Das Zollrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Es definiert verbindliche Vorgaben für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren, die Unternehmen beim Import und Export beachten müssen. In bestimmten Fällen – etwa aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen – kann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein oder ein Exportverbot bestehen. Unternehmen, die international tätig sind, sollten sich daher frühzeitig über die geltenden Vorschriften informieren.
Hier erfahren Sie, welche Anforderungen für Sie als Exporteur oder Importeur gelten – und wie Sie rechtssicher auf dem internationalen Markt agieren.
Einstieg in den Export
Sie möchten Waren in Drittländer exportieren? Erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie Zollvorschriften Sie beim Export außerhalb der EU beachten müssen.
Planen Sie den Import aus Drittländern? Erfahren Sie, welche Voraussetzungen, Dokumente und Regelungen Sie für einen erfolgreichen Einstieg in den Importprozess in die EU und nach Deutschland kennen müssen.
Warenursprung und Präferenzen: Zollvorteile richtig nutzen
Der Ursprung einer Ware entscheidet im internationalen Handel über Zölle, Einfuhrbedingungen und mögliche Handelsvorteile. Unternehmen, die Waren exportieren oder importieren, müssen zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung unterscheiden – und die passenden Nachweise korrekt führen. Hier erfahren Sie, wie Sie den Ursprung korrekt bestimmen, welche Nachweise erforderlich sind und wie Sie von Freihandelsabkommen profitieren.
Die Regelungen über den nichtpräferenziellen Ursprung, häufig auch allgemeiner oder handelspolitischer Ursprung genannt, sind im Zollrecht der Europäischen Union, dem Unionszollkodex (UZK), verankert.
Der UZK und seine Durchführungsbestimmungen bilden die Grundlagen der Bestimmung der Ursprungseigenschaft von Waren und legen die Anforderungen an den dokumentären Nachweis fest. Die Form dieses Nachweises ist das Ursprungszeugnis, das in der Regel durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird.
Die Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs und sein Nachweis durch das Ursprungszeugnis sind im Wesentlichen außenwirtschaftsrechtlich bzw. handelspolitisch begründet.
Häufig ist die Zulässigkeit der Einfuhr im Empfangsland von der Vorlage eines solchen Ursprungszeugnisses abhängig. Aber auch als Instrument der mengenmäßigen Regulierung von Warenströmen wird das Ursprungszeugnis im Rahmen der Zollabwicklung in den Empfangsländern benötigt. In nicht wenigen Fällen hängt die Erhebung von sogenannten Strafzöllen (Antidumping- oder Antisubventionszöllen) von der Vorlage des Ursprungszeugnisses ab. Das Erfordernis nach einem Ursprungszeugnis ist somit grundlegend verknüpft mit den Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes der Ware.
Daneben werden Ursprungszeugnisse auch zur Erfüllung von vertragsrechtlichen Vereinbarungen, häufig auch als Voraussetzung von Zahlungsgarantien wie bei „Zahlung gegen Akkreditiv“, verwendet. Obwohl nicht als Regelfall vorgesehen, kann in Einzelfällen das Ursprungszeugnis zu Zollvorteilen im Empfangsland führen.
Anders als beim nichtpräferenziellen Ursprung führt der präferenzielle Ursprung grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder gar Zollfreiheit im entsprechenden Empfangsland. Grundlage hierfür sind die zwischen der EU und vielen Nicht-EU-Staaten geschlossenen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen.
Sinn dieser Abkommen ist eine Zollvorzugsbehandlung, auch „Präferenz“ gennant, für Waren mit Ursprung in bestimmten Vertragsstaaten. Zollpräferenzen werden je nach Abkommen einseitig oder gegenseitig gewährt. In der Regel gelten sie für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft. Die Zollbegünstigungen zielen auf eine Zollermäßigung bei der Einfuhr, in vielen Fällen sogar auf eine Zollbefreiung ab.
Für die Erlangung des Präferenzursprungs muss die Ware in einer bestimmten, in den Abkommen beschriebenen Weise be- oder verarbeitet werden. Für die Erfüllung der präferenziellen Ursprungseigenschaft sehen die Regeln einerseits die vollständige Erzeugung der Ware im Ursprungsgebiet, z. B. vollständiges Herstellen innerhalb der EU nur mit EU-Ursprungswaren, vor. Andererseits beschreiben sie Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die bei Einsatz von Vormaterialien ohne präferenzielle Ursprungseigenschaft zu beachten sind, um den präferenziellen Ursprung bestätigen zu können. In allen Abkommen ist daher jeder Warenart eine explizite Ursprungsregel zugewiesen.
Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, ist zunächst zu prüfen, ob ein Abkommen besteht. Die Europäische Union unterhält mit einer Reihe von Staaten und Staatenzusammenschlüssen derartige Freihandelsabkommen. Eine genaue und aktuelle Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Union ist online abrufbar.
Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen.
Der Ursprung einer Ware ist anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Wichtig ist dabei die korrekte Einreihung der Verkaufserzeugnisse (Waren) in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.
Die einzelnen Ursprungsregeln im Präferenzrecht können pro Abkommen oder für mehrere Länder im direkten Vergleich über das Präferenzportal WuP online abgefragt werden. Wählen Sie dort die Rubrik „Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten“ und geben Sie dann die HS-Position (die ersten vier Stellen der Zollnummer) ein. Anschließend wählen Sie die Abkommensländer (alle oder einzelne Länder), die Sie prüfen wollen.
Der Präferenzursprung im Warenverkehr mit den Partnerländern wird durch die in den Abkommen vereinbarten Präferenzdokumente EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung des Exporteurs nachgewiesen.
Die Präferenznachweise EUR.1 oder EUR-MED stellt der Zoll im Rahmen der Exportanmeldung aus. Die präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung stellt das Unternehmen in eigener Verantwortung aus.
Die „Praktische Arbeitshilfe Export/Import“ bietet Ihnen Schritt-für-Schritt-Erklärungen, Musterformulare und eine Ausfüllsoftware – ideal für alle, die Zoll- und Außenhandelsdokumente sicher und effizient bearbeiten möchten.
Für den Außenhandel ist die korrekte Zolltarifnummer, auch Warennummer oder HS-Code genannt, entscheidend. Die Zolltarifnummer ist die numerische Codierung einer Ware. Die Ermittlung der Zolltarifnummer nennt man Tarifierung oder Einreihung der Ware in den Zolltarif der EU. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Waren richtig einreihen, welche Vorschriften gelten und wo Sie Unterstützung bei der Tarifierung erhalten.
Die Zolltarifnummer ist erforderlich, um die Import- und Exportvorschriften für die betreffende Ware ermitteln zu können. In erster Linie können anhand dieser Nummer die Einfuhr- und ggfs. bestehende Ausfuhrabgaben festgestellt werden. Aber auch das mögliche Bestehen eines Import- oder Exportverbotes oder -vorbehaltes lässt sich auf ihrer Grundlage klären.
Gleichzeitig ist die korrekte Bestimmung der Zolltarifnummer auch bei Intrastat-Meldungen, zur Bestimmung des Verbrauchsteuersatzes oder auch im Rahmen des Warenursprungs- und Präferenzrechts zwingend notwendig.
Die Zolltarifnummern (Warennummern) bzw. „The Harmonized System of Tarifs and Trade Codes“ (das Harmonisierte System), wie ihre offizielle Bezeichnung lautet, gelten in allen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO).
Mit seiner Online-Datenbank bietet das Statistische Bundesamt eine weitere Möglichkeit für eine schnelle Datenrecherche zur Klassifizierung von Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel). Zu finden sind die aktuell gültigen Warennummern (8-stellig) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2025 mit den zugehörigen Erläuterungen sowie einer zusätzlichen Stichwortsuche.
Auf der Internetseite des Zolls steht ebenfalls eine Online-Version des statistischen Warenverzeichnisses zur Verfügung. Der Zoll bietet zudem die Möglichkeit, auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung der Ware zu erteilen.
Unverbindliche Zolltarifauskünfte und Hilfestellung bei der korrekten Tarifierung von Waren erhalten Unternehmen bei der Ihrer zuständigen IHK, bei der Zentralen Auskunft Zoll in Dresden (Tel.: 0351 44834-520, E-Mail: info.gewerblich(at)zoll.de) und beim Destatis.
Nicht zuletzt sind die mindestens jährlich erfolgenden Änderungen bei den Zolltarifnummern zu beachten. Hinweise und Übersichten können den Internetseiten des Destatis entnommen werden.
Wer Waren aus der Europäischen Union ausführen möchte, muss die erforderliche Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) der Zollverwaltung abgeben. Welche Methode der Übermittlung bzw. des Einsetzens der erforderlichen Daten in ATLAS für den Ausführer am sinnvollsten ist, hängt maßgeblich von der Menge der monatlich anfallenden Warenausfuhren ab. Sie haben folgende Möglichkeiten der elektronischen Ausfuhranmeldung:
Wer regelmäßig und viele Warensendungen mit unterschiedlichen Warenpositionen zu erledigen hat, sollte auf eine ATLAS-Software-Lösung setzen. Diese ermöglicht in der Regel eine Verknüpfung mit dem eigenen Warenwirtschaftssystem. Eine Liste mit vom Zoll zertifizierten Anbietern von Software-Lösungen ist online einzusehen.
Wer nur selten Warensendungen zu erledigen hat oder die Zollanmeldungen nicht selbstständig erledigen möchte, kann auf einen Dienstleister zurückgreifen. Zollagenten und Spediteure (i.d.R. auch Angebot unabhängig vom Warentransport) übernehmen die Kommunikation mit dem Zoll. Dafür benötigen Sie jedoch alle erforderlichen Daten, um die Zollanmeldung durchzuführen.
Die Internetanmeldung Plus (IAA Plus) ist der kostenlose Zugang zum ATLAS-System, der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Außer einem Internetzugang, idealerweise DSL, und einem Internetbrowser sowie einem Elster-Zertifikat als Unterschriftsersatz sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die IAA Plus ist die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung Die IAA Plus kann sich insbesondere für Unternehmen mit weniger als zehn Ausfuhrsendungen im Monat eignen. Auf der Startseite der IAA-Plus Ausfuhranmeldung finden Sie Hinweise zur Nutzung der IAA-Plus sowie zur Beantragung des ELSTER-Zertifikats.
Information
Werden Sie Teil des IHK-Netzwerks „Außenhandelspraxis“
Profitieren Sie vom Austausch mit Expertinnen und Experten zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht – praxisnah, aktuell und kostenlos. Netzwerksprecher ist Bernhard Mettmann, Versandleiter, Scheidt & Bachmann GmbH in Mönchengladbach.
Nach dem Außenwirtschaftsrecht gilt grundsätzlich der freie und unbeschränkte Außenhandel. Dennoch gibt es Ausnahmen: Aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen kann der Export bestimmter Waren genehmigungspflichtig sein – oder sogar vollständig untersagt werden. Besonders betroffen sind Waffen, Munition, Rüstungsgüter sowie sogenannte „Dual-Use-Güter“ – also Produkte, die zwar für zivile Zwecke bestimmt sind, aber auch militärisch genutzt werden können.
Exportbeschränkungen ergeben sich zudem aus internationalen Embargos oder Sanktionslisten, die Unternehmen verpflichten, Geschäftspartner und Warenströme besonders sorgfältig zu prüfen.
Erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben für Ihre Ausfuhren gelten, wann Genehmigungen erforderlich sind, und wie Sie bei Dual-Use-Gütern, Embargos und Sanktionslisten rechtssicher vorgehen.