EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“

EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“
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Die Verordnung EU 2023 / 1115 zu Entwaldungsfreien Lieferketten – kurz EUDR – soll den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung sowie zu Treibhausgasemissionen minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung und dem Verlust an biologischer Vielfalt beitragen. 

Inhalte der Verordnung

Die EU-Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der EU von relevanten Rohstoffen sowie von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Zu den relevanten Rohstoffen zählen laut Anhang 1 der EU-Verordnung:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Sie dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgende Voraussetzungen (Art. 3) erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei
    (d.h. sie wurden auf Flächen erzeugt, die nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden).
  • Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
    (dazu zählen u.a. Landnutzungsrecht, Umweltschutz, Forstbezogene Regelungen).
  • Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
    (diese muss über das EU-Informationssystem eingegeben werden).

Die Verordnung sieht eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Ausweitung der Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse vor. 

Betroffene Unternehmen

Die Verordnung unterscheidet in

  • Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15): „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“
  • Händler (Art. 2 Nr. 17): „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“

Sorgfaltspflichten

Weiter sieht die Verordnung die Erfüllung umfangreicher Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für die betroffenen Produkte und jeden Lieferanten vor. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend:

Informationsanforderungen gemäß Artikel 9

  • Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich einer Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die darin enthalten sind oder zur Herstellung verwendet wurden.
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden sowie den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung.
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
  • Angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist.

Risikobewertung gemäß Artikel 10

  • Risikobewertung des Erzeugerlandes oder dessen Landesteilen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker in Bezug auf Nutzung und Eigentumsverhältnisse des Erzeugungsgebiets
  • Bedenken im Hinblick auf Ausmaß der Korruption, Verbreitung von Dokumenten- oder Datenfälschung, mangelnde Strafverfolgung und Verstöße gegen Menschenrecht
  • Risiko der Umgehung der Verordnung beziehungsweise das Vermischen mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs

Risikominderung gemäß Artikel 11

Mit Ausnahme der Fälle, in denen sich aus Artikel 10 kein oder ein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, wendet der Marktteilnehmer vor Inverkehrbringung geeignete Maßnahmen zur Risikominderung an. Dies sind zum Beispiel: 

  • Anforderung von zusätzlichen Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits

Darüber hinaus haben die Marktteilnehmer angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren einzuführen, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern und wirksam zu steuern. Dazu gehören:

  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragen auf der Führungsebene. Dies gilt jedoch nicht für KMU.
  • Nutzung einer unabhängigen Prüfstelle zur Überprüfung der vorgenannten Punkte

Die Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikoprüfung sind zu dokumentieren und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Grundsätzlich sind alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Für große Unternehmen sieht die Verordnung eine jährliche öffentliche Berichterstattung über ihre Vorgehensweise bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten vor. In Einzelfällen kann eine vereinfachte Sorgfaltspflicht möglich sein. 

Marktteilnehmer sind verpflichtet, den Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette alle Details über die relevanten Erzeugnisse mitzuteilen, die sie in Verkehr gebracht haben. Dazu gehören auch Informationen, die als Nachweis für eine Erfüllung der Sorgfaltspflicht dienen können, einschließlich der Referenznummer der zugeordneten Sorgfaltserklärung. 

Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht die Verordnung Vereinfachungen vor. So müssen KMU-Händler keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen, wenn bestimmte Informationen in ihrem Besitz sind (vgl. Art. 5 Abs. 2-5). Die Einteilung von KMU beziehungsweise Nicht-KMU erfolgt aufgrund von Art. 2 Nr. 30 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU.

Zur einfachen Übersicht hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf Ihrer Webseite Ablaufdiagramme zu den Sorgfaltspflichten zur Verfügung gestellt.  

Sorgfaltserklärungen

Sorgfaltserklärungen sind über das EU-Informationsportal zu erstellen. Wenn alle notwendigen Informationen eingetragen sind und übertragen wurden, wird eine Referenznummer erzeugt. Diese ist unter anderem in den Zollanmeldungen einzutragen. 

Die EU-Kommission hat auf ihrer Webseite einige Informationen zur Nutzung des EU-Informationsportals zur Verfügung gestellt, darunter zwei Videos. Laut der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) – als in Deutschland zuständiger Behörde – soll eine Registrierung für das Portal ab Anfang November 2024 möglich sein. Sorgfaltserklärungen sollen dann ab Anfang Dezember 2024 eingereicht werden können.

Kontrollen

Die zuständigen nationalen Behörden, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), sind verpflichtet regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Dabei richtet sich die Vorgabe für die Kontrolldichte nach der Einstufung der Herkunftsländer und der relevanten Rohstoffe und Produkte in Risikostufen – von hoch bis niedrig. 

Sollten die Kontrollen ergeben, dass es Verstöße gegen die Verordnung gegeben hat, sieht diese verschiedene Möglichkeiten für Maßnahmen vor, wie zum Beispiel die Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird beziehungsweise die sofortige Rücknahme vom Markt oder einen sofortigen Rückruf. Darüber hinaus sind Sanktionen möglich, etwa die Einziehung der relevanten Erzeugnisse, die Einziehung von Einnahmen aus dem Handel damit sowie erhebliche Geldstrafen. 

 Weitere Bestimmungen

Die Verordnung gilt ab dem 30. Dezember 2024. Für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gilt die Verordnung erst ab dem 30. Juni 2025. 

Gleichzeitig wird die sogenannte Holzhandelsverordnung (EU) 995/2010 aufgehoben. Sie gilt jedoch für von der Verordnung betroffene Produkte bis zum 31. Dezember 2027 weiter, wenn diese vor dem 29.Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.