Künstlersozialabgabe: Wann Sie zahlen müssen

Künstlersozialabgabe: Wann Sie zahlen müssen
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Grundsätzliches

Jedes Unternehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Entgelte eine Abgabe in Höhe von 4,2 Prozent im Jahr 2019 an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert. Die nachfolgenden Informationen sollen Unternehmen die Feststellung erleichtern, ob sie an die KSK abgabepflichtig sind. Diese selbstständige Überprüfung sollte in jedem Fall vorgenommen werden, damit bei der Aufnahme der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die KSK keine unangenehmen Überraschungen auftreten. Vorab: Unternehmen, die abgabepflichtig sind, werden der Gruppe der „Verwerter“, der Gruppe der „Eigenwerber“ oder der Gruppe von Unternehmen zugeordnet, die unter die sog. Generalklausel fallen.

Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?

  • Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die KSK verpflichtet, wenn sie
  •  typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (zum Beispiel
  • Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Galerien, Museen etc., sog. „typische Verwerter“) oder
  • Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen (zur Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder um auf andere Weise mit diesen Aufträgen Einnahmen zu erzielen) und dies nicht nur gelegentlich tun (sog. „Eigenwerber“) oder
  • nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (sog. Generalklausel). 
  •  Nicht nur gelegentlich werden Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, wenn die Summe aller Netto-Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. In den Fällen der Generalklausel gilt neben der 450-Euro-Grenze eine weitere Einschränkung. Werden in einem Kalenderjahr Aufträge für maximal drei Veranstaltungen durchgeführt, besteht unabhängig von der 450-Euro-Grenze keine Abgabepflicht.
  • Die Definition künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist nicht immer eindeutig. Wesentliche Hinweise liefert die Definition des Personenkreises, der durch das Künstlersozialversicherungsgesetz begünstigt werden soll: Künstler oder Publizisten im Sinne des Gesetzes sind solche, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren bzw. als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

    Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen. Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Abgrenzungskatalog erarbeitet, nach dem in der Regel verfahren wird (zu beziehen über die Internetseite der Künstlersozialkasse unter www.kuenstlersozialkasse.de, Service, Mediencenter Unternehmen und Verwerter, Informationsschriften, Info 06 – Künstlerische Tätigkeiten und Abgabesätze und Info 09 - Abgrenzungskatalog).
  • Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (zum Beispiel weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist).
  • Die Künstlersozialabgabe muss dann geleistet werden, wenn eine natürliche Person beauftragt wurde und für die Leistung ein Entgelt erhält. Es ist dabei unerheblich, ob die selbstständigen Künstler als einzelne Freischaffende, als Partnerschaftsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beauftragt werden (s. u.).
  • Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen. Allerdings unterliegen die von einer GmbH an selbständige Künstler gezahlten Entgelte der Abgabepflicht.
  • Nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen Zahlungen an Kommanditgesellschaften (KG). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 12. August 2010 (Az. B 3 KS 2/09 R) entschieden. Die Klägerin hatte Werbeaufträge an ein als KG betriebenes Werbeunternehmen erteilt und sollte darauf die Künstlersozialabgabe zahlen. Dem erteilte das BSG eine Absage mit der Begründung, dass es bei einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit wie der KG, die ggf. selbst als abgabepflichtiges Unternehmen abgabepflichtig ist, am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme der Leistungen eines selbstständigen Künstlers fehlt. Eine solche Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen Verwerter und Künstler (ähnlich wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) müsse aber schon von Verfassungs wegen vorliegen. Andernfalls sei die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen nicht gerechtfertigt. Anders sei dies bei Künstlern, die als GbR organisiert und daher an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes alle gleichermaßen stark und gemeinschaftlich als selbstständige Künstler mitwirken. Sie seien anders als die Gesellschafter einer KG, deren Aufgaben, Geschäftsführungsbefugnisse und Haftung unterschiedlich sind, als selbstständige Künstler anzusehen. Ebenfalls nicht der Abgabepflicht unterliegen nach dem LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 9.11.2012, Az. L 4 R 2556/10) Zahlungen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Es existieren einige komplizierte Konstellationen, in denen häufig unklar ist, ob eine Abgabepflicht besteht. Zum Beispiel können die speziellen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb einer GmbH häufig nicht leicht eingeordnet werden. So können auch Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständige Künstler definiert werden, womit die Zahlungen der GmbH an sie abgabepflichtig sind (wenn kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH besteht und bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Summe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis 31. März des Folgejahres an die KSK zu melden. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten geschätzt. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Des Weiteren müssen Unternehmen fortlaufende Aufzeichnungen über die an Künstler bzw. Publizisten gezahlten Entgelte führen. Schließlich können die Unternehmen aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids der Künstlersozialkasse dazu verpflichtet werden, monatlich bis zum 10. des Folgemonats Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe zu leisten.

Was sollten abgabepflichtige Unternehmen also tun?

Um nicht zu hohe Abgaben zu zahlen und um eine möglichst reibungslose Kommunikation mit der Künstlersozialkasse zu ermöglichen, sind folgende Punkte beachtenswert:   

  • Detaillierte Rechnungsaufstellungen des beauftragten Künstlers/Publizisten verlangen.
    Nicht alle Rechnungsposten unterfallen der Abgabepflicht. So fällt die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht hierunter, aber auch nicht steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Entgeltzahlungen an Verwertungsgesellschaften für die Nutzung von Urheberrechten (z.B. an die GEMA).
  •  Nichtkünstlerische Leistungen anderweitig in Auftrag geben.
    Handwerkliche oder technische Dienstleistungen, welche vom Künstler vorgenommen werden und die künstlerische Leistung vorbereiten und unterstützen, sind ebenfalls abgabepflichtig. Ein Beispiel hierfür wäre der Bühnenaufbau. So kann man das abgabepflichtige Entgelt verringern, indem man derlei Leistungen an Dritte auslagert.
  • Mitgliedschaft bei einer Ausgleichsvereinigung.
    Abgabepflichtige Unternehmen können sich zusammentun zu einer Ausgleichsvereinigung. Diese kommt dann den Auskunfts- und Zahlungspflichten gegenüber der Künstlersozialkasse nach. Dabei können Modalitäten von Berechnung des abgabepflichtigen Entgelts, sowie Melde- und Vorauszahlungspflichten zwischen Ausgleichsvereinigung und Künstlersozialkasse abweichend von den gesetzlichen Grundregelungen vereinbart werden.

Prüfung der Künstlersozialabgabe

Mit Einführung des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) zum 1. Januar 2015 ist eine weitere verschärfte Prüfung der Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, hinsichtlich ihrer Abgabepflicht eingeführt worden. Diese Prüfung wird von der DRV übernommen, die auch die Prüfung in Bezug auf die übrigen Sozialversicherungszweige vornimmt. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen dahingehend, dass mit dem Künstler/Publizisten vereinbart wird, dass dieser selbst die Künstlersozialabgabe trägt, ist unwirksam.

Die DRV wird bei ihren Prüfungen von der KSK unterstützt. Diese hat anlassbezogen ein eigenes Prüfrecht. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber.

Die Prüfung erfolgt:

  1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
  2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
  3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur allgemeinen Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.

Bei den übrigen 60 Prozent der Arbeitgeber unter 20 Beschäftigen findet keine Prüfung, sondern eine

Beratung statt. Innerhalb dieser bestätigt der Unternehmer, abgabepflichtige Entgelte zu melden.

Bei Arbeitgebern, die eine Betriebsstruktur mit Haupt- und Unterbetrieben mit jeweils eigener Betriebs-nummer aufweisen, wird der Arbeitgeber insgesamt geprüft.