Aushangpflichten: Infos für Mitarbeiter

Aushangpflichten: Infos für Mitarbeiter
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Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.

Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

Verstöße gegen Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfecht­barkeit der Wahl zur Folge haben.

Regelungsgebiet Vorschrift Adressat Art und Weise Inhalt
Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
§ 12 AGG alle Betriebe Aushang oder Auslegung
an geeigneter Stelle oder
durch Einsatz im Betrieb
üblicher Informations- und
Kommunikationstechnik
AGG § 61b ArbGG
Beschwerdestelle
§ 13 ArbGG Behandlung von Beschwerden
Arbeitsschutzvorschriften jeweilige
Branche (z.
B. Arbeits-
stättenver-
ordnung, Ge-
fahrstoffver-
ordnung, Röntgenver-
ordnung, Strahlenschutz-
verordnung)
jeweilige Branche gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Arbeitszeitgesetz 16 Abs. 1 ArbZG alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei
Rechtsverordnungen,
abweichenden Tarif-
verträgen oder Be- triebsvereinbarungen
an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsver-
einbarungen
Betriebsvereinbarungen § 77 Abs. 2 BetrVG alle betroffenen Betriebe an geeigneter Stelle auslegen Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten § 5 Abs. 5 LÖG-NRW Inhaber einer Verkaufsstelle, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist Hinweis in der Verkaufsstelle Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Heimarbeitsgesetz §§ 6 S. 2,  8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2 HAG Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle aushängen
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse oder sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindende Festsetzungen im Wortlaut
Jugendarbeitschutzgesetz §§ 47, 48, 54 Abs. 4 JArbSchG Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre) an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Mutterschutzgesetz § 26 MuSchG Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Teilzeit- und Befristungsgesetz § 18 TzBfG Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen Informationen über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertragsgesetz §  8 TVG tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit
des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
im Betrieb bekannt machen maßgebliche Tarifverträge
Unfallverhütungs-
vorschriften
§§ 15, 138 Siebtes Sozialge-
setzbuch
alle Arbeitgeber Unterrichtung durch Aushang, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung um jeweiligen Arbeitsbereich  einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz § 11 Abs. 4 VermBG Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksame Leistungen Termin bestimmen Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist Termin für Anlage
Wahlen Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwer-behinderten-
vertretung
oder zum
Sprecher-
ausschuss
betroffene Betriebe Nach jeweiliger Wahlordnung z. B. Wählerver-
zeichnis, Wahlvor-
schläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse