Holzverpackung beim Export - Worauf ist zu achten?
Im internationalen Güterverkehr genutztes Verpackungsholz kann Schädlinge enthalten. Damit diese nicht in neue Gebiete eingeschleppt werden können, darf nach der Richtlinie zur Regelung von Holzverpackung im internationalen Handel - kurz ISPM 15 – nur behandeltes Holz verwendet werden.
Die ISPM 15 schreibt vor, wie massives Verpackungsholz (z.B. Paletten, Kisten) mit einer Holzstärke über 6 mm sowie sogenanntes Stauholz behandelt sein muss, um mögliche Schädlinge abzutöten. Dazu gehören Hitzebehandlung, dieelektrische Erwärung (Mikrowelle) und Methylbromid-Begasung. Letztgenannte ist derzeit in Deutschland nicht zulässig, bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weitergenutzt werden. Darüber hinaus muss das Holz entrindet sein. Den Regelungen unterliegen jedoch keine Holzwerkstoffe, wie z.B. Span-, Tischler- und Faserplatten, Sperrholz, OSB-, MDF- oder andere Faserplatten. Jedoch können möglicherweise abweichende Regelungen im Importland vorhanden sein.
Nur registriert Holzverpacker und –behandler dürfen die Behandlungen gemäß den ISPM 15-Regelungen vornehmen. Einmal behandeltes Holz kann dauerhaft eingesetzt werden. Als Nachweis für die Behandlung dient eine standardisierte Markierung auf dem Holz. Diese sollte stets einwandfrei lesbar sein. Zusätzlich Dokumente, wie z.B. ein Pflanzengesundheitszeugnis, werden in der Regel nicht benötigt. Im Zweifel sollten die nationalen Regelungen des Importlandes herangezogen werden.
In welchen Ländern gelten die Regelungen?
Auf der Webseite des Julius-Kühn-Instituts (JKI) findet sich eine Übersicht der Anwenderstaaten mit Hinweisen zu den nationalen Besonderheiten. Die Regelungen der ISPM 15 kommen bei Exporten aus sowie Importen in die Europäischen Union zur Anwendung, im Binnenhandel sind sie jedoch nicht verbindlich. Ein ausführliche Liste der häufigsten Fragen finden sich ebenfalls auf der Webseite des JKI.
Können Probleme entstehen?
In einem Schreiben hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) noch einmal auf die Regelungen hingewiesen. Diese werden offenbar häufig nicht ausreichend befolgt. Wie das BMEL mitteilt, kann eine Beanstandung von Holzverpackungen bei der Importkontrolle unangenehme Folgen haben. Demnach haben die USA mehrfach Sendungen zurückgewiesen, bei denen kein ISPM-konformes Verpackungsholz verwendet wurde. Dabei können für den Exporteur nicht unwesentliche Kosten entstehen.
Wer kann bei Fragen helfen?
Die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.