Handelsrichter und Kammer für Handelssachen

Handelsrichter und Kammer für Handelssachen
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Die Kammern für Handelssachen werden bei den Landgerichten gebildet, soweit die Landesjustizverwaltung dafür ein Bedürfnis annimmt (§ 93 GVG).

Im Bereich der IHK Mittlerer Niederrhein gibt es Kammern für Handelssachen an den Landgerichten Krefeld, Mönchengladbach und Düsseldorf (für den AG-Bezirk Neuss).

Die KfH tritt in Handelssachen auf Antrag des Klägers (in der Klageschrift) bei Zuständigkeit des Landgerichtes (Streitwert über EUR 5.000,-- oder als Berufungsgericht) an die Stelle der Zivilkammern. Ebenso kann der Beklagte die Verhandlung vor einer KfH beantragen, wenn die Handelssache bereits vor einer Zivilkammer anhängig ist.

Handelssachen

Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch eine Klage ein Anspruch geltend gemacht wird,

  • gegen einen Kaufmann im Sinne des HGB aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind,
  • aus einem Wechsel bzw. aus kaufmännischen Orderpapieren (§ 363 HGB),
  • aufgrund des Scheckgesetzes,
  • aus Gesellschaftsverträgen über die Errichtung einer OHG, einer KG, einer GmbH, einer AG oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,
  • aus Verträgen, welche das Recht zum Gebrauch einer Handelsfirma betreffen,
  • aus Rechtsverhältnissen, die sich aus dem Schutz einer Marke oder von Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern ergeben,

    aus Verträgen, die sich aus dem Erwerb eines Unternehmens (Handelsgeschäft) ergeben,
  • aus Haftungsverhältnissen, die sich aus einer Prokura oder Handlungsvollmacht ergeben können,
  • aus Rechtsverhältnissen des Seerechts,
  • aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Handelssachen sind auch Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG, Auflösungsklagen gegen eine AG sowie Spruchverfahren im Sinne des Umwandlungsgesetzes (§ 95 GVG).

Zusammensetzung

Die KfH entscheiden in der Regel mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, die gleiches Stimmrecht haben (§ 105 GVG).

Der juristische Sachverstand des Berufsrichters und der kaufmännische Sachverstand der beiden Handelsrichter lassen ein in wirtschaftsrechtlichen Streitfällen praxisnahes und sachgemäßes, die allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten würdigendes Urteil zu.

Ehrenamtliche Handelsrichter

Die ehrenamtlichen Handelsrichter werden auf Vorschlag der IHK vom Landesjustizminister für die Dauer von 5 Jahren ernannt (§ 108 GVG).

Eine wiederholte Berufung der ehrenamtlichen Handelsrichter ist zulässig und wird – nach entsprechender Abklärung mit der zuständigen IHK – in der Regel gerne vorgenommen, da die Erfahrungen der ehrenamtlichen Handelsrichter mit der Dauer ihres Amtes naturgemäß wachsen.

 

Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann gem. § 109 GVG ernannt werden, wer

  • Deutscher ist,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat * und
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • im Bezirk der KfH, d.h. der Landgerichtsbezirke Krefeld, Mönchengladbach oder Düsseldorf (AG Bezirk Neuss) wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz
    oder seine Niederlassung hat.

Ein Prokurist sollte nur ernannt werden, wenn er in dem Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt, ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer nach § 32 GVG zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 und 6 GVG nicht in dieses Amt berufen werden soll, d. h., wem infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist, gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

Ein ehrenamtlicher Richter kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine für seine Ernennung erforderliche Eigenschaft verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Ernennung entgegenstehen oder er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 113 GVG).

Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag allerdings von seinem Amt entbunden werden.

*Es gibt zwar keine obere Altersgrenze für Handelsrichter. Es sollten aber nur solche Personen vorgeschlagen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es auch möglichst in der laufenden Amtsperiode nicht vollenden werden (Verfügung des OLG Frankfurt vom 24.02.1995).

Besetzung

Aus dem IHK-Bezirk Mittlerer Niederrhein sind z.Zt. 35 Handelsrichter ernannt, 11 am Landgericht Krefeld, 13 am Landgericht Mönchengladbach und 11 am Landgericht Düsseldorf.

Sie werden ca. 4 – 6 mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Im Falle der Verhinderung aus dringenden Gründen wird ihre Vertretung geregelt.

Bundesverband

Im Bundesverband der Richter in Handelssachen e.V. sind ehrenamtliche Richter bei den Kammern für Handelssachen, Berufsrichter sowie Verbände mit standespolitischer oder wirtschaftspolitischer Zielsetzung zusammengeschlossen.