Neues Jahr – Neue Regeln 2025
Auch im Jahr 2025 wird es zahlreiche rechtliche Veränderungen geben, die wir Ihnen auf dieser Seite vorstellen und weiterhin aktualisieren werden.
Postdienstleistungen
Die Preise für Postdienstleistungen in Deutschland werden zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
- Standardbrief (bis 20 g) von 85 ct auf 95 ct
- Kompaktbrief (bis 50 g) von 1 € auf 1,10 €
- Großbrief (bis 500 g) von 1,60 € auf 1,80 €
- Maxibrief (bis 1.000 g) von 2,75 € auf 2,90 €
- Postkarte von 75 ct auf 95 ct
- Päckchen S (35x25x10 cm, bis 2 kg) von 3,99 € auf 4,19 €
- Päckchen M (60x30x15 cm, bis 2 kg) von 4,79 € auf 5,19 €
- Paket klein (60x30x15 cm, bis 2 kg) von 5,49 € auf 6,19 €
- Paket mittel (120x60x60 cm, bis 5 kg) von 6,99 € auf 7,69 €
Folgende Produkte werden von der Deutschen Post zum 31.12.2024 eingestellt: Einschreiben Eigenhändig, Prio und Nachnahme.
Gefahrgütertransport
Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regelt den internationalen Transport von Gefahrgütern auf der Straße und wird alle zwei Jahre aktualisiert, um die Sicherheit und Effizienz im Gefahrguttransport zu verbessern. Die nächste Aktualisierung betrifft das ADR 2025, das zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Das bisherige ADR 2023 kann noch bis 30. Juni 2025 angewendet werden, abgesehen von einigen speziellen Übergangsvorschriften mit zum Teil längerer Laufzeit. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat den Entwurf der deutschsprachigen Änderungen für das ADR 2025 mit Stand 1. August 2024 zum Download bereitgestellt.
Gleichzeitig finden mit der Änderung des Gefahrgutrechts turnusgemäß auch die neuen Kurspläne (Stand 01/2025) zur Durchführung der unterschiedlichen Lehrgänge (Basiskurs, Aufbaukurs und Auffrischungsschulung) für die Ausbildung der Gefahrgutfahrerinnen und -fahrer ab dem 1. Januar 2025 Anwendung. Die Kurspläne sind abrufbar unter www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/459.
Steuererklärungsfristen, Freibeträge
Die Erklärungsfrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe am 30. April 2026. Die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 ist dann bis zum 31. Juli 2026 abzugeben, mit Hilfestellung der steuerberatenden Berufe bis zum 1. März 2027.
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 60 Euro auf 6.444 Euro (3.222 Euro je Elternteil). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro (bisher 66.761 Euro) und endet unverändert bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro liegt der Steuersatz dann bei 45 Prozent.
Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.450,00 Euro (bisher 18.130 Euro).
Kleinunternehmer
Ab dem 1. Januar 2025 sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Somit wird der nationale (untere) Grenz- oder Schwellenwert von bisher 22.500 Euro auf nunmehr 25.000 Euro angehoben. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus. Die neuen Grenzen sind, anders als die bisherigen Grenzen, Nettosummen.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung zudem internationalisiert. Das heißt, dass auch Kleinunternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen können.
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Soweit dem Arbeitsnehmer kein fester Dienstwagen, sondern ein sogenanntes Mobilitätsbudget für die Verkehrsmittel zusteht, kann der Arbeitnehmer dies pauschal mit 25 Prozent besteuern.
Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen
Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten werden ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Für die Unterlagen der Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen (z.B. Banken) soll die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro.
Einführung eRechnungen
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 ist die Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen (inländische B2B-Umsätze) verpflichtend. In einem ersten Schritt müssen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, eine sogenannte E-Rechnung zu empfangen, was durch Unterhaltung einer E-Mail-Adresse gewährleistet ist. Die ausschließliche Ausstellung von E-Rechnungen wird je nach Unternehmensgröße ab dem 1. Januar 2027 oder spätestens zum 1. Januar 2028 für alle Unternehmensformen verpflichtend.
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)
Ab November 2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung aller in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen und bleibt während der gesamten Geschäftstätigkeit bestehen – unabhängig von Änderungen wie Namen oder Anschrift.
Die W-IdNr. soll langfristig Verwaltungsabläufe vereinfachen und die elektronische Datenverarbeitung zwischen verschiedenen Registern effizienter gestalten.
Führerschein-Umtauschpflicht
Die Führerschein-Umtauschpflicht für Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 läuft für Führerscheininhaber der Jahrgänge ab 1971 zum 19. Januar 2025 ab.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 läuft die Umtauschpflicht zum 19. Januar 2026 ab.
Barrierefreiheit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
Die betroffenen Unternehmen müssen nach BFSG sicherstellen, dass die Produkte (z.B. Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Smartphones, E-Book-Reader) oder Dienstleistungen (z.B. Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen, audiovisuelle Medien) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie die Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresbilanzsumme maximal 2 Millionen Euro), die Dienstleistungen erbringen. Die Ausnahme gilt nicht für das Inverkehrbringen von Produkten.
Lieferketten/ Nachhaltigkeit
Ab dem 30. Dezember 2024 (für kleine Unternehmen abweichend ab dem 30. Juni 2025) gilt die EU-Entwaldungsverordnung für Rohstoffe und bestimmte Erzeugnisse wie Palmöl, Soja, Rind, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee. Diese dürfen nur in den Verkehr gebracht, auf dem Markt angeboten oder ausgeführt werden, wenn sie von Anbauflächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sind und für die eine Sorgfältigkeitserklärung vorliegt.
Die Vorschrift gilt für alle Marktteilnehmer und Händler aller Unternehmensgrößen und erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten.
Produktsicherheit
Zum 13. Dezember 2024 tritt die neue EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) in Kraft und löst die Richtline (EG) 2001/95 ab. Die Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Verbraucherprodukte, wenn im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte existieren, zum Beispiel CE-Richtlinien. Die Verordnung statuiert neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler, insbesondere im Online-Handel.