Kompensationsmaßnahmen flächensparend gestalten
Für den Fortbestand und die Weiterentwicklung der Wirtschaft am Mittleren Niederrhein ist das Vorhandensein ausreichender Gewerbe- und Industriegebietsflächen unabdingbar. Die Flächenverfügbarkeit wird jedoch durch bestimmte Regelungen, wie zum Beispiel der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz, eingeschränkt.
Immer dann, wenn zum Beispiel durch die Errichtung von baulichen Anlagen Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen und diese nicht vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden können, sind Kompensationsmaßnahmen notwendig. Die Natur ist dabei an anderer Stelle durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen neu zu schaffen oder aufzuwerten (Eingriffsregelung nach § 13ff. BNatSchG). Durch die damit verbundene zusätzliche Flächeninanspruchnahme in den Gewerbe- und Industriegebieten als auch im Freiraum reduziert sich das Flächenpotenzial für die Wirtschaft.
Die Broschüre „Kompensationsmaßnahmen flächensparend gestalten“ legt anhand von zufällig ausgewählten regionalen Fallbeispielen dar, wie in bestehenden Gewerbegebieten im IHK-Bezirk mit den Kompensationsmaßnahmen umgegangen wurde. Dabei wurde unter anderem deutlich, dass die Gesamtfläche, die für Gewerbe und Industrie zur Verfügung steht, aufgrund von Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet und grünplanerischen Vorgaben stetig abnimmt. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Kompensationsmaßnahmen zukünftig flächensparend gestaltet werden müssen.
Innerhalb der Broschüre werden Forderungen für einen flächensparenden Umgang mit Kompensationsmaßnahmen gestellt.
Forderungen der IHK
- Einheitliches Bewertungsverfahren einführen: Die unterschiedliche Bewertung eines Eingriffs durch die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte in NRW führt insbesondere bei kreisübergreifenden Planungen zu einem hohen organisatorischen Aufwand und hohen Kosten. Es sollte daher ein einheitliches, monitoringbasiertes und einfaches Bewertungsverfahren eingeführt werden.
- Multifunktionale Flächennutzung anerkennen: Multifunktionale Maßnahmen, die gleichzeitig dem Gewässerschutz, dem Natur- und Artenschutz, dem Landschaftsbild und der Erhaltung der Biodiversität zugutekommen, müssen von den Landschaftsbehörden der kreisfreien Städte und der Kreise stärker anerkannt werden.
- Eingriffsbegriff der Energiewende anpassen: Die im Rahmen der Energiewende geforderte Planung und Errichtung von Anlagen und Leitungen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sollten nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG aufgefasst werden.
- Kompensationsbegriff weiter fassen: Auch soziale und klimaschützende Kompensationsmaßnahmen (z. B. Photovoltaikanlagen) sollten als Kompensationsmaßnahmen anerkannt werden.
- Ersatzgeld stärken: Ersatzgeldzahlungen müssen zweckgebunden für Belange von Natur und Landschaft eingesetzt werden (§ 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG). Um die schwierige Reaktivierung ehemaliger Industriebrachen zu fördern und damit Flächenneuinanspruchnahmen zu reduzieren, sollte das Ersatzgeld auch für diese Zwecke verwendet werden können.
- Ursprünglichen Grundgedanken von Ökopunkten umsetzen: Die Landschaftsbehörden sollten den ursprünglichen Grundgedanken der Ökopunkte-Konten stärker in den Fokus rücken. Ökopunkte müssen losgelöst von der Funktion der eigentlichen Eingriffsfläche eingesetzt und angerechnet werden können.
- Ersatzmaßnahmen innerhalb des rechtlich festgelegten Kompensationsraums ermöglichen: Entgegen der rechtlichen Vorgabe, die Kompensationsmaßnahmen innerhalb festgelegter, großräumiger Naturräume auszugleichen, erfolgt die Kompensation oftmals im jeweils betroffenen Kreisgebiet und damit in einem eng abgegrenzten Raum. Ersatzmaßnahmen sollten daher innerhalb des rechtlich festgelegten Kompensationsraums ermöglicht werden.
Eine ausführliche Darstellung der Ergebnisse finden Sie in unserer Broschüre „Kompensationsmaßnahmen flächensparend gestalten“ unter Downloads.