Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit
Durch eine Schiedsvereinbarung (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine verbindliche und abschließende Entscheidung durch das (private) Schiedsgericht.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Schiedsverfahren?
Ein Schiedsverfahren ermöglicht es Unternehmen, Streitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichte durch ein unabhängiges Schiedsgericht zu klären. Die Parteien vereinbaren eine Schiedsvereinbarung, die entweder als Klausel im Hauptvertrag oder als gesonderte Abrede getroffen werden kann. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO, §§ 1025–1066 ZPO).
Vorteile des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren bietet zahlreiche Vorteile. Die Parteien können sachkundige Schiedsrichter auswählen, die über besondere Expertise im jeweiligen Fachgebiet verfügen. Ort, Sprache und Ablauf des Verfahrens sind frei wählbar, sodass eine individuelle Gestaltung möglich ist. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, wodurch ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewährleistet wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die gesetzliche Vertraulichkeit nicht automatisch besteht. Daher empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen oder eine entsprechende Schiedsordnung zu wählen. Das Verfahren ist in der Regel schneller und flexibler als ein Gerichtsprozess. Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend und kann wie ein staatliches Urteil vollstreckt werden. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch ist nicht möglich, sodass das Verfahren nach einer Instanz abgeschlossen ist.
Form und Einbeziehung der Schiedsvereinbarung
Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Ein Austausch von Dokumenten oder Nachrichten genügt, sofern der Nachweis gesichert ist. Bei Beteiligung eines Verbrauchers ist eine gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Urkunde erforderlich. Die elektronische Form nach § 126a BGB ist zulässig, wobei die Urkunde keine anderen Abreden enthalten darf. Diese strengen Formerfordernisse sind von Amts wegen zu beachten.
Ablauf und Verfahrensgrundsätze
Im Schiedsverfahren gelten zwingende Verfahrensgrundsätze wie die Gleichbehandlung der Parteien und das rechtliche Gehör. Die Parteien bestimmen die Schiedsrichter, den Ort und die Sprache des Verfahrens. Mit Beginn des Schiedsverfahrens wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB). Für einstweilige Maßnahmen bleiben die staatlichen Gerichte zuständig (§ 1033 ZPO). Das Schiedsgericht entscheidet über seine eigene Zuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz, § 1040 ZPO).
Das Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof der DIHK bietet den Vorteil, dass es überwiegend digital durchgeführt werden kann.
Alternativ können Schiedsverfahren auch beim Verein „Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit“ (DIS) geführt werden. Auf internationaler Ebene könnte sich auch der International Chamber of Commerce (ICC) anbieten, die mit der ICC-Germany auch in Deutschland vertreten ist.
Insofern sich die Parteien jedoch gegen ein institutionelles Verfahren entscheiden (ad-hoc-Verfahren, d.h. ohne Unterstützung einer Institution), können sie sich beispielsweise auf die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) einigen.
Internationale Anerkennung
Schiedssprüche werden in Deutschland nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 anerkannt und vollstreckt (§ 1061 ZPO). Dies ist insbesondere für international tätige Unternehmen von Bedeutung.
Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen jedoch der Inhalts- und Transparenzkontrolle (§ 307 BGB). Für die Wirksamkeit empfiehlt es sich, die Institution, den Schiedsort, die Zahl der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, die Kostenregelung und die Vertraulichkeit besonders transparent zu regeln.
Institutionelle und regionale Schiedsverfahren
Wir empfehlen die Vereinbarung der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtshofs der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die Administration erfolgt zentral durch den DIHK-Schiedsgerichtshof.
Informationen und Musterklauseln sind online abrufbar. Unsere Schiedsgerichtsordnung (PDF, nicht barrierefrei, 196 KB) verweist auf die Administration durch den DIHK-Schiedsgerichtshof und die Nutzung der digitalen Verfahrensplattform des SGH.
Musterklauseln
Eine typische DIHK-Institutionsklausel lautet:
„Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtshofs der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist [•]. Verfahrenssprache ist [•]. Zahl der Schiedsrichter: [ein/drei].“
Optional können folgende Zusätze aufgenommen werden:
- „Anwendbares materielles Recht ist [•].“
- „Eilschiedsrichterverfahren gemäß der DIHK-Schiedsgerichtsordnung ist anwendbar.“
- „Die Parteien vereinbaren Vertraulichkeit.“
Für den Fall, dass eine Partei Verbraucher ist, muss die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten, eigenhändig unterzeichneten Urkunde erklärt werden. Die elektronische Form nach § 126a BGB ist zulässig; die Urkunde darf keine anderen Abreden enthalten (§ 1031 Abs. 5–6 ZPO).
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Kontakt-
Sebastian Greif
Bereichsleiter Gründung, Recht und Steuern
Webcode: P792