Impressum: Pflichtangaben im Internet

Impressum: Pflichtangaben im Internet
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Impressumspflicht – gesetzliche Grundlagen

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).

§ 5 TMG findet Anwendung auf Telemediendienste. Zu den Telemediendiensten gehören unter anderem E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.

Wichtig: Auch Influencer und geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z.B eBay, Facebook Amazon Marketplace, Xing, LinkedIn, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst.

Die so genannte "Anbieterkennzeichnung" muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig ("Anbieterkennzeichnung", "Impressum") bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die 2-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist („Kontakt“ und „Impressum“), den Voraussetzungen des § 5 TMG genügt.

Informiert werden muss über:

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
  • bei juristischen Personen (wie z. B. der GmbH und der AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • die E-Mail-Adresse und bspw. Faxnummer, dabei handelt es sich um Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der EuGH hat durch sein Urteil im Oktober 2008 Klarheit bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie das Telefax. Die Angabe einer Telefonnummer ist nach TMG folglich nicht erforderlich.

Achtung: Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.

  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag

Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen die dargestellten Angaben machen und nach § 18 Abs. 2 MStV den Namen, Vornamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote benennen.

Unzulässig sind daher nun Angaben wie „inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Daher sollte Ihr Impressum entweder „inhaltlich verantwortlich“ oder „verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV“ lauten. In den sozialen Netzwerken müssen nun automatisierte Beiträge als solche gemäß § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden.

Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Onlinehändler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der EU niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, müssen  aufgrund der EU-Verordnung über die Online Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen.. Dieser sollte aktiv verlinkt, also klickbar und leicht zugänglich sein. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Streitbeilegungsverfahren (Pflichtangaben für Unternehmer, §§ 36, 37 VSBG)

Unternehmen (mit mehr als 10 Mitarbeitern mit Stand zum 31.12. des Vorjahres) müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ob sie dazu verpflichtet sind (z.B. Energieversorger) und wenn ja, welche Streitbeilegungsstelle zuständig ist. Ebenfalls ist bei einer Teilnahme eine E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben. Lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist seit dem 01.02.2017 vorgeschrieben. Bei der Nichtteilnahme ist nur diese Tatsache anzugeben und nicht auch die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle.

Wenn das Unternehmen zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, ergänzt es den Link und den Hinweis auf die oben benannte OS-Plattform beispielsweise mit dem Satz: „Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: xxx@xxx.de“.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland als nationale Kontaktstelle seine Hilfe an.

Informationspflichten und AGB

Weiterhin empfiehlt es sich, die Informationspflichten betreffend die Verbraucherstreitschlichtung ebenfalls im Impressum einzufügen, zudem müssen Sie auch in die AGB aufgenommen werden.

Bei der Werbung im Internet bestehen besondere Informationspflichten, § 6 TMG:

  • Werbung (kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als solche erkennbar sein und
  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Da nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG erfolgen kann, sollte jeder Online-Anbieter seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.