FFH- und Vogelschutzgebiet

FFH- und Vogelschutzgebiet
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FFH-Gebiet - Was ist das?

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat am 21. Mai 1992 die Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) erlassen. Auf deren Basis sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, FFH-Gebiete auszuweisen und in nationale Naturschutzgebiete umzusetzen.

Geschützt werden sollen: Flora (Pflanzenwelt), Fauna (Tierwelt) und Habitate (Lebensräume). Zielsetzung dieser EU-Richtlinie ist es, Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, darunter insbesondere die prioritären Arten und Lebensräume in Europa zu erhalten und ein europaweites kohärentes ökologische Netz (Natura-2000-Netz) aufzubauen.

Vogelschutzgebiet - Was ist das?

Die Richtlinie mit der Nummer 79/409/EWG aus dem Jahr 1979 regelt die Ausweisung und den Schutz der Lebensräume seltener Vogelarten. Die Mitgliedsstaaten der EU sind durch die Vogelschutz-Richtlinie verpflichtet, so genannte „Europäischen Vogelschutzgebiete” in nationale Schutzgebiete umzusetzen.

Rechtswirkung

Die sonstigen deutschen Naturschutzgebiete unterscheiden sich von den europäischen Naturschutzgebieten durch den Umgebungsschutz. So sind laut den beiden EU-Richtlinien Projekte und Pläne, die das Gebiet bzw. die unter Schutz gestellten Arten und Lebensräume beeinträchtigen, nicht zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die Projekte und Pläne nicht in dem geschützten Gebiet selbst liegen, sondern in der Nachbarschaft verwirklicht werden sollen.

Für Projekte und Pläne innerhalb oder im Umfeld von FFH- und Vogelschutzgebieten muss in bestimmten Fällen eine Gebietsverträglichkeitsprüfung nach den in den Richtlinien vorgeschriebenen Kriterien durchgeführt werden. Fällt die Gebietsverträglichkeitsprüfung negativ aus, so kann dies unter Umständen auch zu einer Ablehnung des gesamten Projektes führen.

Verfahren

Die FFH- und Vogelschutzgebiete werden von den Bundesländern ausgesucht und über die Bundesregierung an die Europäische Union gemeldet. Die endgültige Auswahl der Gebiete trifft die Europäische Kommission. Danach werden die Gebiete im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die von der Kommission ausgewählten Gebiete werden von den Kreisen und kreisfreien Städten im Landschaftsplan als Naturschutzgebiete festgesetzt. In den Bereichen, in denen noch kein Landschaftsplan besteht, kann die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde die Schutzgebietsausweisung durch ordnungsbehördliche Verordnung vornehmen.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen

Bei der Meldung der europäischen Naturschutzgebiete haben die Unternehmen, die Möglichkeit über die örtliche Industrie- und Handelskammer Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen. Bei der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzgebiete in nationale Naturschutzgebiete haben Sie die Möglichkeit, während der Aufstellung des Landschaftsplanes eine Stellungnahme abzugeben.

Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, sollten Sie uns hierüber informieren. Auch wir haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.

Stellen Sie im Rahmen Ihrer Standortplanungen fest, dass eine Konfliktsituation mit einem FFH- oder Vogelschutzgebiet droht, sollten Sie uns unmittelbar davon in Kenntnis setzen. Als Trägerin öffentlicher Belange für die gewerbliche Wirtschaft können wir mit den koordinierenden Behörden Kontakt aufnehmen und Ihr genehmigungspflichtiges Vorhaben begleiten.