Rundfunkbeitrag – Unternehmensinformationen
Zum 1. Januar 2013 wurde die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks neu ausgerichtet. Statt einer Rundfunkgebühr gibt es einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.
Die Pflicht zur Entrichtung des neuen Rundfunkbeitrags gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte, Unternehmen sowie Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls.
Die Beitragspflicht aller Unternehmen - gleich ob sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht - wird damit begründet, dass die Nutzung des Rundfunks zu den typischen Betriebsabläufen und Organisationsstrukturen eines Gewerbebetriebes gehöre.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der von allen 16 Landesparlamenten ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rundfunkbeitrag berechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az.: 1 BvR 1675/16) ist auch geklärt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Die mit der Umstellung auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag einhergehende Mehrbelastung für Unternehmen mit vielen Filialen und Fahrzeugen wurde für rechtmäßig erachtet.
Beitragshöhe im nicht privaten Bereich
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag von deren Inhaber zu entrichten (sog. Staffelmodell), § 5 RBStV. Die Höhe der Beiträge für das gesamte Unternehmen richtet sich hierbei nach der Anzahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, verbunden mit der Anzahl der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Hierbei bleibt pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei. Für alle weiteren Fahrzeuge muss das Unternehmen einen Drittelbetrag entrichten. Weiterhin ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten. Einrichtungen des Gemeinwohls, wie Schulen oder Feuerwehren zahlen pro beitragspflichtige Betriebsstätte maximal ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 6,12 Euro monatlich.
Beitragspflichtige Betriebsstätten
Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte und genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, von der aus die anfallenden Verwaltungstätigkeiten (wie Entgegennahme von Bestellungen) erledigt werden kann. Für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs kommt es weder auf die steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung an. Eine Betriebsstätte kann somit auch ein Ladengeschäft oder ein „Shop in Shop“ - wie eine Filiale in der Vorkassenzone eines Supermarktes- sein. Zu beachten ist, dass räumlich getrennte Teilflächen eines Betriebes separat der Beitragspflicht unterliegen. Hierbei kommt es für die Beurteilung nicht auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen, funktionalen oder organisatorischen Einheit an.
Ermittlung der Beschäftigtenzahl
Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der Zahl der in der Betriebsstätte durchschnittlich Beschäftigten im Vorjahr. Darunter fallen alle im Vorjahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Das Unternehmen kann entweder die Gesamtanzahl der Beschäftigten, also die Pro-Kopf-Zahl („Zählweise A”) angeben oder genau ausrechnen, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn alle Teil- und Vollzeitstellen zusammengefasst werden („Zählweise B”): Bei dieser Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, Teilzeitbeschäftigte von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und Teilzeitbeschäftigte von mehr als 30 Stunden mit 1,0 anzusetzen. Berechnungsgrundlage ist jeweils der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres.
Nicht mitgerechnet werden die Betriebsstätteninhaber (Beitragsschuldner), Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Hauptsitz des Unternehmens zugerechnet. Zeitarbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Zeitarbeitsunternehmens zugerechnet und nicht dem entleihenden Unternehmen.
Berechnung der Beitragshöhe je Betriebstätte
Die Höhe des Beitrages pro Monat wird von einer unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgeschlagen und von den Parlamenten der Bundesländer gesetzlich festgelegt. Die Beitragshöhe pro Betriebsstätte bestimmt sich nach Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte. Die Beitragshöhe des gesamten Unternehmens wird durch die Zusammenrechnung der Einzelbeiträge pro Betriebsstätte ermittelt. Ein Unternehmen mit vielen Betriebsstätten und Beschäftigten zahlt mehr als ein kleines Unternehmen.
Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und bis zu 8 Beschäftigten (Staffel 1) zahlen nur einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro. Ein Unternehmen mit 2 Betriebsstätten und jeweils bis zu 19 Beschäftigen (Staffel 2) hat je Betriebsstätte einen Rundfunkbeitrag von monatlich 18,36 Euro, also insgesamt für das Unternehmen 36,72 Euro, zu zahlen.
Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte |
monatliche Beiträge pro Betriebsstätte in Euro |
0 bis 8 |
6,12 |
9 bis 19 |
18,36 |
20 bis 49 |
36,72 |
50 bis 249 |
91,80 |
250 bis 499 |
183,60 [BSI1] |
500 bis 999 |
367,20 |
1000 bis 4999 |
734,40 |
5000 bis 9999 |
1.468,80 |
10.000 bis 19.999 |
2.203,20 |
ab 20.000 |
3.304,80 |
Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein Kraftfahrzeug, das zumindest auch betrieblich genutzt wird, frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten – monatlich 6,12 Euro. Bei Einrichtungen des Gemeinwohls sind alle Kraftfahrzeuge mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte abgedeckt. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind zulassungsfreie Kfz wie z.B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler.
Beitragspflichtige Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen
Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, zahlt für diese jeweils 6,12 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist beitragsfrei.
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist der Betriebsstätteninhaber. Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Beitragsfreie Betriebsstätten
Betriebsstätten ohne Arbeitsplatz
Beitragsfrei sind Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die nicht ortsfest sind, wie z. B. Verkaufspavillon in Zeltform, temporäre Stände auf Wochenmärkten, Trafohäuschen, Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Funktionsräume von Reinigungsfirmen am Einsatzort.
Betriebsstätten in Privatwohnungen
Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen, sondern von zu Hause ausarbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebsstätte entrichten. Allerdings hat der Unternehmer in diesem Fall für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug einen Drittelbetrag, also monatlich 6,12 Euro zu zahlen, sofern das Kfz auch dienstlich genutzt wird.
Beitragsfreie Saisonbetriebe
Wer sein Unternehmen saisonbedingt für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dieser Antrag muss im Voraus gestellt werden und ist unter dem nachfolgenden Link erhältlich: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e184/Unternehmen_und_Institutionen_befr_Freistellung_Stilllegung_0109.pdf