Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt) Auflösung
Auflösung und Beendigung einer UG (haftungsbeschränkt)/GmbH
Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH – sowie der sog. „Mini-GmbH“, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - genügt nicht allein die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb.
Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen: Die Auflösung (§ 60 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbHG) und die Abwicklung bzw. Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Anders verhält es sich bei einer Insolvenz oder auch bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen.
„Ruhende Gesellschaft“ als Alternative?
Durch Einstellen des Geschäftsbetriebs kann die GmbH bis auf einen bloßen leeren Mantel reduziert werden. Ein echtes Ruhenlassen, wie z.B. im englischen Recht („dormant company“) gibt es hingegen nicht und kann auch nicht gegenüber dem Handelsregister angezeigt werden. Dementsprechend bleibt es auch für eine „ruhende“ GmbH bei den bilanziellen und steuerlichen Verpflichtungen sowie bei der IHK-Zugehörigkeit.
1. Stadium: Die Auflösung (§ 60 GmbHG)
Der Begriff „Auflösung“ bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.
Die Auflösungsgründe einer GmbH sind in den §§ 60 - 62 GmbHG geregelt. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auflösungsbeschluss ausnahmsweise zugleich eine Satzungsänderung darstellt: In diesem Fall muss der Auflösungsbeschluss notariell beurkundet werden. Die Auflösungswirkung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Absatz 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form – d.h. schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden wird von einem Notar beglaubigt - zum Register eingereicht werden. Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da der Registerrichter wegen der Bedeutung des Vorganges sich aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren verlassen kann, wird er aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafterbeschluss besser gleich mit einzureichen.
Weiterhin sind die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollte zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt (vergleiche § 66 Absatz 1 GmbHG), es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Absatz 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.
2. Stadium: Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation
Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt.
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es:
- die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
- die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen beziehungsweise (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
- das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
- die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation,
beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen, - zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
Die Liquidatoren haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt zu machen und dabei die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Absatz 2 S. 1 GmbHG einmal in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen. Dies ist in jedem Fall der elektronische Bundesanzeiger (§ 12 HGB), erreichbar über (www.bundesanzeiger.de), sowie ggf. noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien. Der Gläubigeraufruf kann wie folgt formuliert werden:
„XYZ GmbH
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG aufgefordert, sich unter Angabe des Grundes und der Höhe ihres Anspruchs bei der Gesellschaft zu melden.
…Stadt, den…
Die Liquidatoren“
Der Aufruf hat unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr nach § 73 Absatz 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Die Beendigung der Liquidation bringt jedoch nur das Abwicklungsverfahren zum Abschluss und führt nicht zugleich auch zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Vielmehr haben die Liquidatoren zunächst eine Schlussrechnung zu erstellen und den Schluss der Liquidation elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Daraufhin wird das Registergericht die Gesellschaft im Handelsregister löschen. Mit der Löschung ist die GmbH nicht mehr als Rechtsperson existent.
Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder einem Dritten (zum Beispiel Steuerberater) aufzubewahren (§ 74 Abs. 2 GmbHG).
Löschung bei einer Insolvenz
Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Auflösung tritt mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ein. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.
Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen
Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen, so dass ein Liquidationsverfahren nicht sinnvoll ist. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist auf der einen Seite, dass jegliche Gläubigeransprüche (zum Beispiel solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wegen Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit vorliegt.