Vertragsschluss im Internet
Verträge werden durch Annahme eines Angebots geschlossen – auch online. Doch wann gilt ein Angebot als angenommen? Die Antwort auf diese und viele weitere Fragen finden Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
- Welches Recht ist anwendbar?
- Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen?
- Welche Varianten des Vertragsschlusses im Internet sind üblich?
- Was passiert bei falscher Übermittlung einer elektronischen Willenserklärung?
- Können elektronische Willenserklärungen Schriftformerfordernissen genügen?
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Exkurs Vertragsbeendigung: Kündigungsbutton
- Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Welches Recht ist anwendbar?
Da das Internet globale Kommunikation ermöglicht, bewegt sich der Benutzer oft in verschiedenen Rechtskreisen. In der EU gibt es ein weitgehend harmonisiertes Verbraucherschutzsystem. Die einschlägigen EU-Verordnungen und Richtlinien, insbesondere die Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008, bewirken, dass Probleme bei grenzüberschreitenden Vertägen entgegengewirkt wird. Für Verbraucherverträge gilt regelmäßig das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.
Wie wird ein Vertrag via Internet geschlossen?
Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen.
Wird ein Vertrag nicht in so genannten Chatrooms oder in Online-Konferenzsystemen geschlossen, handelt es sich beim Vertragsschluss im Internet um einen Vertrag unter Abwesenden. Für Verträge unter Abwesenden wird die jeweilige Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.
Für den Zugang wird verlangt, dass der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist. Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten mindestens einmal täglich ihre E-Mails abrufen.
Welche Varianten des Vertragsschlusses im Internet sind üblich?
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage handelt es sich in der Regel nicht um ein rechtsverbindliches Vertragsangebot. Vergleichbar mit einer Schaufensterauslage liegt darin nur die Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Das Angebot wird dann durch den Händler, meist per E-Mail, angenommen. Teilweise erhält der Kunde zunächst eine automatisierte Eingangsbestätigung und die Annahme erfolgt dann manuell durch eine weitere E-Mail („Auftragsbestätigung“). Ebenfalls möglich ist aber auch die Annahme des Angebots mit automatisierter E-Mail direkt nach Eingang.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Präsentation der Waren schon ein verbindliches Angebot darstellt, das durch die Bestellung angenommen wird. Dies ist z.B. bei ebay-Sofortkauf der Fall.
Wichtig: Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung ist regelmäßig von einem Vertragsschluss auszugehen, sofern der Bestellvorgang den gesetzlichen Anforderungen insbesondere nach § 312j BGB (Button-Lösung) entspricht. Gleiches gilt bei der Verwendung von Zahlweisen, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (wie z. B. Paypal), wenn der Zahlungsvorgang in die Wege geleitet wird.
Was passiert bei falscher Übermittlung einer elektronischen Willenserklärung?
Auch bei elektronischen Willenserklärungen besteht die Möglichkeit, eine fehlerhafte Erklärung anzufechten. Es treten allerdings einige technische Besonderheiten auf. Die falsche Eingabe einer E-Mail, deren versehentliche Versendung oder eine fehlerhafte Übermittlung berechtigen in der Regel zur Anfechtung.
Beruhen die Fehler jedoch auf der Verwendung von mangelhafter Soft- oder Hardware oder sind sie durch falsches Datenmaterial bei der Datenverarbeitung entstanden, berechtigen sie nach wohl überwiegender Auffassung (wie ein Fehler in der Willensbildung) nicht zur Anfechtung. Die Verwendung technischer Geräte für automatisierte Erklärungen liegt im Fehlerrisiko des Verwenders.
Können elektronische Willenserklärungen Schriftformerfordernissen genügen?
Grundsätzlich können Verträge formfrei, also z. B. auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform spielt nur dann eine Rolle, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei Verbraucherkreditverträgen, Mieterhöhungen und Kündigung von Wohnraum, Bürgschaften, Quittungen, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen). Für formbedürftige Rechtsgeschäfte fehlt bei Erklärungen per Internet die eigenhändige Namensunterschrift, sodass sie nicht der Schriftform entsprechen.
Von der Unterschrift deutlich zu trennen ist die digitale Signatur. Ihrer Funktion nach ist sie mit einem Siegel vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Signaturgesetzes (elDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014) gelten qualifizierte elektronische Signaturen als besonders sicher. In derartigen Fällen ersetzt gem. § 126a BGB die elektronische Form die vorgeschriebene schriftliche Form.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB können auch bei Online-Verträgen wirksam einbezogen werden. Sie unterliegen allerdings uneingeschränkt der sogenannten Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden:
- Der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Bestellseite auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
- Der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
- Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (keinen Mini-Schriftgrad verwenden!) und in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen (keine 20-seitigen AGB-Klauselwerke!) sowie gespeichert werden können (§ 305 Abs. 2 BGB).
Exkurs Vertragsbeendigung: Kündigungsbutton
Bei Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr durch einen Verbraucher, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (z.B. ein Mobilfunkvertrag), besteht gemäß § 312k BGB die Pflicht zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons. Die Kündigungsschaltfläche muss ständig verfügbar, leicht zu finden und gut lesbar sein. Sie darf mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs.2 BGB).
Widerrufsbutton
Ab dem 19. Juni 2026 wird die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons wirksam. Die hierfür vorgehesene Schaltfläche muss leicht zu finden, gut lesbar und während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntätige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher – ähnlich wie beim sogenannten Kündigungsbutton – zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z. B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Folgende Informationen sollen beim Widerrufsbutton abgefragt werden, damit dieser dem entsprechenden Vertrag zugeordnet werden kann:
- Name des Verbrauchers
- Daten zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer)
- Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail). Der Widerruf ist also samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Beachte: Es wird somit auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlichen sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2026 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden. Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Gregor Waschau
Berater Recht
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