Die Grundlagen der Exportkontrolle
Grundsatz des freien Warenverkehrs
Nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des freien und unbeschränkten Außenhandels. Dieses Prinzip gilt somit für die Einfuhr wie auch für die Ausfuhr von Waren.
Dennoch ist in einigen Fällen der Export genehmigungsbedürftig oder sogar verboten. Beschränkungen bestehen vor allem bei Waffen, Munition, Rüstungsgütern und Gütern, die zu zivilen aber auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können (sog. ,,Dual-Use-Güter").
Hintergrund der Exportkontrolle
Die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung orientiert sich im Rahmen gesetzlicher und internationaler Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und am außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland:
- Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden.
- Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch dort zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen.
- Die internationale Einbindung verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten.
Nationale Zuständigkeit
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist in Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrolle. Es für die administrative Umsetzung der Exportkontrollpolitik der Bundesregierung zuständig. Dies erfolgt unter Beachtung der Embargobeschlüsse internationaler Gremien, z. B. Waffenembargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet das BAFA mit verschiedenen Überwachungs- und Ermittlungsbehörden zusammen, insbesondere den Dienststellen der Zollverwaltung.
Genehmigungspflichtige Ausfuhren
Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr immer dann, wenn das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste (Dual-Use- bzw. Ausfuhrliste) genannt ist. Die von der Liste erfassten Güter reichen von Waffen, Munition und deren Produktionseinrichtungen über Materialien, Anlagen und Ausrüstung für kerntechnische Zwecke, Hochleistungswerkstoffe, bestimmte Werkzeugmaschinen, Elektronik, Rechner, Telekommunikation bis hin zu bestimmten Chemieanlagen und Chemikalien.
Neben den Genehmigungspflichten für gelistete Güter gibt es europäische und nationale Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter. Sie knüpfen am Verwendungszweck und am Bestimmungsland der Güter an. Diese sog. ,,Catch-all"-Genehmigungspflichten betreffen in der Regel nur kritische Länder. Zu beachten ist, dass neben Gütern auch Software, technische Unterstützung und damit zusammenhängende Dienstleistung unter Genehmigungsvorbehalt stehen.
Genehmigungsfähigkeit
Eine Ausfuhr ist genehmigungsfähig, wenn die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet werden.
Das BAFA trifft die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Informationen über den beabsichtigten Verwendungszweck. In einer Reihe von Fällen trifft das BAFA die Entscheidung erst nach politischer Abwägung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.
Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene benennt.
Weitere Informationen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert auf seiner Internetseite über die geltenden Ausfuhrbeschränkungen, die derzeit bestehenden Embargoregelungen sowie die Grundzüge des Antrags- und Genehmigungsverfahrens.