Finanzanlagenvermittler: Erlaubnis und Registrierung
Finanzanlagenvermittler ist, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des Kreditwesengesetz (KWG) bestimmte Finanzanlagen vermittelt oder Anlageberatung erbringt. Für die Vermittlung und Beratung erhalten Finanzanlagenvermittler regelmäßig eine Provision.
Wie aber wird man selbstständiger Finanzanlagenvermittler? Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen Sie für diese Tätigkeit erfüllen müssen.
Erlaubnis und Registrierung
Als Finanzanlagenvermittler dürfen Sie nur tätig werden, wenn Sie im Vermittlerregister eingetragen sind. Selbstständige Vermittler benötigen dazu eine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Diese kann in folgende Kategorien unterteilt werden:
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Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
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Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
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Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz.
Ausnahme: Vertraglich gebundene Vermittler
Vertraglich gebundene Vermittler, die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Voraussetzung ist, dass Ihr Institut Sie in das Register der vertraglich gebundenen Vermittler bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eintragen lässt.
Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK führen wir in Kooperation mit der IHK Düsseldorf durch. Termine und Anmeldemöglichkeiten finden Sie im Internetangebot der IHK Düsseldorf.
Berufshaftplichtversicherung
Der Finanzanlagenvermittler muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschadenhaftpflicht mit Deckungsbeiträgen von mindestens 1.276.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.919.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres.
Jährlicher Prüfbericht erforderlich
Selbstständige Finanzanlagenvermittler müssen auf eigene Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfbericht ist der IHK bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie im Kalenderjahr keine erlaubnispflichtigen Geschäfte getätigt haben, können Sie alternativ eine Negativerklärung abgeben.
Voraussetzungen
Damit die IHK Ihnen die Erlaubnis erteilen kann, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen.
Folgende aktuelle Unterlagen (nicht älter als 3 Monate) sind dafür erforderlich:
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OB (Bürgerbüro)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde, Belegart 9 (Bürgerbüro)
- Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt des Wohnsitzes)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (online unter www.vollstreckungsportal.de)
- Auszug aus dem Insolvenzregister (Amtsgericht des Wohnsitzes)
- Versicherungsbestätigung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis
- Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Finanzanlagenvermittlung
IHK oder
- Gleichgestellte Berufsqualifikation (§ 4 FinVermV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Bei einem Antrag als juristische Person gilt folgendes:
Für die juristische Person sind die Nachweise 2 – 6 beizubringen und für den/die Geschäftsführer die Nachweise 1; 2; 3 und 7. Befindet sich die juristische Person in Gründung oder ist gerade erst im Handelsregister eingetragen (maximal 1 Monat), so sind die Nachweise wie folgt zu beantragen: Für die juristische Person Nr. 6. Für den/die gesetzlichen Vertreter: 1; 2; 3; 4; 5 und 7.
Antragsformulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO
sowie auf Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO - Anlage für juristische Personen
- Antrag auf Eintragung von bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Arbeitnehmer/innen in das Vermittlerregister nach § 34 f Abs. 4 GewO
Gebühren
Gemäß der Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein sind mit dem Eingang eines Antrags folgende Gebühren fällig. Sie erhalten hierzu einen gesonderten Gebührenbescheid.
Antrag | Gebühr |
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Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO |
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Erweiterung der Kategorie(n) nach Erteilung einer Erlaubnis |
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Registereintragung nach § 34 f Abs. 5 GewO (Gewerbetreibender) |
60,00 € |
Registereintragung nach § 34 f Abs. 6 GewO (Angestellter) |
15,00 € |