Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
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Ein Unternehmen, das den Status ,,Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" (engl.: Authorized Economic Operator, folgend: AEO) hat, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette (,,supply chain") gegen terroristische Anschläge - vom Hersteller bis zum Endverbraucher. Der Status eines AEO ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Der Status ist freiwillig, es besteht keine Verpflichtung zu seiner Beantragung.

Welche Vorteile erhält ein AEO?

Der AEO erhält Erleichterungen bei der Zollabfertigung:

  • Künftige vereinfachte Verfahren werden leichter bewilligt und zwar EU-weit.
  • Seit 1. Juli 2009 ist die Verpflichtung zur Abgabe von Vorabanmeldungen nach Anhang 30 A Abschnitt 2.5 Zollkodex-Durchführungsverordnung bei der Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Dies wird durch ATLAS erfüllt. Inhaber eines AEO-Zertifikats S und F müssen weniger Datensätze angeben als andere Zollbeteiligte. Die Meldungen müssen aber trotzdem erstellt werden. Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik „Vorschriften zum Thema” (AEO).
  • Seltenere Zollkontrollen und bevorzugte Kontrollen (AEO-Inhaber können dies allerdings bislang nicht feststellen).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:

  • bislang angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO),
  • zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO),
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO), sowie
  • geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 14k ZK-DVO - nur von AEO S und AEO F zu erfüllen).

Der AEO kann in folgenden Varianten erteilt werden:

  • AEO-Zertifikat ,,Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C). Diese Bedingungen gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
  • AEO-Zertifikat ,,Sicherheit" (AEO S)
  • AEO-Zertifikat ,,Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).