Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
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In Deutschland besteht - wie in vielen anderen Staaten - ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen. Dies sieht § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Darüber hinaus gilt auch das Ferienreisefahrverbot in Deutschland.

Danach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Darüber hinaus existiert nach der Ferienreiseverordnung für solche Fahrzeuge ein zusätzliches Fahrverbot an Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines Jahres, jeweils in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken der Autobahnen und der Bundesstraßen.

Für beide Bereiche sieht der Gesetzgeber sowohl gesetzliche Ausnahmen als auch die Möglichkeit, Einzel- und Dauerausnahmegenehmigungen zu beantragen, vor.

Mineralöl- und Flüssiggastransporte

Aufgrund eines allgemeinen Mangels an Transportkapazitäten speziell im Energiesektor besteht das Bedürfnis der Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes. Eine Erhöhung der Transportkapazitäten ist aus mehreren Gründen erfor-derlich. Ein Grund ist im sog. "Fuel Switch" zu sehen, also der Verdrängung von Gas nicht nur bei Kraftwerken, sondern auch bei Industrieprozessen, infolge dessen es zu einer Ausweitung der benötigten Mengen an Heizöl oder Flüssiggas (Propan/Butan) für die Industrie kommt. Durch zu-sätzliche Kohlelieferungen zur Versorgung von Kohlekraftwerken als Ersatz für Gaskraftwerke steigt die benötigte Kohlemenge ebenfalls stark an.. Vor diesem Hintergrund erteilt das Land Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab dem 01. Januar 2023 bis einschließlich zum 30. Juni 2023 für

  • Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl/Diesel/Kerosin/Benzin).
  • Transporte von Flüssiggas (Propan/Butan).
  • unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den Transporten in Ziffer 1 und 2 durchgeführt werden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Erlass vom 16. Dezember 2022.

Ukraine Krise

Das Verkehrsministerium NRW hat mit Erlass vom 19. Dezember 2022 die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung bis zum 30. Juni 2023 für Transporte in Richtung Ukraine verlängert.

Die Ausnahmegenehmigung gilt weiterhin für

  • militärische Transporte (einschließlich Großraum- und Schwertransporte), die durch private Unternehmen im Auftrag deutscher oder verbündeter Streitkräfte geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Bezug auf den Krieg in der Ukraine durchgeführt werden.
  • zivile Transporte, in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleis-tung für die Ukraine und deren Bevölkerung.
  • unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den o. g. Transporten in durchgeführt werden.

 Den vollständigen Erlass lesen Sie hier.

Erdbeben in der Türkei und Syrien

Zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerung ist Hilfe drigend geboten. Insbesondere gilt es die Versorgung der Menschen mit Waren des täglichen Bedarfs und weiterer benötigter Güter sicherzustellen. Das Verkehrsministerium NRW hat mit Erlass vom 14. Februar 2023 die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Hilfstransporte und zur Hilfeleistung für die türkische und syrische Bevölkerung erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 30. April 2023 für Befröderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Erdbeben, der Hilfeleistung und Unterstützung der türkischen und syrischen Bevölkerung dienen.

Den vollständigen Erlass lesen Sie hier.