Entlastungen bei der Energie- und Stromsteuer

Die „Ökosteuer“ besteht aus der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer und wurde im Jahr 1999 im Zuge der „Ökologischen Steuerreform“ von der damaligen Bundesregierung geschaffen. Das Aufkommen der Ökosteuer beläuft sich jährlich auf etwa 18 bis 20 Mrd. Euro und fließt überwiegend als zusätzlicher Bundeszuschuss in die Rentenversicherung.
Die Strom- und Energiesteuer wird für bestimmte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ermäßigt, um die im internationalen Vergleich hohe Energie- und Stromsteuerbelastung in Deutschland auszugleichen. Zum Produzierenden Gewerbe zählen Unternehmen der Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe) der Wirtschaftszweigklassifikation in der Fassung von 2003.
Da die Ermäßigung erst im Nachhinein erfolgt („Antragsverfahren“), müssen die Strom- und Energiesteuer zunächst in vollem Umfang an den Lieferanten gezahlt werden. Für die Verwaltung der Energie- und Stromsteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig.
Inhaltsverzeichnis
Steuersätze und Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe
Energie- und Stromsteuer sind Mengensteuern und somit unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Die Energiesteuersätze für die verschiedenen Brennstoffe finden Sie in § 2 des Energiesteuergesetzes. Die Stromsteuer finden Sie in § 3 des Stromsteuergesetzes. Sie beträgt 20,50 Euro pro Megawattstunde.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die verschiedenen Entlastungs- und Befreiungsmöglichkeiten bei der Energie- und Stromsteuer.
Beantragung einer Entlastung
Die Beantragung einer Entlastung der Strom- oder Energiesteuer erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Anträge müssen in der Regel bis zum 31. Dezember eines Jahres für das vorangegangene Jahr eingereicht werden.
Weiterführende Informationen sowie alle notwendigen Dokumente zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Zolls
Eine Übersicht zu Fristen, Voraussetzungen und notwendigen Dokumenten finden Sie in diesem Dokument des DIHK:
Pflicht zur Selbsterklärung und Transparenz
Entlastungen der Energie- und Stromsteuer sind von der Europäischen Union als staatliche Beihilfen eingestuft. Seit dem 1. Januar 2017 ist mit jedem Antrag auf Energie- und Stromsteuerentlastung eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” abzugeben. Diese Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Ohne Vorlage dieser Selbsterklärung wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.
Die Hauptzollämter bearbeiten Anträge auf steuerliche Entlastung nach dem Strom- und Energiesteuerrecht – soweit diese als staatliche Beihilfe gewertet werden – nur noch, wenn die Selbsterklärung nach Formular 1139 rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. Gleiches gilt für Änderungsanträge, die seit dem 1. Januar eines Jahres gestellt werden. Wenn ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist für gleiche Zeiträume eine Selbsterklärung ausreichend.
Welche Entlastungen als staatliche Beihilfen eingestuft sind, können Sie dem Formular 1139a entehmen.
Mit Verweis auf die europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sowie die AGVO dürfen die in Formular 1139a aufelisteten Entlastungen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen
- nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet sowie
- zuvor keine unzulässigen Beihilfen erhalten bzw. diese bereits vollständig zurückgezahlt hat.
In der Folge droht Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Selbsterklärung befinden, die Verweigerung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Entlastung.
Wurde eine Steuerbegünstigung genehmigt, sind Unternehmen nach § 4 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) aufgefordert, einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine „Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen” und eine „Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen” abzugeben. Bei fehlender, unvollständiger oder falscher Anzeige/Erklärung handelt es sich laut § 15 EnSTransV um eine Ordnungswidrigkeit. Weitere Infos erhalten Sie auf der Seite des Zolls.
Laut einer Mitteilung des Zolls sind Unternehmen nicht mehr zu einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet, wenn das Aufkommen der jeweiligen Steuerbegünstigung im Kalenderjahr geringer als 200.000 Euro ist. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht sind nicht mehr erforderlich.
Die Anzeige/Erklärung erfolgt über ein von der Zollverwaltung bereitgestelltes elektronisches Portal.
IHK Lippe zu Detmold: Excel-Tool zur Berechnung
Bereits kurz nach der Einführung der ökologischen Steuerreform hat die IHK Lippe zu Detmold ein Energie- und Stromsteuerberechnungs-Tool für das Produzierende Gewerbe veröffentlicht und es stetig weiterentwickelt. Es berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage.
Das Excel-Tool berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich – beispielsweise vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs – die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
Das Excel-Tool können Sie auf der Internetseite der IHK Lippe zu Detmold herunterladen.
Für die Informationen wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Dominik Heyer
Referent Energie
Webcode: P532