Antidumping: Schutz gegen unfaire Handelspraktiken

Antidumping: Schutz gegen unfaire Handelspraktiken
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Die EU kann zum Schutz gegen unfaire Handelspraktiken bei Einfuhren aus Drittländern Strafzölle erlassen. Werden sie zum Schutz gegen gedumpte Waren erlassen, spricht man von Antidumping-Zöllen.

In der Regel wird ein Antidumping-Verfahren aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt. Die Anträge können an die EU-Kommission oder einen Mitgliedsstaat gerichtet werden. Der Antrag muss bereits Beweise für das Vorliegen von Dumping bzw. einer anfechtbaren Subvention und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden enthalten.

Die EU-Kommission prüft zunächst intern, ob die Beschwerde ein formelles Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Liegen genügend Beweise vor, so leitet sie nach Durchführung von Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten (AD-Ausschuss) innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung ein Untersuchungsverfahren ein.

Die offizielle Einleitung des Untersuchungsverfahrens wird durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht. In dieser Bekanntmachung fordert die EU-Kommission alle interessierten Parteien auf, an dem Verfahren teilzunehmen und ihr durch Bearbeitung von Fragebögen sachdienliche Informationen zu liefern. Danach wird ein Strafzoll festgelegt.