EU-Bescheinigungen: Auflagen für Selbstständige
Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss unter Umständen dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit vorlegen. Dieser Befähigungsnachweis kann mittels der EU-Bescheinigung erbracht werden.
Was ist die EU-Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Sie können sich in einem anderen EU-Staat selbstständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU-Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann z. B. für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?
Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. - I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie angeben, ob Sie z. B. als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben. Welchen der Unterabschnitte I.1. - I.5. für Sie zutrifft, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
I.1. | Selbstständiger | Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG |
I.2. | als Leiter/in eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung | Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder |
I.3. | als Stellvertreter des Leiters/der Leiterin | Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand |
I.4. | in leitender Stellung | Prokurist, leitender Angestellter |
I.5. | als Unselbstständiger/Arbeitnehmer | Arbeitnehmer ohne leitende Funktion |
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.
Die EU-Bescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein gegen eine Gebühr von 7,00 EUR erstellt.
Welche Dokumente muss ich der IHK vorlegen?
Die Industrie- und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.
Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist.
- Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
- Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.