Neue Aushangvorlage zum Jugendschutzgesetz
Eine Ergänzung im Jugendschutzgesetz hatte eine Änderung der Aushangvorlage „Auszug Jugendschutzgesetz“ zur Folge. Die Vorgaben zur Bewerbung von Tabakwaren und alkoholischen Getränken im Rahmen von Filmveranstaltungen haben sich geändert.
Nunmehr gilt die Einschränkung, dass Werbefilme oder Werbeprogramme ausschließlich nach 18 Uhr vorgeführt werden dürfen nur noch für solche, die alkoholische Getränke bewerben.
Werbefilme oder Werbeprogramme für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die vom entsprechenden Ministerium des Landes NRW oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle keine Jugendfreigabe erhalten haben oder nicht nach den Vorschriften des JuSchG gekennzeichnet sind.
Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind bußgeldbewährt.
Nach dem Jugendschutzgesetz ist das Gastgewerbe verpflichtet, Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz in einem deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.