz) und
  • 70-prozentige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren durch:

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, der Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021).

Welche Konditionen gelten?
Kredite mit folgenden Eigenschaften:

  • max. 6 Jahre Laufzeit
  • bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
  • 6 Jahre Zinsbindung

Es gibt einen vergünstigten Zinssatz im Standardverfahren in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens, der Besicherung des Kredits und der Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt. Der tagesaktuelle Zinssatz ist der KfW-Seite zu entnehmen.

Im Rahmen der Konsortialfinanzierungsvariante werden individuelle Kreditstrukturen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren gewährt. Die KfW übernimmt die Konditionen des Finanzierungspartners.

Programmbefristung
Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß „Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen“ („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

2. Die Erweiterungen von Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen 

Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29. April 2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung. Hierzu befindet sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission.

Wesentliche Eckpunkte zum Großbürgschaftsprogramm:

Wer wird gefördert?
Unternehmen ab 20 Millionen Euro Bürgschaftsbedarf in strukturschwachen Regionen und ab 50 Millionen Euro Bürgschaftsbedarf außerhalb strukturschwacher Regionen

Was kann verbürgt werden?
Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden. Die Bürgschaftsquote beträgt in der Regel 80 Prozent, in besonders betroffenen Einzelfällen bis zu 90 Prozent.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultiert, beispielsweise durch:

  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, der Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021).

Programmbefristung:
Das erweiterte Großbürgschaftsprogramm ist gemäß „Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen“ („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

Weitere Informationen zum Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium.