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Versteigerer

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

  • Internetauktionen (z. B. eBay)
  • Verkäufe durch Kursmakler oder öffentlich ermächtigte Handelsmakler
  • Versteigerungen durch Behörden oder Beamte
  • Versteigerungen mit ausschließlich gewerblichen Bietern, die Waren für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern

Erlaubnisverfahren

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde (i. d. R. das Gewerbeamt) erteilt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.

Versagungsgründe:

  • Fehlende Zuverlässigkeit, z. B. bei Verurteilungen wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten (innerhalb der vergangenen 5 Jahre)
  • Ungeordnete Vermögensverhältnisse, z. B. laufendes Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis

Ein formaler Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht erforderlich. Der Versteigerer muss sich jedoch mit geltendem Recht vertraut machen und über fachspezifische Kenntnisse verfügen (Versteigererverordnung).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass + Meldebescheinigung
  • Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (vergangene 3 Jahre)
  • Bei juristischen Personen: notarielles Gründungsprotokoll + Bestellung der Geschäftsführung
  • Handelsregisterauszug (falls vorhanden)

Kosten

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung werden kommunal festgelegt. Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung fallen derzeit bis zu 1.513 € an (je nach IHK).

Gewerbeanmeldung

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Beginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.

Vorbereitung der Versteigerung

Anzeige

Jede Versteigerung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die frühere Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer entfällt seit Anfang 2025.

Ausnahmen: Keine Anzeige ist erforderlich bei einer Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh.

Inhalt der Anzeige:

  • Ort und Zeitpunkt
  • Gattung der Waren
  • bei Versteigerung von Neu- / Verbrauchswaren (siehe Verbote)
  • Anlass der Versteigerung
  • Name und Anschrift der Auftraggeber

Verzeichnis

Bis zwei Wochen vor der Versteigerung ist ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen zu erstellen.

  • Das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers muss einheitlich gekennzeichnet sein.
  • Eigene Sachen des Versteigerers sind gesondert aufzuführen.

Ausnahme: Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist kein Verzeichnis erforderlich.

Durchführung der Versteigerung

Versteigerungsvertrag

Der Vertrag mit dem Auftraggeber muss in Textform vorliegen.

Besichtigung

Den Bietern ist mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Besichtigungen sind auch an Sonn- und Feiertagen möglich.

Zuschlag

Der Zuschlag darf erst nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots erfolgen, wenn kein weiteres Gebot abgegeben wird.

Verbote und Pflichten

Verbote

Versteigerer dürfen nicht:

  • selbst oder durch Dritte für sich bieten oder ihnen anvertrautes Gut kaufen
  • nahen Angehörigen oder Angestellten das Bieten oder Kaufen gestatten
  • für andere bieten oder kaufen, ohne schriftliches Gebot
  • Waren aus dem eigenen Handelsgeschäft versteigern, sofern unüblich
  • Sachen mit eigenem Pfandrecht versteigern
  • Neu- und Verbrauchswaren versteigern, außer:
    • bei Nachlass oder Insolvenzmasse
    • bei Geschäftsaufgabe
    • bei gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB)
    • bei behördlich genehmigter Ausnahme

Pflichten

Versteigerer müssen:

  • weitere Unterlagen vorlegen
  • eine Vorabbesichtigung ermöglichen
  • den Nachweis erbringen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt
  • eine ordnungsgemäße Buchführung über jeden Auftrag halten 
  • Aufzeichnungen und Belege drei Jahre aufbewahren (Fristbeginn: Ende des Kalenderjahres)

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Wann erforderlich?

Bei öffentlichen Versteigerungen (Pfandverkäufe, Notverkäufe), da hier besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit erforderlich sind.

Voraussetzungen

  • Nur natürliche Personen können bestellt werden
  • Nachweis besonderer Sachkunde (z. B. Erfahrung mit Kunst, Maschinen, Grundstücken)
  • Mehrjährige Berufserfahrung
  • Einwandfreie Ausübung der Tätigkeit

Die Bestellung kann allgemein oder auf bestimmte Versteigerungsarten beschränkt werden und gilt bundesweit.

Sachkundeprüfung durch die IHK Mittlerer Niederrhein

Die Sachkunde der von der IHK Mittlerer Niederrhein öffentlich bestellten Versteigerer wird durch ein Fachgremium überprüft. Soweit Sie Interesse an einer öffentlichen Bestellung haben, wenden Sie sich bitte an Ass. iur. Karoline Tegeder aus unserem Justiziariat.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt

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