Aushangpflichten: Infos für Mitarbeiter
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise | Inhalt |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz |
§ 12 AGG | alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik |
AGG § 61b ArbGG Beschwerdestelle § 13 ArbGG Behandlung von Beschwerden |
Arbeitsschutzvorschriften | jeweilige Branche (z. B. Arbeits- stättenver- ordnung, Ge- fahrstoffver- ordnung, Röntgenver- ordnung, Strahlenschutz- verordnung) |
jeweilige Branche | gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten | abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne |
Arbeitszeitgesetz | 16 Abs. 1 ArbZG | alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarif- verträgen oder Be- triebsvereinbarungen |
an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsver- einbarungen |
Betriebsvereinbarungen | § 77 Abs. 2 BetrVG | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten | § 5 Abs. 5 LÖG-NRW | Inhaber einer Verkaufsstelle, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist | Hinweis in der Verkaufsstelle | Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen |
Heimarbeitsgesetz | §§ 6 S. 2, 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle aushängen Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht |
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse oder sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindende Festsetzungen im Wortlaut |
Jugendarbeitschutzgesetz | §§ 47, 48, 54 Abs. 4 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre) | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde |
Mutterschutzgesetz | § 26 MuSchG | Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 18 TzBfG | Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten | allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen | Informationen über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze |
Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber |
im Betrieb bekannt machen | maßgebliche Tarifverträge |
Unfallverhütungs- vorschriften |
§§ 15, 138 Siebtes Sozialge- setzbuch |
alle Arbeitgeber | Unterrichtung durch Aushang, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung um jeweiligen Arbeitsbereich | einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
Fünftes Vermögensbildungsgesetz | § 11 Abs. 4 VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksame Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwer-behinderten- vertretung oder zum Sprecher- ausschuss |
betroffene Betriebe | Nach jeweiliger Wahlordnung | z. B. Wählerver- zeichnis, Wahlvor- schläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |