Versteigerer: Erlaubnis, Verbote & Pflichten

Erlaubnispflicht
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- Internetauktionen (z. B. eBay)
- Verkäufe durch Kursmakler oder öffentlich ermächtigte Handelsmakler
- Versteigerungen durch Behörden oder Beamte
- Versteigerungen mit ausschließlich gewerblichen Bietern, die Waren für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern
Erlaubnisverfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) erteilt, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
Versagungsgründe:
- Fehlende Zuverlässigkeit, z. B. bei Verurteilungen wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten (innerhalb der letzten 5 Jahre)
- Ungeordnete Vermögensverhältnisse, z. B. laufendes Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis
Ein formaler Nachweis besonderer Sachkunde ist nicht erforderlich. Der Versteigerer muss sich jedoch mit geltendem Recht vertraut machen und über fachspezifische Kenntnisse verfügen (Versteigererverordnung).
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass + Meldebescheinigung
- Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (letzte 3 Jahre)
- Bei juristischen Personen: notarielles Gründungsprotokoll + Bestellung der Geschäftsführung
- Handelsregisterauszug (falls vorhanden)
Kosten
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung werden kommunal festgelegt. Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung fallen derzeit bis zu 1.513 € an (je nach IHK).
Gewerbeanmeldung
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Beginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen.
Vorbereitung der Versteigerung
Anzeige:
Jede Versteigerung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die frühere Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer entfällt seit dem 01.01.2025.
Ausnahmen: Keine Anzeige erforderlich bei Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, Erzeugnissen oder Vieh.
Inhalt der Anzeige:
- Ort und Zeitpunkt
- Gattung der Waren
- bei Versteigerung von Neu- / Verbrauchswaren (siehe Verbote)
- Anlass der Versteigerung
- Name und Anschrift der Auftraggeber
Verzeichnis:
Bis zwei Wochen vor der Versteigerung ist ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen zu erstellen.
- Das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers muss einheitlich gekennzeichnet sein.
- Eigene Sachen des Versteigerers sind gesondert aufzuführen.
Ausnahme: Bei Briefmarken- und Münzversteigerungen ist kein Verzeichnis erforderlich.
Durchführung der Versteigerung
Versteigerungsvertrag:
Der Vertrag mit dem Auftraggeber muss in Textform vorliegen (nicht zwingend schriftlich).
Besichtigung:
Den Bietern ist mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen. Besichtigungen sind auch an Sonn- und Feiertagen möglich.
Zuschlag:
Der Zuschlag darf erst nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots erfolgen, wenn kein weiteres Gebot abgegeben wird.
Verbote und Pflichten
Verbote:
Selbst oder durch Dritte für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Gut zu kaufen
- Nahen Angehörigen oder Angestellten das Bieten oder Kaufen zu gestatten
- Für andere zu bieten oder zu kaufen, ohne schriftliches Gebot
- Waren aus dem eigenen Handelsgeschäft zu versteigern, sofern unüblich
- Sachen mit eigenem Pfandrecht zu versteigern
- Neu- und Verbrauchswaren zu versteigern, außer:
- bei Nachlass oder Insolvenzmasse
- bei Geschäftsaufgabe
- bei gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB)
- bei behördlich genehmigter Ausnahme
Pflichten:
- Weitere Unterlagen vorlegen
- Vorabbesichtigung ermöglichen
- Nachweis erbringen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt
- Ordnungsgemäße Buchführung über jeden Auftrag
- Aufzeichnungen und Belege sind drei Jahre aufzubewahren (Fristbeginn: Ende des Kalenderjahres)
Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Wann erforderlich?
Bei öffentlichen Versteigerungen (Pfandverkäufe, Notverkäufe), da hier besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit erforderlich sind.
Voraussetzungen:
- Nur natürliche Personen können bestellt werden
- Nachweis besonderer Sachkunde (z. B. Erfahrung mit Kunst, Maschinen, Grundstücken)
- Mehrjährige Berufserfahrung
- Einwandfreie Ausübung der Tätigkeit
Die Bestellung kann allgemein oder auf bestimmte Versteigerungsarten beschränkt werden und gilt bundesweit.
Sachkundeprüfung durch die IHK Mittlerer Niederrhein
Die Sachkunde der von der IHK Mittlerer Niederrhein öffentlich bestellten Versteigerer wird durch ein Fachgremium überprüft. Soweit Sie Interesse an einer öffentlichen Bestellung haben, wenden Sie sich bitte an das Justiziariat:
Ass. iur. Karoline Tegeder
Tel.: 02151 635-347
**Gesetzesgrundlagen**
[1] § 34b Gewerbeordnung (GewO): https://dejure.org/gesetze/GewO/34b.html
[2] Versteigererverordnung (VerstV): https://dejure.org/gesetze/VerstV
[3] Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV): https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aenderungen-ab-1-januar-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv-ist-verkuendet