Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), auch CO₂-Grenzausgleichsmechanismus genannt, ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die entstehen, wenn CO₂-intensive Produkte aus Drittländern ohne vergleichbare Klimaschutzauflagen in die Europäische Union eingeführt werden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass emissionsintensive Produktionsprozesse aus der EU in Länder mit niedrigeren Umweltstandards verlagert werden (Carbon Leakage).
Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich CBAM in der verbindlichen Regelphase. Das bedeutet: Betroffene Waren dürfen grundsätzlich nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern importiert werden; zudem greifen die jährliche Erklärungspflicht und die Zertifikatspflicht für die eingebetteten Emissionen. CBAM beeinflusst damit unmittelbar den Marktzugang, die Kostenstruktur und die Zusammenarbeit mit Lieferanten außerhalb der EU.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtlicher Hintergrund und Zielsetzung
- Welche Waren unter CBAM fallen
- Welche Emissionen berücksichtigt werden
- Pflichten für importierende Unternehmen in der Regelphase
- Typische Praxisrisiken und Fehlannahmen
- Einordnung: Wie stark ist Ihr Unternehmen betroffen?
- Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
Rechtlicher Hintergrund und Zielsetzung
HintergrundCBAM ergänzt das bestehende EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), das seit 2005 einen wesentlichen Teil der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU erfasst. Während das EU-ETS unmittelbar an die Produktion in der EU anknüpft, überträgt CBAM den CO₂-Kostenansatz auf bestimmte Importwaren aus Drittländern. Damit werden für ausgewählte Importe vergleichbare CO₂-Kosten angesetzt wie für in der EU hergestellte Produkte.
Rechtlich geregelt ist CBAM durch die Verordnung (EU) 2023/956 sowie zugehörige Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die praktische Umsetzung erfolgt über EU-weite Register- und Meldeverfahren unter Einbindung der Zollverwaltung.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu klären, welche Waren überhaupt unter den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
Welche Waren unter CBAM fallen
CBAM gilt für ausgewählte Warengruppen mit hohem Carbon-Leakage-Risiko. Dazu zählen insbesondere Zement, Eisen und Stahl (einschließlich bestimmter nachgelagerter Erzeugnisse), Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Maßgeblich ist die zolltarifliche Einreihung anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß Anhang I der Verordnung.
Die korrekte Einreihung ist entscheidend für die Betroffenheit. In der Praxis wird CBAM insbesondere bei Vormaterialien oder weiterverarbeiteten Produkten häufig unterschätzt. Fehler bei der Einreihung können dazu führen, dass Pflichten nicht erkannt oder Importe nicht regelkonform abgewickelt werden.
Für die praktische Zollanmeldung ist neben der zutreffenden Einreihung auch die korrekte Unterlagencodierung im TARIC-System relevant. Bei CBAM-relevanten Waren ist die entsprechende Codierung in der Zollanmeldung anzugeben. Fehler oder fehlende Codierungen können zu Rückfragen oder formellen Beanstandungen führen.
Mit der zutreffenden Einordnung der Ware ist die materielle Betroffenheit geklärt. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Emissionen der jeweiligen Ware zuzurechnen sind.
Welche Emissionen berücksichtigt werden
Berücksichtigt werden die sogenannten eingebetteten Emissionen der importierten Waren. Dazu zählen direkte Emissionen aus dem Produktionsprozess sowie – abhängig von der jeweiligen Warengruppe – indirekte Emissionen, etwa aus dem eingesetzten Strom.
Diese Emissionswerte bilden die Grundlage für die spätere Abgabepflicht. Die Preislogik der CBAM-Zertifikate orientiert sich am EU-ETS. Wurde im Herkunftsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, sofern eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation vorliegt.
Zur ersten Orientierung stellt die Europäische Kommission ein Self-Assessment-Tool bereit, mit dem Unternehmen prüfen können, ob ihre Importe grundsätzlich unter CBAM fallen. Das Tool ersetzt keine rechtliche Prüfung, verdeutlicht aber, welche Daten künftig relevant werden.
Pflichten für importierende Unternehmen in der Regelphase
PflichtenMarktzugang ab 2026
CBAM befindet sich in der verbindlichen Regelphase. Unternehmen ohne Zulassung als CBAM-Anmelder können betroffene Waren grundsätzlich nicht regelkonform importieren. Neben den allgemeinen Pflichten sind auch bestehende Ausnahmen und Schwellenwerte zu berücksichtigen.
Betroffene Waren dürfen grundsätzlich nur noch von Unternehmen eingeführt werden, die als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sind. Die Zulassung erfolgt über das CBAM-Register im Zoll-Portal und ist Voraussetzung für den weiteren Import.
Zugelassene Unternehmen müssen eine jährliche CBAM-Erklärung abgeben. Diese enthält die importierten Warenmengen, die zugehörigen Emissionen sowie die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate. Der Erwerb der Zertifikate beginnt ab 2027 und erfolgt rückwirkend für Emissionen aus dem Jahr 2026.
In der Praxis stellt sich zudem häufig die Frage, wer als CBAM-pflichtiger Akteur gilt – insbesondere bei der Einbindung von Zollvertretern oder Spediteuren.
Ausnahmen und Bagatellgrenzen
In der Regelphase gilt eine jährliche, massenbasierte Bagatellgrenze von 50 Tonnen für importierte CBAM-Waren. Maßgeblich ist die Eigenmasse laut Zollanmeldung.
Für Strom und Wasserstoff gilt diese Bagatellgrenze nicht. Sie unterliegen unabhängig von der Menge der CBAM-Systematik und können grundsätzlich nur durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden.
Weitere Ausnahmen sind eng begrenzt. Dazu zählen insbesondere:
- Einfuhren aus bestimmten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Ländern und Gebieten
- Rückwaren im zollrechtlichen Sinne
- Waren von geringem Wert im Reiseverkehr für den persönlichen Gebrauch
Ob eine Ausnahme greift, ist anhand der konkreten Einfuhrkonstellation und der einschlägigen Regelungen zu prüfen. Pauschale Annahmen sind regelmäßig nicht ausreichend.
Typische Praxisrisiken und Fehlannahmen
FallstrickeBei der Anwendung von CBAM zeigen sich in der Praxis wiederkehrende Fehlannahmen, die insbesondere bei erstmalig betroffenen Unternehmen auftreten. Sie führen häufig dazu, dass Betroffenheit unterschätzt, Pflichten verspätet erkannt oder organisatorische Anforderungen zu spät adressiert werden.
Insbesondere die Abgrenzung betroffener Waren, die Rolle externer Dienstleister sowie die Verfügbarkeit belastbarer Emissionsdaten erweisen sich als kritische Punkte.
Einordnung: Wie stark ist Ihr Unternehmen betroffen?
BetroffenheitVor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie stark das eigene Unternehmen tatsächlich betroffen ist. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den in Anhang I genannten Warengruppen einführen. Für sie sind Zulassung, Emissionsermittlung, Erklärungspflichten und Zertifikatspflichten integraler Bestandteil der Importprozesse.
Indirekt betroffen können Unternehmen sein, die Vormaterialien oder weiterverarbeitete Produkte mit CBAM-Bezug einsetzen. Auch wenn sie selbst keine unmittelbaren Pflichten treffen, können Preiswirkungen oder vertragliche Anforderungen relevant werden.
Unternehmen ohne aktuelle CBAM-Waren sollten prüfen, ob sich ihr Produktportfolio oder ihre Bezugsquellen künftig verändern könnten. Die Diskussion über eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs unterstreicht die Notwendigkeit, Entwicklungen im Blick zu behalten.
Die Einordnung der eigenen Betroffenheit ist daher Teil eines kontinuierlichen Risikomanagements im internationalen Geschäft.
Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
ServiceZur weiteren Orientierung stehen Unternehmen ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
Noch Fragen rund um das Thema CBAM? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Jörg Schouren
Teamleiter Außenwirtschafts- und Zollrecht
-
Susanne Bergner
Beraterin Außenwirtschafts- und Zollrecht
Webcode: P879