Wachstumschancengesetz – Steuererleichterungen Unternehmen

Wachstumschancengesetz – Steuererleichterungen Unternehmen
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Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) ist am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, nachdem der Bundesrat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt hatte.

Das Wachstumschancengesetz soll insbesondere kleine Betriebe durch Bürokratieabbau entlasten und die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern.

Folgende Änderungen sind Bestandteil des Wachstumschancengesetzes: 

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Die degressive Abschreibung kann nach § 7 Abs. 2 S. 1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, wenn diese nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 hergestellt oder angeschafft wurden. Der Umfang der degressiven AfA darf höchstens das Zweifache der linearen Jahres-AfA betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder angeschafft worden sind, können nach § 7 Abs. 5a EStG die Kosten wahlweise degressiv (in Höhe von 5 Prozent des jeweiligen Restbuchwertes) abgeschrieben werden, wenn die Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen oder die Immobilie in diesem Zeitraum angeschafft wurde. Solange die degressive AfA vorgenommen wird, sind Sonderabschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Ein Übergang zur linearen AfA ist zulässig.

Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau können nach § 7b EStG (zusätzlich zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG) in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wurde (bisher vor dem 1. Januar 2027) und die planmäßigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 5.200,00 Euro/qm Wohnfläche nicht übersteigen (bisher 4.800,00 Euro/qm). Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA beträgt in diesen Fällen zukünftig maximal 4.000,00 Euro/qm Wohnfläche (bisher 2.500,00 Euro/qm).

Nach § 7g Abs. 5 EstG sind Sonderabschreibungen (zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, bis zur Höhe von insgesamt 40 Prozent der Investitionskosten zulässig (bislang 20 Prozent). Die Regelung gilt nur für Unternehmen, die im Jahr, das der Investition vorangeht, eine Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschritten haben.

Bei betrieblichen Kfz ohne CO2-Emissinonen (reine Elektrofahrzeuge) ist für die private Nutzung im Wege der „1-Prozent-Regelung Kfz“ ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen nunmehr bis zu einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000,00 Euro (statt bisher 60.000,00 Euro) anzusetzen. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Voraussetzungen für die niedrigere Besteuerung der Privatnutzung von Hybrid-Kfz (Ansatz von der Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen, vergleiche § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 Nummer 5 EStG) werden entgegen der zunächst vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung nicht verschärft. Die niedrigere Besteuerung wird für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte Kfz gewährt, wenn das Kfz eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat, und wie bereits bisher auch dann, wenn es eine Mindestreichweite von 80 Kilometern mit rein elektrischem Antrieb hat.

Die Grenze für den steuerlichen Abzug von Geschenken als Betriebsausgaben an andere Personen als Arbeitnehmer wurde von 35,00 Euro auf 50,00 Euro angehoben. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.

Im Rahmen des Verlustvortrages nach § 10d Absatz 2 EStG können bislang über den Sockelbetrag von 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro (bei Ehegatten) hinaus bis zu 60 Prozent der Einkünfte mit negativen Einkünften aus Vorjahren, die nicht im Verlustrücktrag abgezogen worden sind, verrechnet werden. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Diese Erweiterung gilt gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer.

Der Pauschalbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 auf 9 Euro angehoben.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EstG ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente auch während der Auszahlungsphase möglich, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Von Versorgungsbezügen wird gem. § 19 Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Freibetrag in jährlichen Schritten mit einem Prozentwert von 0,4 Prozentpunkten verringert, der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

Zukünftig können alle Personengesellschaften (bislang nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften) nach § 1a Abs. 1 S. 1-4 KStG zur Körperschaftsteuer optieren.

Mit § 1a Abs. 2 S. 2 KStG wird die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in Sonderfällen, in den denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

Bei optierenden Personengesellschaft werden Zuflüsse gem. § 1a Abs. 3 KStG für den Zeitpunkt fingiert, in dem sie tatsächlich entnommen werden (durch Auszahlung, Verrechnung mit Verbindlichkeiten des Gesellschafters oder Verbuchung auf einem Darlehenskonto).

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragssteuerlicher Organschaft wird gestrichen, vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG. Wenn negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft in einem ausländischen Staat berücksichtigt werden, bleiben diese bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt.

Änderungen des Gewerbesteuergesetzes

Um den Ausbau von Solarstromerzeugung und E-Ladeinfrastruktur zu unterstützen, steigt ab dem Erhebungszeitraum 2023 die Unschädlichkeitsgrenze von 10 auf 20 Prozent für Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder in Verbindung mit der Nutzung des eigenen Grundbesitzes, vgl. § 9 Nr. 1 S. 3b GewStG.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Die eRechnung

Ab dem 1. Januar 2025 sind im B2B-Bereich grundsätzlich elektronische Rechnungen auszustellen beziehungsweise ist die Möglichkeit, diese empfangen zu können, zu schaffen.

Eine elektronische Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen und ermöglicht die elektronische Verarbeitung nach den Vorgaben der RL 2014/55 EU. Diese Anforderungen sind in der EN 16931 umgesetzt. Gemäß einer Stellungnahme des BMF vom 2. Oktober 2023 erfüllen auch die Formate XRechnung und ZUGFeRD die Voraussetzungen der EN 16931. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format erstellt werden, und Papierrechnungen gelten als „sonstige Rechnungen“ im Sinne des Gesetzes.

In anderen Fällen, also im B2C-Bereich und im grenzüberschreitenden B2B-Bereich, können weiterhin uneingeschränkt Papierrechnungen oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – elektronische Rechnungen im sonstigen Format versendet werden. Dasselbe gilt für Kleinbetragsrechnungen im Sinne von § 33 UStDV.

Für die Einführung elektronischer Rechnungen sieht das Gesetz Übergangsfristen vor:

Für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, kann bis zum 31. Dezember 2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder einem anderen elektronischen Format (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden, vgl. § 27 Abs. 39 S. 1 Nr. 1 UStG. Für Unternehmen, die im Kalenderjahr 2026 Rechnungen mit einem Gesamtumsatz bis zu 800.000 Euro ausgestellt haben, verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2027.

Darüber hinaus dürfen Unternehmen für Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 ausgeführt werden, noch bis zum 31. Dezember 2027 in jedem Fall – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – elektronische Rechnungen im EDI-Verfahren ausstellen (also ohne Möglichkeit zu einer Extraktion in eine elektronische Umwandlung gemäß EN 16931).

Umsatzsteuer

Unternehmen können ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000,00 Euro (bisher 1.000,00 Euro) betragen hat.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sollen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen befreit sein. Dies gilt jedoch nicht für die in § 18 Ab. 4a UStG genannten Fälle (Steuerschuldnerschaft im Reverse Charge, Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte). Die Finanzbehörde kann die Unternehmen zudem weiterhin nach § 149 AO zur Abgabe einer Erklärung auffordern.

Die Möglichkeit zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Ist-Besteuerung) statt nach vereinnahmten Entgelten (Soll-Besteuerung) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

Verfahrenspfleger, die im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen tätig sind, werden ab dem 1. April 2024 als begünstigte Einrichtung und damit umsatzsteuerbefreit anerkannt, vgl. § 4 Nr. 16 S. 1 n, m UStG. Gleiches gilt für Verfahrensbeistände, die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen für Minderjährige tätig sind, vgl. § 4 Nr. 25 S. 3 d UStG.

Änderungen der Abgabenordnung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, werden die Grenzen zur Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO auf einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000,00 Euro im Kalenderjahr (bisher 600.000,00 Euro) oder einen Gewinn in Höhe von 80.000,00 Euro (bisher 60.000,00 Euro) angehoben.

Die Grenze für die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen von 6 Jahren bei Überschusseinkünften wird gem. § 147a Abs. 1 AO ab dem Veranlagungszeitrum 2027 von 500.000 Euro im Kalenderjahr auf 750.000 Euro angehoben.

Die handelsrechtlichen Schwellenwerte gemäß § 241a HGB werden entsprechend angehoben. Überschreitet ein Einzelkaufmann nach näherer Maßgabe von § 241a HGB die Schwellenwerte nicht, ist er nicht verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erstellen.