Artenschutz
Artenschutz – Was ist das?
Der Artenschutz dient dem Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Rechtswirkung
Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Der Artenschutz unterscheidet zwischen dem physischen Schutz von Tieren und Pflanzen und dem Schutz der Lebensstätten. Die Regelungen zum Artenschutz gelten flächendeckend, also unabhängig von Schutzgebieten überall dort, wo entsprechende Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.
Verfahren
Die Artenschutzbelange müssen bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Dafür ist eine Artenschutzprüfung notwendig.
Bei der Artenschutzprüfung wird in der ersten Stufe zunächst geprüft, ob sich planungsrelevante Arten in einem entsprechenden Gebiet befinden. Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachliche begründete Auswahl von Arten, die jeweils einzeln zu betrachten sind. Über die für die Planung relevanten Arten informiert eine Liste des Landesamtes für Umwelt und Verbraucherschutz, die im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht wird.
Sollten sich geschützte Arten in dem betroffenen Gebiet befinden, kommt es in Stufe zwei zu einer vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. In dieser Stufe werden Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen und gegebenenfalls ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, ob es durch die geplante Bebauung trotz dieser Maßnahmen noch zu Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote kommt.
Sollte dies der Fall sein, so wird in einer dritten Stufe geprüft, ob eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassen werden kann. Dazu müssen folgende Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sein: Für das Vorhaben müssen zwingende Gründe vorliegen, die Planung muss alternativlos sein, und der Erhaltungszustand der Art in der Region darf sich nicht verschlechtern.
Auch auf der Ebene der Flächennutzungspläne müssen die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Dort ist allerdings nur eine überschlägige Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen notwendig.
Einflussmöglichkeiten für Unternehmen
Unternehmen haben bei der Artenschutzprüfung die Möglichkeit, ab der zweiten Stufe Einfluss zu nehmen. Mit Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogenen Ausgleichmaßnahmen und/oder einem Risikomanagement können Planungshindernisse gegebenenfalls beseitigt werden. In der dritten Stufe hat das Unternehmen keine direkte Einflussmöglichkeit mehr, da zu diesem Zeitpunkt nur noch überprüft wird, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Das Unternehmen kann allerdings schon im Vorfeld herausarbeiten, welche zwingenden Gründe für die Planung vorliegen, warum die Planung alternativlos ist und dass sich der Erhaltungszustand der Art in der Region durch das Vorhaben nicht verschlechtert.
Bei der Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen können Unternehmen ihre Belange im Rahmen der Offenlage gegenüber der Kommune vortragen.