Impressum: Pflichtangaben im Internet

Impressum: Pflichtangaben im Internet
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Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich für die Nutzer bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten. Aus diesen Informationen muss eindeutig hervorgehen, wer genau für den Inhalt der Website im Internet verantwortlich ist („Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“). 

ACHTUNG: Zum 14.05.2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Soweit Sie im Impressum die Angabe “Impressum nach § 5 TMG” führen, entfernen oder ändern Sie dies bitte. 

§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)  

§ 5 DDG findet Anwendung auf digitale Dienste. Zu den digitalen Diensten gehören unter anderem E-Commerce-Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.  

Wichtig: Auch Influencer und geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z.B. eBay, Facebook Amazon Marketplace, Xing, LinkedIn, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst. 

Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig mit Anbieterkennzeichnung oder Impressum bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). Als Orientierung kann hier die 2-Klicks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen. Dieser hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt von jeder Unterseite aus mit maximal 2 Klicks erreichbar sein muss. Es empfiehlt sich insoweit eine Platzierung im Footer oder Header einer Webseite.  

Informiert werden muss über:  

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und die ladungsfähige postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht),  
  • bei juristischen Personen (wie z. B. GmbH) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,  
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat bezüglich der Einordnung von Telefonnummern in diesem Bereich Klarheit geschaffen. Er hat entschieden, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, wie zum Beispiel das Telefax. Da das Fax allerdings in der Praxis an Bedeutung verloren hat, wird in den überwiegenden Fällen eine Telefonnummer anzugeben sein. 

Achtung: Für Online-Händler ist die Angabe einer Telefonnummer jedoch aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Pflicht. Unternehmer erfüllen diese Pflicht am besten im Impressum, da der Verbraucher dort auch eine solche Nummer erwartet.  

  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),  
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,  
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer nach § 27 a UStG (USt.-ID) (nicht die normale Steuernummer) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO 
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

Journalistisch-redaktionelle Angebote, § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag 

Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich nach § 18 Abs. 2 MStV den Namen, Vornamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote benennen.  

Unzulässig sind daher Angaben wie „inhaltlich Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV“ sowie alle anderen Bezugnahmen auf den nicht mehr geltenden Rundfunkstaatsvertrag. Daher sollte es im Impressum entweder „inhaltlich verantwortlich“ oder „verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV“ lauten. In den sozialen Netzwerken müssen automatisiert erstellte Beiträge als solche gemäß § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden. 

 Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform), Art. 14 Abs. 1 ODR-VO 

Onlinehändler, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der EU niedergelassene Online-Marktplätze anbieten, müssen aufgrund der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission aufnehmen. Dieser muss aktiv verlinkt, also klickbar und leicht zugänglich sein. Die leichte Zugänglichkeit wird durch Aufnahme in das Impressum gewährleistet. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ 

Streitbeilegungsverfahren (Pflichtangaben für Unternehmer, §§ 36, 37 VSBG) 

Unternehmen (ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit Stand zum 31.12. des Vorjahres) müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit und verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen. Wenn die Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), muss der Hinweis die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle enthalten. Lediglich die Information über die (Nicht-)Teilnahme ist vorgeschrieben. Bei der Nichtteilnahme ist nur diese Tatsache anzugeben und nicht auch die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle. 

Wenn das Unternehmen zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist, ergänzt es den Link und den Hinweis auf die oben benannte OS-Plattform beispielsweise mit dem Satz: „Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie erreichen uns unter folgender E-Mail-Adresse: xxx@xxx.de“. 

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bietet das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland als nationale Kontaktstelle seine Hilfe an.  

 Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG handelt ordnungswidrig, wer die erforderlichen Pflichtangaben nach § 5 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Darüber können Verstöße gegen die Impressumpflicht als verbraucherschützende Vorschrift auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Jeder Betreiber einer geschäftlichen Webseite sollte insoweit auf ein vollständiges Impressum besonderen Wert legen.  

Exkurs: Informationspflichten und AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) 

Die oben beschriebenen Informationspflichten hinsichtlich der Verbraucherschlichtung muss zudem in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden.  ( 

Bei der Werbung im Internet bestehen darüber hinaus besondere Informationspflichten, die sich aus § 6 DDG ergeben. Dazu gehört folgende Aufzählung: 

  • Werbung (jegliche kommerzielle Kommunikation) muss klar als solche zu erkennen sein (Influencer-Marketing!),  
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,  
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und 
  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein. 

Dasselbe gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.