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Green Deal der EU

Bei dem „Green Deal“ der Europäischen Union handelt es sich um ein Vorhaben der Europäischen Kommission, das dazu beitragen soll, dass die EU bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral wird, Schadstoffemissionen auf nahezu null reduziert werden und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Das Vorhaben umfasst zahlreiche neue und bestehende legislative und nicht-legislative Initiativen für einen verstärkten Klima- und Umweltschutz in der EU. Ziel ist es, Klima- und Umweltschutz zu einem Leitmotiv in allen politischen Ressorts zu machen. Die Vorhaben des „Green Deal“ haben Einfluss auf zahlreiche Bereiche in Unternehmen – etwa die Energieversorgung, Mobilität oder Finanzen.

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Interaktive Infografik zum Green Deal

Die Infografik zeigt neben den Zielen und Strategien des Green Deal die wirtschaftlichen Auswirkungen der rund 50 Initiativen, den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die jeweilige Stellungnahme der DIHK.

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Europäischer CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

International

Zum 1. Oktober 2023 ist der europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) gestartet. In der Übergangsphase müssen Unternehmen, die vom CBAM erfasste Produkte in die EU einführen, umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. 

Hintergrund CBAM

Mit dem CO₂-Grenzausgleich möchte die EU erreichen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden und so Carbon Leakage, also die Unternehmensabwanderung aufgrund zu hoher Klimaschutzauflagen, verhindern. Der CO₂-Grenzausgleich soll dabei das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen.

Der EU-ETS ist seit 2005 in Kraft und bezieht rund 40 Prozent aller europäischen Treibhausgasemissionen ein. Das System beruht auf dem Prinzip „Cap and Trade“. Mit der staatlich festgelegten Obergrenze (Cap) wird entschieden, wieviel CO₂-Äquivalente (CO₂e) maximal emittiert werden dürfen. Alle Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen am EU-ETS teilnehmen, müssen für die jeweilige Anlage für jede emittierte Tonne CO₂ eine Emissionsberechtigung abgeben, die sie am Markt für den aktuell geltenden Preis erwerben müssen. An besonders emissionsintensive Unternehmen wurden bisher zur Vermeidung von Carbon Leakage Zertifikate im Rahmen der freien Zuteilung kostenlos ausgegeben. Durch CBAM sollen nun Importe in Höhe der verursachten Emissionen besteuert werden, sodass die Zertifikate aus der freien Zuteilung im EU ETS sukzessive entfallen können.

Von CBAM erfasste Produkte

Der CBAM soll zunächst nur für bestimmte Produktgruppe gelten, für die ein besonders hohes Carbon-Leakage-Potenzial vermutet wird. Hierzu zählen folgende Produktgruppen, die zusammen knapp die Hälfte der vom EU-ETS umfassten Sektoren abdecken. Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Bei der Berechnung der CO₂-Emissionen berücksichtigt der CBAM sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. 

Die CBAM-Zertifikate, die vom Importeur der Produkte nach der Übergangsphase (ab 2026) erworben werden müssen, sind äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate, die für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. 

Pflichten für importierende Unternehmen

Nationale CBAM-Stelle in Deutschland

ie Bundesregierung hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) benannt.

In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. 

Seit dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen, die entsprechende Produkte ab einem Warenwert von 150 Euro in die EU einführen, quartalsweise einen Bericht bei der EU-Kommission mit einer Reihe von Informationen vorlegen. Zu nennen sind etwa der Umfang der importierten Waren, die Emissionen und der im Herkunftsland fällige CO₂-Preis. Hinzu kommen komplexe Emissionsberechnungen. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:

  1. vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
  2. Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern
  3. Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.

Die Berichtspflichten werden in der am 15. September 2023 veröffentlichten  Durchführungsverordnung der Kommission geregelt.

Bewertung der IHK

CBAM-Standardwerte

Die EU-Kommission hat die CBAM-Standardwerte Ende 2023 veröffentlicht. Sie sind bis zum 31. Dezember 2025 gültig.

Für die deutsche Wirtschaft, insbesondere die energieintensiven Branchen, haben faire Klimaschutz-Wettbewerbsbedingungen sowohl innerhalb der EU als auch auf globaler Ebene eine große Bedeutung. Einseitig konstruierte Instrumente dürfen allerdings nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil für deutsche und europäische Unternehmen werden.

Die Verordnung hat überwiegend die Importseite im Blick. Unberücksichtigt bleibt jedoch, dass die hohe CO₂-Besteuerung von importierten Vorprodukten durch CBAM die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Exportwirtschaft gefährdet – gerade auf wichtigen Märkten wie den USA, China, ASEAN oder Japan.

Zudem dürfen CBAM-Vorschriften die etablierten Zollverfahren des Unionszollkodex nicht zerstören, sondern müssen damit in Einklang gebracht werden. Dies gilt unter anderem für das Verfahren der aktiven Veredelung mit anschließender automatisierter Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie für zollrechtliche Aufzeichnungspflichten. 

Aus Sicht der IHK-Organisation wäre die Ausweitung des EU ETS innerhalb eines globalen Klimaclubs eine für die deutsche Wirtschaft risiko- und bürokratieärmere Lösung als der nun startende CO₂-Grenzausgleich, der aufgrund der Rechtsunsicherheiten dringenden Nachbesserungsbedarf aufweist.

Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft steht mit einer hohen CO₂-Besteuerung von importierten Vorprodukten infrage. Exporte müssen sich auch mit einem CBAM der ausländischen Konkurrenz auf dem Weltmarkt stellen.

Webinar-Aufzeichnung

Wir hatten unsere Mitgliedsunternehmen zu einem Info-Webinar zum Thema CBAM eingeladen. Schauen Sie sich die Aufzeichnung an:

Titelbild eines YouTube-Videos mit dem Schriftzug „CBAM“ in großen gelben Buchstaben. Oben steht der Titel „CBAM – Bedeutung für die Wirtschaft“. Unten links sind Kontaktinformationen von Richard J. Albert, Partner bei EY, sichtbar. Im Hintergrund ist eine lange Brücke über das Meer zu sehen.

Wenn Sie auf diesen Platzhalter klicken, werden Inhalte von www.youtube.de nachgeladen. Dabei erhält der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten wie ihre IP-Adresse. Weitere Informationen erhalten Sie unter mittlerer-niederrhein.ihk.de/datenschutzerklaerung

Weitere Informationsveranstaltungen aus der IHK-Organisation finden Sie hier.

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Clean Industrial Deal

​​​​​​Der Clean Industrial Deal ist eine Fokussierung des „Green Deal“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie zur Erreichung der Klimaziele. Der Deal soll europäischen Industrien einen stärkeren Business Case für große klimaneutrale Investitionen im Bereich der energieintensiven Industrien bieten. Es gibt konkrete Maßnahmen in sechs Bereichen:

  • Bezahlbare Energie
  • Leitmärkte für grüne Produkte
  • Finanzierung der Energiewende
  • Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen
  • Globale Märkte
  • Kompetenzen

Aktionsplan Kreislaufwirtschaft

​​​​​​Der Aktionsplan Kreislaufwirtschaft ist eine wichtige Säule des „Green Deal“. Ziel der angekündigten Maßnahmen sind unter anderem die Ressourcenschonung und Abfallvermeidung. Hierzu sollen folgende Vorgaben umgesetzt werden:

  • Verankerung eines Rechts auf Reparatur bestimmter Geräte im Verbraucherrecht
  • Reduzierungsvorgaben von Verpackungsabfällen
  • Etablierung eines Rechtsrahmens für nachhaltige Produkte
  • Etablierung eines Rechtsrahmens für Batterien (Bevorzugung aufladbarer Batterien)
  • Förderung eines Sekundärrohstoffmarktes
  • Schaffung eines europäischen Datenraumes samt elektronischem Produktpass.

Weiterführende Hinweise finden Sie auf den Seiten der europäischen Kommission sowie des Parlaments.

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