Genehmigungspflichtige nichtgelistete Güter
Die Ausfuhr von Gütern kann auch dann einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, wenn die Güter nicht von Güterlisten erfasst sind. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten „Nichtgelisteten Gütern“. Während Güter, die von den Güterlisten erfasst sind, also gelistete Güter, immer einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (und zwar unabhängig vom tatsächlichen Verwendungszweck), steht bei nichtgelisteten Gütern der Verwendungszweck im Vordergrund der Betrachtung.
Inhaltsverzeichnis
Genehmigungsvorbehalte nach EU-Recht
Das EU-Recht (Dual-Use-VO) sieht grundsätzlich dann einen Genehmigungsvorbehalt vor, wenn die Güter im Zusammenhang mit der Herstellung oder Nutzung von Massenvernichtungswaffen und/oder Trägertechnologien (z. B. Raketen) verwendet werden – und zwar unabhängig von Empfangsland – und der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.
Darüber hinaus sieht das EU-Recht auch dann einen Genehmigungsvorbehalt vor, wenn die Güter im Zusammenhang mit der Herstellung oder Nutzung von militärischen Waren (Rüstungsgüter) verwendet werden, das Bestimmungs- oder Käuferland ein Waffenembargoland ist und der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.
Waffenembargoländer
Derzeit vom Waffenembargo betroffen sind folgende Länder (Stand: 15.05.2025). Eine aktuelle Übersicht zum Download finden Sie auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Belarus (Weißrussland)
- Birma (Myanmar)
- Demokratische Republik Kongo
- Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
- Haiti
- Irak
- Iran
- Libanon
- Libyen
- Russland
- Simbabwe
- Somalia
- Sudan /Südsudan
- Syrien
- Venezuela
- Zentralafrikanische Republik
Genehmigungsvorbehalte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht sieht nach § 9 AWV einen verwendungsbezogenen Genehmigungsvorbehalt für nichtgelistete Güter vor, wenn die Güter für den kerntechnischen Verwendungszweck bestimmt sind oder bestimmt sein können, das Bestimmungsland in § 9 genannt ist und der Ausführer vom BAFA unterrichtet oder selbst positive Kenntnis von der Endverwendung hat.
Aktuell sind nach § 9 AWV folgende Länder als Bestimmungs- bzw. Käuferländer zu berücksichtigen:
- Algerien
- Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
- Irak
- Iran
- Israel
- Jordanien
- Libyen
- Pakistan
- Syrien
Positive Kenntnis des Ausführers
Der Ausführer muss positive Kenntnis über den Endverwendungszweck haben. Verschiedene Anhaltspunkte können dabei für den Endverwendungszweck sprechen.
So kann das Produktionsprofil des Empfängers ebenso wie die Materialbeschaffenheit der Ware Anhaltspunkte für den Verwendungszweck liefern. Ebenso können Erklärungen des Kunden, vertragliche Abreden oder der Bestellung zugrunde liegende Planungsvorhaben Indizien für einen sensitiven Verwendungszweck bieten.
Nicht zuletzt bieten Unterrichtungen (Hinweisschreiben) durch die Behörden selbst oder allgemeine Frühwarnhinweise der Behörden wichtige Erkenntnisse für den Verwendungszweck.
Rechtsgrundlagen
Mögliche Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter ergeben sich aus Artikel 4, 5 und 10 der Dual-Use-Verordnung sowie § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
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Kontakt-
Jörg Schouren
Teamleiter Außenwirtschafts- und Zollrecht
Webcode: P456