Handelsrichter und Kammer für Handelssachen
Kammern für Handelssachen
Die Kammern für Handelssachen (KfH) werden bei den Landgerichten für bestimmte bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen Kaufleuten
gebildet (§ 93 GVG). Im Bereich der IHK Mittlerer Niederrhein gibt es Kammern für Handelssachen an den Landgerichten Krefeld, Mönchengladbach und Düsseldorf (für den AG-Bezirk Neuss). Die KfH sind mit einem Berufsrichter (Volljurist) als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern aus dem Kreis der Kaufleute besetzt.
Ehrenamtliche Handelsrichter
Die ehrenamtlichen Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten sowie das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter (§ 105 GVG). Sie sollen als Fachrichter, in Abgrenzung zu Laienrichtern, mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen kaufmännischen Sachverstand in handelsrechtliche Streitigkeiten einbringen.
Wer kann Handelsrichter werden?
Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann gem. § 109 GVG ernannt werden, wer
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- das 30. Lebensjahr vollendet hat und
- im Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war als:
- Geschäftsführer/Vorstand,
- Kaufmann oder
- Prokurist mit Eigenverantwortlichkeit.
Darüber hinaus sollte sich der Wohn- oder Geschäftssitz im Gerichtsbezirk befinden. Die Person sollte das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder während der laufenden Amtsperiode vollenden.
Wie kann man Handelsrichter werden?
Die ehrenamtlichen Handelsrichter werden auf Vorschlag der IHK durch das Landgericht für die Dauer von 5 Jahren ernannt (§ 108 GVG). Interessenten richten eine formlose Anfrage an die IHK Mittlerer Niederrhein.
Unterbreitet die IHK dem Landgericht einen Besetzungsvorschlag, erfolgt dort zunächst eine weitere Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Hierzu holt das Gericht u.a. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister ein, da bestimmte strafrechtliche Verurteilungen eine Ernennung ausschließen. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Aushändigung der Ernennungsurkunde durch das Gericht.
Eine wiederholte Berufung der ehrenamtlichen Handelsrichter ist zulässig und wird in der Regel gerne vorgenommen, da die Erfahrungen der ehrenamtlichen Handelsrichter mit der Dauer ihres Amtes naturgemäß wachsen.
Tätigkeit als Handelsrichter
Die ehrenamtlichen Richter werden ca. 4 – 6 Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen. Der Sitzungstag beginnt in der Regel mit einer Vorbesprechung, in der der Sachverhalt erläutert wird, sodass für die Handelsrichter keine Vor- und Nachbereitungszeiten anfallen. Anschließend erfolgt die Verhandlung, die in der Regel einen Vormittag bis einen Tag dauern. Im Falle der Verhinderung aus dringenden Gründen wird ihre Vertretung geregelt.
Die Tätigkeit des Handelsrichters erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden auf Antrag erstattet.