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Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb der EU

Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit – doch nur, wenn alle Nachweis- und Meldepflichten korrekt erfüllt werden. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Anforderungen an Rechnungen, Identifikationsnummern und elektronische Meldungen gestellt werden und wie Sie steuerliche Fallstricke vermeiden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Grundprinzip

Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man von innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht von Ausfuhren oder Exporten.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung z. B. von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich beim Kunden des deutschen Unternehmens um ein Unternehmen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt und der Transport der Waren in das andere EU-Land durch offizielle Transportdokumente oder Empfangsbestätigungen nachgewiesen werden kann.

Der EU-Kunde muss für die Ware eine Erwerbsteuer entrichten, die der jeweils in seinem Land geltenden Mehrwertsteuer entspricht.

Anforderungen an die Rechnung

Das deutsche Unternehmen muss bei der Rechnungsstellung an den EU-Kunden die eigene Identifikationsnummer und die des Kunden in der Rechnung aufführen. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf die steuerfreie EU-Lieferung notwendig.

Prüfung und Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (Ust-IdNr.) auf Antrag. Unternehmen sollten sich zudem die Gültigkeit der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz bestätigen lassen.

Zusammenfassende Meldungen (ZM)

Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels müssen EU-Lieferanten monatlich „Zusammenfassende Meldungen (ZM)” über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abgeben. Diese müssen in Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, elektronisch übermittelt werden.

Intrastat-Meldungen

Liegt der Wert der jährlichen Lieferungen in andere EU-Länder bei über 500.000 Euro, sind die Unternehmen verpflichtet, monatlich Intrastat-Versendemeldungen an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden abzugeben.

Für den Wert der aus anderen EU-Ländern bezogenen Waren gilt eine Meldeschwelle von 800.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind auch diese Wareneingänge zu melden. Die Erfassung erfolgt elektronisch.

Checkliste für Unternehmen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das deutsche Unternehmen mit Blick auf die angestrebte Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung vor allem folgende Fragen und Punkte beachten sollte:

  • Ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar?
  • Liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?
  • Welche Beleg- und buchmäßigen Nachweispflichten sind zu beachten?
  • Welche Anforderungen an die Ausgangsrechnung sind zu beachten?
  • Umrechnung in ausländische Währung
  • Welche Erklärungs- und Meldepflichten sind zu beachten?
  • Vorsteuerabzug geltend machen

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