Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Allgemeine Genehmigungen (AGG)
© AdobeStock/Siwakorn1933

Um den Handel sowohl mit Drittländern als auch zwischen EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern, haben die Europäische Union, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Deutsche Bundesbank allgemeine Genehmigungen erlassen, die den Wirtschaftsverkehr mit genehmigungspflichtigen Waren, Technologien und Finanztransaktionen allgemein gestatten.

Diese allgemeinen Genehmigungen werden als Allgemeinverfügungen auf der Website des BAFA oder als Anhang zur Dual-Use-Verordnung beziehungsweise zur Anti-Folter-Verordnung veröffentlicht. Sie bewirken, dass Transaktionen, die die Bedingungen der jeweiligen allgemeinen Genehmigung erfüllen, keiner individuellen Genehmigung mehr bedürfen, sondern bereits pauschal genehmigt sind. Die Nutzung einer solchen Genehmigung ist nur unter Einhaltung der darin genannten Voraussetzungen zulässig und kann zusätzliche Bedingungen wie beispielsweise eine Registrierung beim BAFA erfordern.

Im Allgemeinen sind diese Genehmigungen auf bestimmte Länder und Waren („Bestimmungsziele“) beschränkt. Sie dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger oder Endnutzer in einem zugelassenen Bestimmungsland ansässig ist.

Wird eine Allgemeine Genehmigung für die Ausfuhr angewendet, so ist dies in der Zollanmeldung anzugeben. Mit dem Genehmigungscode der AGG in der Anmeldung bestätigt der Ausführer, dass die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft und die Voraussetzungen zur Anwendung der AGG erfüllt sind. Die entsprechenden Codierungen sind im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibungen zu finden.

Zu unterscheiden sind Allgemeine Genehmigungen (AGG), die von EU-Gesetzgeber im Rahmen der Dual-Use-Verordnung erlassen worden sind und demnach EU-weit Gültigkeit haben und solchen Allgemeinen Genehmigungen, die vom nationalen Gesetzgeber erlassen werden, also nationale AGGs.

Dabei ist zu beachten, dass EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen sind. Jedoch bestehen auch nationale Befreiungen, bei denen folgende Ausnahme zu beachten ist: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die neue EU 008 nutzen. Diese sind befristet auf 1 Jahr und werden zum 1. April eines Jahres durch das BAFA verlängert.

EU-weit gültige AGG

  • EU 001 Dual-use-Güter in zehn Länder
  • EU 002 Ausgewählte Dual-use-Güter in vier Länder
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch in der EU
  • EU 004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 Bestimmte Telekommunikationseinrichtungen
  • EU 006 Bestimmte Chemikalien
  • EU 007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
  • EU 008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung

Nationale AGG

AGG für Dual-Use-Güter:

  • Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze
  • Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
  • Nr. 14 Wärmetauscher, Pumpen sowie Durchlaufmischer
  • Nr. 16 Telekommunikation und Informationssicherheit
  • Nr. 17 Frequenzumwandler und Kondensatoren
  • Nr. 37 die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
  • Nr. 38 Software für elektronische Bauteile
  • Nr. 39 Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil 1 der (EU) Dual-Use-Verordnung 2021/821
  • Nr. 41 Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
  • Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der (EU) Dual-Use-Verordnung
  • Nr. 44 für bestimmte, nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

AGG für Rüstungsgüter:

  • Nr. 18 Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
  • Nr. 19 Landfahrzeuge für militärische Zwecke
  • Nr. 20 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Nr. 21 Schutzausrüstung
  • Nr. 22 Sprengstoffe
  • Nr. 23 Wiederausfuhr und -verbringung
  • Nr. 24 Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen
  • Nr. 25 besondere Fallgruppen
  • Nr. 26 Streitkräfte
  • Nr. 27 Zertifizierte Empfänger
  • Nr. 28 zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
  • Nr. 32 Schutzausrüstung Ukraine
  • Nr. 33 Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern
  • Nr. 34 Software für Rüstungsgüter
  • Nr. 35 Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich
  • Nr. 36 Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender

AGG für Sonstiges: 

  • Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften
  • Nr. 31 Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
  • Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien
  • AGG zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV  (EU) 2019/125) Anti-Folter-Verordnung
  • Nr. 42 Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland

Der AGG-Finder

Wenn Allgemeine Genehmigungen verwendet werden sollen, so ist der exakte Wortlaut in der jeweiligen Verordnung und die darin enthaltenen Bedingungen sorgfältig zu prüfen. Ein nützliches Werkzeug zur ersten Einschätzung, ob eine Allgemeine Genehmigung geeignet ist, stellt der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dar. Diese Datenbank ermöglicht eine erste Recherche, ersetzt jedoch nicht die eigenständige Überprüfung der spezifischen Details.