Neuerungen 2025 im Energie- und Umweltbereich
Auf dieser Seite sind die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im Jahr 2025 in der Energie- und Umweltgesetzgebung zusammenfasst.
Die Seite wird fortlaufend ergänzt.
Energieeffizienzgesetz
- Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) bis zum 18. Juli 2025 (für Unternehmen, die bis zum 17. November 2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden haben)
- Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden (GWh) müssen erstmalig bis zum 1. Januar 2025 ihre relevanten Abwärmepotenziale auf der Abwärmeplattform melden.
- Sonderfall Bagatellschwellen auf der Abwärmeplattform: In Abstimmung mit dem BMWK hat das Bafa bekanntgegeben, dass die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen bleiben, trotz fehlender rechtlicher Legitimation. Im Wesentlichen sind das:
- Diffuse Abwärmequellen
- Anlagenbezogene Abwärmemenge von 200 MWh pro Jahr
- Standortbezogene Abwärmemenge von 800 MWh pro Jahr
- weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr oder
- Jahresdurchschnittliche Abwärmetemperatur von unter 25°C
Aber Achtung: Durch die fehlende rechtliche Legitimation besteht die umfassende Informationspflicht nach Gesetz weiter – relevant beispielsweise hinsichtlich rechtlicher Compliance-Bewertung.
Energie- und Stromsteuer
- Die geplante Entfristung der für die Jahre 2024 und 2025 gewährten Stromsteuerentlastung auf den europäischen Mindestsatz von 0,5 Euro/MWh für Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b) wurde vorerst nicht beschlossen. Dennoch besteht auch 2025 diese Entlastungsmöglichkeit um 20 Euro je MWh, abzüglich eines Selbstbehaltes von 250 Euro.
- Einführung einer Online-Antragspflicht für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG: Die entsprechenden Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet. Hierfür benötigen die Antragsteller jeweils ein ELSTER-Konto, das sie vorher unter www.elster.de auf Basis der aktuellen Steuernummer ihres Unternehmens erstellt haben (Variante „Für eine Organisation“).
- Für ab dem 1. Januar 2025 gestellte Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, 51, 54 EnergieStG und nach den §§ 9a, 9b StromStG entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) ist nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorzulegen.
- Seit dem 1. Januar 2025 besteht für zahlreiche Energiesteuer-Formulare eine Online-Antragspflicht bei zuständigen HZA. Siehe: Zoll online - Fachmeldungen - Onlineverpflichtung zum 1. Januar 2025 für verschiedene Energiesteuer-Formulare
Stromspeicher, Erzeugung und Elektrombilität
- Technologieoffene Definition von Stromspeichern: Die neue Definition umfasst alle Arten von Stromspeichern, um Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom zu verhindern (Artikel 1, § 3a StromStG).
- Marktteilnahme von Speichern: Speicher können nun direkt am Energiemarkt teilnehmen. Ziel ist mehr Netzstabilität (Umsetzung EU-Richtlinie 2019/944; § 3 Nr. 15d EnWG).
- Aufhebung der Anlagenverklammerung: Bei dezentraler Stromerzeugung wird die Anlagenverklammerung aufgehoben und ein einheitlicher Anlagenbegriff eingeführt (Artikel 1, § 9 StromStG).
- Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten: Für die Elektromobilität wird eine Letztverbraucherfiktion eingeführt, um komplexe Einzelfallprüfungen zu vermeiden (Artikel 3, § 15a StromStG).
Im Einzelnen- Die Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht bezieht sich auf die Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten zu einer einzigen Anlage für steuerliche Zwecke. Dies bedeutet, dass diese Einheiten gemeinsam betrachtet und besteuert werden, als ob sie eine einzige Anlage wären.
Konsequenzen für Unternehmen:
- Steuerbefreiungen: Die Anlagenverklammerung kann Auswirkungen auf die Steuerbefreiungen haben. Wenn die Gesamtleistung der geklammerten Anlagen 2 MW übersteigt, kann dies die Art und Weise ändern, wie der Selbstverbrauch von der Stromsteuer befreit wird.
- Bürokratischer Aufwand: Unternehmen müssen möglicherweise zusätzliche Dokumentationen und Nachweise erbringen, um die Verklammerung zu rechtfertigen und die entsprechenden Steuerbefreiungen zu beantragen.
- Planung und Investitionen: Die Regelung kann die Planung und Investitionen in neue Anlagen beeinflussen, da Unternehmen die steuerlichen Auswirkungen der Verklammerung berücksichtigen müssen.
- Rechtliche Unsicherheiten: Die Verklammerung kann zu Unsicherheiten und Abstimmungsbedarf mit den Hauptzollämtern führen, was zusätzlichen Aufwand und mögliche Verzögerungen bei der Umsetzung von Projekten bedeutet.
- Zeitliche Nähe der Inbetriebnahme / zentrale Steuerung
- Bidirektionales Laden: Vorgaben für bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen werden eingeführt, um sicherzustellen, dass Nutzer nicht als Versorger und Steuerschuldner eingestuft werden (Artikel 4, § 15b StromStG).
- Änderung Gewerbesteuer Stromspeicher: Standortgemeinden von großen Stromspeichern erhalten künftig 90 Prozent der Gewerbesteuer, während Gemeinden des Hauptsitzes des Speicherbetreibers 10 Prozent bekommen (ähnlich Wind und Solarparks).
- Einheitliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht. Künftig gilt eine maximale Bruttoleistung von 30kWp für Anlagen auf allen Gebäudearten.
Im Einzelnen:
Empfehlung Clearingstelle EEG/KWKG
- Die Anlagenverklammerung im Stromsteuerrecht bezieht sich auf die Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten zu einer einzigen Anlage für steuerliche Zwecke. Dies bedeutet, dass diese Einheiten gemeinsam betrachtet und besteuert werden, als ob sie eine einzige Anlage wären.
Teileinspeisung | Volleinspeisung | |
0 kW bis 10 kW | 8,03 ct/kWh | 12,73 ct/kWh |
10 kW bis 40 kW | 6,95 ct/kWh | 10,68 ct/kWh |
40 kW bis 100 kW | 5,68 ct/kWh | 10,768 ct/kWh |
Festlegung Gasspeicherumlage
- Festsetzung der Gasspeicherumlage: Erhöhung von 2,50 Euro netto pro MWh auf 2,99 Euro netto pro MWh
- Regelungen zur Notfallverordnung Gas (Alarmstufe) bleiben vorerst bestehen (Verordnung EU 2022/2578).
Netzentgelte und Netzumlagen
- Bundesweite Verteilung von Netzentgelten zur Entlastung von Regionen mit vielen erneuerbaren Energieanlagen ab 1. Januar 2025, entstehende Kosten werden bundesweit verteilt (§ 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 g) und h) EnWG).
- Einführung eines Aufschlags für besondere Netznutzung von 1,56 ct/kWh (§ 19 Absatz 2 StromNEV - Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur)
- Veränderte Netzumlagen (in ct/kWh)
2024 2025 KWKG-Umlage 0,275 0,277 Offshore-Netzumlage 0,656 0,816 Aufschlag für besondere Netznutzung, inkl. BK8-24-001-A
(bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage)0,643 1,558 AbLaV letztmalig 2022 SUMME 1,574 2,651
Im Einzelnen:
- Erhöhung der Gasspeicherumlage zur Stabilisierung der Gasversorgung: Ab 2025 sollte die Umlage an den Grenzübergängen zu Nachbarländern nicht mehr erhoben werden, um den grenzüberschreitenden Gasfluss zu erleichtern.
- Verordnung (EU) 2022/2578, die einen Marktkorrekturmechanismus zum Schutz vor überhöhten Gaspreisen einführt, bis zum 31. Januar 2025.
- Netzentgeltverteilung für Thüringen Nullsummenspiel: einige wenige Regionen werden entlastet.
- Einführung eines Aufschlags für besondere Netznutzung von 1,56 ct/kWh: Dieser Betrag setzt sich aus Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen, Anteil von 60 Prozent entfällt auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung (BnetzA).
Nationaler Emissionshandel
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der CO₂-Preis in Deutschland von 45 auf 55 Euro pro Tonne.
Europäischer Emissionshandel
- Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten: Jährlicher Reduktionspfad liegt 2025 bei 4,3 Prozent und ab 2028 bei 4,4 Prozent.
- Einführung eines neuen Emissionshandelssystems (ETS II): Separates Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und Gebäude, Einführung EU ETS 2 ab 2027 und Ablösung des nationalen Systems.
→ Berichtsphase 2024-2026: Berichtspflichten ohne Zertifikatspflicht
Ein Emissionsbericht für das EU ETS 2 ist erstmals bis zum 30. April 2025 fällig, um die Emissionen des Berichtsjahres 2024 zu dokumentieren. Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen alle Emissionsberichte zudem von einem externen Auditor verifiziert werden.
→ Registrierungspflicht: Ab 2025 benötigen Inverkehrbringer von Brennstoffen eine Emissionsgenehmigung. - Erweiterung des Anwendungsbereichs: Anwendungsbereich des bestehenden EU-ETS wird auf Sektoren wie die Raffination von Erdöl, die Herstellung von Eisen oder Stahl, die Produktion von Wasserstoff und die Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung ausgeweitet.
- Einbeziehung des Seeverkehrs: Der Seeverkehr wurde bereits 2024 in das EU-ETS einbezogen, wobei Schifffahrtsunternehmen ab 2025 für 70 Prozent ihrer gemeldeten Emissionen Zertifikate abgeben müssen (2024: 40 Prozent; Abgabeverpflichtung erstreckt sich für 2024 und 2025 auf CO2 und ab 2026 zusätzlich auf CH4 und N2O).
- Anpassung der kostenlosen Zuteilung: Kostenlose Zuteilung für energieintensive Industrien wird schrittweise reduziert und bis 2034 vollständig abgeschafft.
- Verwendung der Versteigerungserlöse: Mitgliedstaaten müssen nun 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden.
CBAM CO2-Grenzkostenausgleich
- Ab dem 1. Januar 2025 müssen Importeure die tatsächlichen Emissionen der importierten Waren nach der EU-Methode berechnen und melden. Die Verwendung von Standardwerten ist dann nicht mehr zulässig.
- Unternehmen müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassung als autorisierte CBAM-Anmelder beantragen. Ab 2026 müssen dann CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden, die den grauen Emissionen der importierten Waren entsprechen.
THG-Quotenregelung (Treibhausgasminderungsquote)
- Erhöhung der THG-Quote: Die Quote für 2025 liegt bei 10 Prozent, Steigerung gegenüber den Vorjahren.
- Saubererer Strommix: Der durchschnittliche THG-Wert für Strom beträgt 124 kg CO₂-Äquivalent pro Gigajoule, was eine Verbesserung um etwa 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr darstellt.
- Höhere Prämien für E-Autos: Aufgrund des saubereren Strommixes und der höheren THG-Quote steigen die Prämien für E-Autos. Für 2025 wird eine Prämie von etwa 86 Euro netto pro Tonne CO₂-Äquivalent erwartet, im Vergleich zu etwa 75 Euro netto im Jahr 2024.
- Neue Technologien und Kraftstoffe: Fortschrittliche Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe, die zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen, werden in die THG-Quotenregelung einbezogen.
- Strengere Kontrollen und Sanktionen: Die Überwachung und Durchsetzung der THG-Quotenregelung wird verschärft. Unternehmen, die ihre Quoten nicht erfüllen, müssen mit höheren Strafen rechnen.
Neuerungen im Gebäudesektor
- Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) – Ladesäulenpflicht für große Nichtwohngebäude: Ab Januar 2025 sind alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen dazu verpflichtet, mindestens eine E-Ladesäule bereitzustellen. Die Regelung betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die renoviert werden. KMU, die ihre Gebäude selbst nutzen, sind nicht verpflichtet, die neuen Vorgaben umzusetzen.
- Gebäudeautomationspflicht für Nichtwohngebäude (Nachrüstpflicht nach § 71a GEG): Alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW müssen bis Ende 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgerüstet werden.
- Keine Förderung für fossile Heizungen ab 2025: Es gilt ein Verbot jeglicher Förderung für rein fossile Heizsysteme im Rahmen der Gebäuderichtlinie EPBD. Betroffen sind finanzielle Anreize wie vergünstigte Kredite und steuerliche Vorteile bei Kauf, Installation und Betrieb solcher Anlagen, unabhängig davon, ob sie in Renovierungsprojekte eingebunden sind. Förderfähig bleiben hingegen hybride Heizsysteme, die zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Verbot bestimmter Kaminöfen (BImSchG): Betroffen sind Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und Emissionsgrenzwerte überschreiten. Besitzer solcher Öfen müssen bis zum 31. Dezember 2024 Maßnahmen ergreifen, um ihre Geräte nachzurüsten, auszutauschen oder stillzulegen. Künftig gelten strengere Emissionsgrenzwerte von maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
- Solardachpflicht in weiteren Bundesländern für Neubauten und umfassende Dachsanierungen: In Schleswig-Holstein gilt die Regel ab dem 1. Januar 2025 für Neubauten von Wohngebäuden. In NRW werden bestehende Regelungen für kommunale und gewerbliche Gebäude auf neue Wohngebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern ausgedehnt. Bayern führt ab 2025 eine Soll-Vorschrift für neue Wohngebäude und sanierte Dächer ein. Bereits 2024 galt die Solarpflicht in Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin für Wohngebäudeneubauten. In Hessen besteht sie derzeit nur für landeseigene Gebäude und neu gebaute Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen.
- Installation Smart Meter für bestimmte Stromverbraucher verpflichtend: Dazu zählen Haushalte mit einem jährlichen Energieverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh. Ebenso betrifft die Pflicht KMU sowie Stromerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW, etwa Betreiber von Photovoltaikdachanlagen.
- Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG wird so angepasst, dass die zulässige Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht wird. Bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten ohne Wohneinheiten werden Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit steuerlich begünstigt. Zudem wird die Steuerbefreiung künftig als Freigrenze und nicht als Freibetrag angewendet. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen, angeschafft oder erweitert werden.
- Kommunale Wärmeplanung (Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze): Das Wärmeplanungsgesetz gibt bestimmte Ziele für die Erzeugung der Wärme in Wärmenetzen vor: Ab dem 1. März 2025 müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel
Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)
Einwegkunststoffe
Quelle: DIHK