„Quick Fixes“: Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

„Quick Fixes“: Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
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Mit dem „Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) sind die sogenannten „Quick Fixes“ im Umsatzsteuergesetz verwirklicht worden. Dabei handelt es sich um eine Übergangslösung vor der Einführung eines „endgültigen Mehrwertsteuersystems“, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Mit den Änderungen durch die „Quick Fixes“ werden eine gültige Umsatzsteuer-Identnummer des Abnehmers, die ihm von einem anderen Mitgliedsstaat erteilt wurde, sowie die korrekte und fristgerechte Abgabe der Zusammenfassende Meldung (ZM) zu materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Dadurch gewinnt die regelmäßige qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identnummer stark an Bedeutung.

Neuregelung bei Reihengeschäfte

Bei Reihengeschäften kann nur für eine Lieferung in der Kette die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Die Bestimmung dieser bewegten und steuerfreien Lieferung ergibt sich aufgrund der Zuordnung der Warenbewegung.

  • Befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Reihe die Ware, gilt seine Lieferung als die bewegte, steuerfreie Lieferung.
  • Übernimmt der letzte Abnehmer in der Kette die Beförderung bzw. den Versand, ist die Lieferung an ihn als bewegte, steuerfreie Lieferung zu klassifizieren.
  • Im Falle des Transports durch den Zwischenhändler (früher als „mittlerer Unternehmer“ bezeichnet) ist grundsätzlich die Lieferung an ihn die bewegte, steuerfreie Lieferung zuzuordnen. Es sein denn der Zwischenhändler verwendet eine Umsatzsteuer-Identnummer des Abgangsstaats und teilt diese dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn des Transports mit. Dann wird seiner Lieferung an seinen Kunden die bewegte, steuerfreie Lieferung zugeordnet.
  • Bei Ausfuhrgeschäften in Drittländer gilt die Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden als bewegte, steuerfreie Lieferung, wenn er gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung bzw. Versendung seine Umsatzsteuer-Identnummer des Abgangsstaats mitgeteilt hat. 
  • Wird bei Einfuhrfällen der Gegenstand der Lieferung durch den Zwischenhändler oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung für seine Rechnung eingeführt, dann gilt die Lieferung an seinen Kunden als bewegte, steuerfreie Lieferung.

Konsignationsregelung

Das Konsignationslager ist das Warenlager eines Lieferanten, das sich in der Nähe des Kunden befindet. In der Vergangenheit gab es keine einheitliche Regelung in den EU-Ländern. Mit der Neuregelung durch die Quick Fixes liegt nun eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

  • dem Lieferanten müssen vor dem Beginn der Beförderung bzw. der Versendung sowohl der vollständige Name als auch die Adresse des Abnehmers bekannt sein,
  • der liefernde Unternehmer ist im Bestimmungsland nicht ansässig,
  • der Abnehmer hat dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-Identnummer des Bestimmungslandes bis zum Transportbeginn mitgeteilt,
  • die Entnahme der Güter erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Bestücken des Lagers,
  • bestimmte vorgegebene Aufzeichnungspflichten werden erfüllt.

Formeller Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Es wird eine widerlegbare Vermutungsregelung zum Nachweis darüber eingeführt, dass ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat gelangt ist. Das bedeutet: Sofern die aufgeführten Nachweise vorliegen, wird widerlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Die Finanzbehörde kann diese Vermutung jedoch durch konkrete Tatsachen widerlegen. Ist dies der Fall, muss der Steuerpflichtige den Nachweis für die Steuerfreiheit führen. Gleichzeitig wird jedoch verbindlich festgelegt, dass der Nachweis in Deutschland auch weiterhin anhand der alten Belege geführt werden kann.

Bitte beachten: Änderungen bei den Umsatzsteuer-Identnummer von niederländischen Einzelunternehmern zum 1. Januar 2020

Die niederländischen Behörden haben mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer-Identnummern von niederländischen Einzelunternehmern zum Jahreswechsel durch neue Nummern ersetzt werden. Darüber informiert das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben. Die neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seit dem 1. Januar 2020 zu nutzen.

Die Umsatzsteuer-Identnummern anderer Unternehmen in den Niederlanden sind nicht von den Änderungen betroffen.