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Das Ursprungszeugnis

Eine Person hält ein amtliches Dokument in den Händen, ein Ursprungszeugnis der Europäischen Union, das für den Warenexport benötigt wird.

Ein wichtiges Zolldokument

Das Ursprungszeugnis ist ein zentrales Zolldokument im internationalen Warenverkehr. Es bescheinigt den Ursprung Ihrer Ware und ist für viele Exportgeschäfte unerlässlich. Hier erfahren Sie, wann ein Ursprungszeugnis benötigt wird, wie Sie es korrekt beantragen und welche Angaben im Formular wichtig sind.

Was ist ein Ursprungszeugnis und wann wird es benötigt?

Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde und bescheinigt den Ursprung einer Ware. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfolgt auf Antrag. Mit der Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern beauftragt. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern.

Wie beantrage ich ein elektronisches Ursprungszeugnis?

IHK einfach erklärt: Schauen Sie sich unser Video an!

Screenshot eines YouTube-Videos mit dem Titel „IHK24 - Ursprungszeugnis“. Gezeigt wird eine gezeichnete Figur neben mehreren Formularen, im Vordergrund ein großes Antragsformular mit dem Text „Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses“.

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Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Grundsätzlich sind beim Ausfüllen eines Ursprungszeugnisformulars (PDF, nicht barrierefrei, 4 MB) die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite zu beachten. Weiterhin dürfen die Kopfspalten der einzelnen Felder des Formulars nicht ergänzt oder gestrichen werden. Ebenso sind Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) nicht zulässig.

Für nachfolgende Felder sind die jeweiligen Ausfüllhinweise zu beachten:

FeldbezeichnungInhalt 
1 - Absender
  • Firmenname wie im Handelsregister eingetragen oder
  • Vor- und Zuname der/des Selbstständigen
 2 - Empfänger
  • Firmenname des Vertragspartners oder
  • Firmenname des Warenempfängers oder
  • „to order“ und das Empfangsland 
 3 - UrsprungslandBei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Angabe Europäische Union zwingend erforderlich.
 4 - Angaben über die Beförderungfreiwillige Angabe des Transportmittels
 5 - Bemerkungenfreiwillige Angabe zum Beispiel zur Rechnung, Packliste oder Vertrag
 6 - WarenbeschreibungGenaue Beschreibung der zu liefernden Waren mit Angabe über Art und Anzahl der Packstücke
 7 - Menge

Angabe über die

  • zu liefernde Ware in Stückzahl (wenn zählbar) oder
  • Gewichte als Brutto- und/oder Nettogewicht
 8 - Erklärung des Unterzeichners
  • nur auf dem Antragsvordruck
  • Antrag auf Ausstellung ist der IHK rechtsverbindlich unterzeichnet einzureichen.

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisformulars (PDF, nicht barrierefrei, 4 MB) können spezielle Erklärungen, die entweder vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden und die nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, abgegeben werden. Diese Erklärungen sind auf allen Ausfertigungen (Antrag, Original und ggf. Durchschrift) anzugeben und immer vom Antragsteller zu unterschreiben. Welche Erklärungen abgegeben werden müssen bzw. dürfen, darüber informieren wir Sie gerne.

Ursprungsnachweise

Werden in Ursprungszeugnissen oder anderen Exportpapieren (z. B. Handelsrechnungen) Ursprungsländer angegeben, so müssen diese anhand von Ursprungsnachweisen nachgewiesen werden, sofern die Waren nicht im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden.

Folgende Ursprungsnachweise können von der IHK anerkannt werden:

Ursprungsland der WareArt des Nachweises
Deutschland und/oder Europäische Union
  • Ursprungszeugnis
  • (Langzeit-)Erklärung (IHK) für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015
Land, mit dem die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen hat oder dem die Europäische Union einseitig Zollpräferenzen gewährt
  • Ursprungszeugnis
  • Präferenznachweis wie EUR.1, EUR-MED (nicht mit positivem Kumulierungsvermerk), Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015; Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
  • Lieferantenerklärung Türkei;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
Drittland
  • Ursprungszeugnis
  • Erklärung (IHK) für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK), bestätigt durch die zuständige Handelskammer innerhalb der Europäischen Union
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Länderübersicht

Grundsätzlich können – unabhängig vom Empfangsland – Dokumente oder Erklärungen in den Dokumenten von Ihren Kunden oder den ausländischen Behörden im Einzelfall gefordert werden. In der Online-Datenbank Access2Markets finden Sie unter Angabe des Empfangslandes und der Zolltarifnummer der zu liefernden Waren Informationen zu den benötigten Exportdokumenten. Eine Abstimmung mit Ihrem Kunden über erforderliche Dokumente ist ebenfalls zu empfehlen.

Oftmals wird zusätzlich zur IHK-Bestätigung des Ursprungszeugnisses und der Handelsrechnung eine konsularische Legalisierung durch die Botschaft des Empfangslandes der gelieferten Waren vorgeschrieben. Die Übersicht zeigt die Länder, in denen Dokumente durch die IHK bescheinigt und/oder aufgrund nationaler Zollgesetze bei der Einfuhr benötigt werden. Die Aufteilung erfolgt nach den Kontinenten.

Europa

LandBescheinigung durch die IHK Legalisierung der Dokumente vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.Konsulats-Legalisierung 
­Ursprungszeugnis AnzahlRechnung Anzahl­­UrsprungszeugnisRechnung
­Albanien­1; für bestimmte Waren­­­­
­Belasus (Weißrussland)­3**­­­­
­Bosnien und Herzegowina­x; für bestimmte Waren­­­­
­Kosovo­­x; für bestimmte Waren­­­­
­Russland­x­­­­
­Serbien­1; für bestimmte Waren­­­­
­Türkei­x­­­­
­Ukraine­2; für bestimmte Waren­­­­
Usbekistanx    


Erläuterungen:
​​​​​** = Auf der Rückseite des UZ sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und ggf. Hersteller der Ware, die unterzeichnet werden müssen. Je nach Land gibt es unterschiedliche Texte.   
x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben. 

Afrika

LandBescheinigung durch die IHK Legalisierung der Dokumente vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.Konsulats-Legalisierung 
­Ursprungszeugnis AnzahlRechnung Anzahl­­UrsprungszeugnisRechnung
Ägypten2*­­x; wenn Ursprungsland nicht die EU­­x; wenn Ursprungsland nicht die EU
Äthiopien­13­­­
Algerien1­­­­
Angola 4­­­
­Burkina Faso1­­­­
­Elfenbeinküstex; für Waren, wenn Ursprungsland nicht die EU­­­­
Eritrea 3­­­
Guinea-Bissau 4­­­
Kapverde 4   
Komoren1    
Lybien4*4 xx
Madagaskar 3**   
Mali11   
Marokkox; für Wein    
Mosambik 4   
Ruandax; für bestimmte Waren    
Sao Tomé und Principe Inseln 4   
Seychellen1    
Sierra Leone1; für bestimmte Waren    
Somalia1    
Sudan2; ab US-Dollar 10.000,--  x 
Tunesien 6**   


Erläuterungen:
* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  
** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 
x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.   

Asien

LandBescheinigung durch die IHK Legalisierung der Dokumente vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.Konsulats-Legalisierung 
­Ursprungszeugnis AnzahlRechnung Anzahl­­UrsprungszeugnisRechnung
Afghanistan35­x**x**
Bahrain1*5xx**x**
Bangladesch2­­­­
Bhutanx ­­­
Brunei Darussalam1­­­­
­Indienx­­­­
Indonesienx; für bestimmte Waren ­­­
Irak2*5xxx
Iran23 x**x**
Israelx; für bestimmte Waren    
Japanx; für bestimmte Waren    
Jemen2*2xxx
Jordanien1*2xxx
Kambodscha24   
Kasachstan2    
Katar3*4xxx
Kirgistan2    
Demokratische Volksrepublik Korea (inoffiziell: Nordkorea)x    
Republik Korea (inoffiziell: Südkorea)x**    
Kuwait1*2xxx
Laos13 x 
Linbanon1*; für bestimmte Waren    
Macau (Volksrepublik China) 4   
Malaysiax; für bestimmte Ursprungsländer    
Mongoleix    
Oman3*4xxx
Pakistan2    
Palästinensische Gebietex    
Saudi-Arabienx*2   
Syrien3*4 xx
Tadschikistan2    
Taiwanx; für bestimmte Waren    
Turkmenistanx    
Vereinigte Arabische Emirate3*5xxx
Vietnam2    


Erläuterungen:
* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  
** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 
x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.   

Amerika

LandBescheinigung durch die IHK Legalisierung der Dokumente vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.Konsulats-Legalisierung 
­Ursprungszeugnis AnzahlRechnung Anzahl­­UrsprungszeugnisRechnung
Argentinienx; für bestimmte Waren und Ursprungsländer ­x 
Bolivien1; für bestimmte Waren ­­­
Brasilienx; für bestimmte Waren­­­­
Dominikanische Republikx; für bestimmte Waren ­­­
Ecuadorx; für bestimmte Ursprungsländer­­­­
El Salvadorx; für bestimmte Waren­­­­
Guatemalax; für bestimmte Waren ­­­
Guyana2; für bestimmte Waren2; für bestimmte Ursprungsländer­­­
Hondurasx; für bestimmte Waren    
Jamaika2; für bestimmte Waren    
Kolumbien2; für bestimmte Waren    
Mexikox; für bestimmte Waren    
Nicaraguax; für bestimmte Waren    
Panamax; für bestimmte Waren    
Paraguay3; ab US-Dollar 2.500,--5 xx
Trinidad und Tobago2; für bestimmte Waren    
Uruguayx; für bestimmte Waren    
Vereinigte Staaten von Amerikax; für bestimmte Waren    


Erläuterungen:
* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  
** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 
x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.   

Australien

LandBescheinigung durch die IHK Legalisierung der Dokumente vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.Konsulats-Legalisierung 
­Ursprungszeugnis AnzahlRechnung Anzahl­­UrsprungszeugnisRechnung
Papa-Neuguinea1­­­­
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Länderbezeichnungen für Ursprungsangaben

Die richtige Staatsbezeichnung für die Ursprungsland-Angaben Ihrer Ursprungszeugnisse finden Sie hier:

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