Neuerungen 2024 im Energie- und Umweltbereich

Neuerungen 2024 im Energie- und Umweltbereich
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Auf dieser Seite sind die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Jahr 2024 in der Energie- und Umweltgesetzgebung zusammenfasst.

Die Seite wird fortlaufend ergänzt.

Energieeffizienzgesetz

Durch das neue Energieeffizienzgesetz sind Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden jährlichem Gesamt-Endenergieverbrauch verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) einzuführen.

Unternehmen mit einem Jahres-Gesamtverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Effizienzmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln, zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Diese Unternehmen sind zudem verpflichtet, Energieaudits durchzuführen, sofern die geplante Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes abgeschlossen ist.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/30877

Gebäudeenergiegesetz

Nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes müssen neu eingebaute Heizungsanlagen zukünftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2024 für Gebäude in Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude oder Neubauten im Lückenschluss greifen die Regeln vor dem Hintergrund der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern ab Juli 2026 und für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern erst ab Juli 2028.

Darüber hinaus bringt das neue GEG eine Reihe weiterer Verpflichtungen für gebäudetechnische Anlagen und Systeme mit sich, darunter zur Prüfung oder zur Nachrüstung.

Weiterführende Informationen finden Sie auf dieser Internetseite des Bundes.

CO2-Grenzausgleichsmechanismus – CBAM

Bereits am 1. Oktober 2023 ist die sogenannte Übergangsphase des europäischen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) gestartet.

Betroffene Unternehmen, die aus Drittstaaten Aluminium, Eisen und Stahl, Düngemittel, Strom, Zement oder Wasserstoff importieren, müssen im Januar 2024 erstmalig darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.

Weitere Informationen hierzu und eine Webinar-Aufzeichnung finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum CBAM oder auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Erhöhung des nationalen CO2-Preises 

Die Kosten für den Ausstoß von CO2 sollen im nationalen Emissionshandelssystem deutlich steigen. Ursprünglich sollten die Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz von 30 auf 40 Euro pro emittierte Tonne CO2 ansteigen. Nach der Einigung der Bundesregierung in der Haushaltsdebatte soll der Preis nun auf 45 Euro pro Tonne COangehoben werden.

Erworben werden müssen die Zertifikate von den Inverkehrbringern der Kraftstoffe.

Außerdem wird mit der Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auch die Abfallverbrennung voll in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen. In der Folge ist davon auszugehen, dass Unternehmen aufgrund der neuen CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung mit höheren Kosten für Fernwärme oder Abfallentsorgung rechnen müssen.

Hintergründe zum nationalen Emissionshandelssystem erhalten Sie auf unserer Übersichtsseite oder der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle.

Hier finden Sie den CO2-Preisrecher der IHK-Organisation.

Strompreispaket der Bundesregierung

Für das produzierende Gewerbe soll die Stromsteuer von 1,54 Cent/kWh auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh gesenkt werden. Für hochenergieintensive Unternehmen soll der Selbstbehalt bei der Strompreiskompensation gestrichen und die Regelung inklusive „Super-Cap“ für fünf Jahre verlängert werden. 

Diese Regelungen sollen auch nach der Einigung in der Haushaltsdebatte bestehen bleiben. Allerdings soll der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten von rund 5,5 Milliarden Euro wegfallen, wodurch sich die diese um mehr als 3 Cent erhöhen und damit verdoppeln werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab 2024 tritt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gestaffelt – in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und bestimmter Eigenschaften – in Kraft.

Mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) müssen große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht vorgelegt haben, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen. Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen auch Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen.

In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.

Hier finden Sie weitere Informationen: den CSRD-Richtlinientext vom 16.12.2022, die EU-Taxonomie-Verordnung, die Verordnung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sowie weitergehende Informationen.

Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik

Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot, durch welches viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt sind.

Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.

Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks, der ECHA sowie der EU-Kommission.

Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 als Hersteller beim Umweltbundesamt im künftigen Einwegkunststoffregister registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe auf die betroffenen Einwegkunststoffe.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), welches am 11.05.2023 in Kraft getreten ist. Das EWKFondsG verpflichtet das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunststofffonds.

Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.

Ausweitung der Pfandpflicht

Ab dem 1. Januar 2024 gilt nach § 31 Verpackungsgesetz die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.

Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Neue EU-Batterieverordnung

Am 17.08.2023 ist die neue EU-Batterieverordnung in Kraft getreten. Deren erste Regelungen gelten ab dem 18. Februar 2024. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.

Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.

Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.