Dokumente zum Jahresabschluss
Jahresabschluss
Für das Rechnungswesen samt Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind nach § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen.