Zulassung zur Abschlussprüfung
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer:
- die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
- an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen schriftlichen oder digitalen Ausbildungsnachweis geführt hat
- im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist oder die fehlende Eintragung nicht selbst verschuldet hat.
Wichtig!
Als „zurückgelegt“ gilt die Ausbildungszeit nur, wenn alle Inhalte gemäß Ausbildungsordnung tatsächlich vermittelt wurden. Fehlzeiten (z. B. wegen Krankheit) sind bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben. Urlaub zählt nicht als Fehlzeit.
Antragstellung und Termine
Wir fordern Ausbildungsbetriebe zur Anmeldung automatisch per E-Mail auf:
- Sommerprüfung: Aufforderung ca. sechs Wochen vor dem 31. Januar
- Winterprüfung: Aufforderung ca. sechs Wochen vor dem 31. Juli
Anträge zur Verkürzung und Verlängerung erfolgen digital über das Online-Portal der IHK. Für Anträge zur vorzeitigen Zulassung nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Verkürzung der Ausbildungsdauer (§ 8 Abs. 1 BBiG)
Mögliche Gründe für eine Verkürzung:
- Fachoberschulreife → - 6 Monate
- (Fach-)Abitur oder abgeschlossene Ausbildung → - 12 Monate
- Verwandte Vorbildung / Ausbildung / Berufstätigkeit → auf Antrag
- Studium (ab 30 ECTS, fachlich einschlägig) → - 6 Monate
Bitte beachten Sie:
Die Mindestdauer der Ausbildung darf nicht unterschritten werden (z. B. 18 Monate bei einer 36-monatigen Ausbildung). Die Verkürzung muss vertraglich vereinbart und im Online-Portal beantragt werden.
Vorzeitige Zulassung zur Prüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG)
Gute Leistungen im Betrieb und in der Berufsschule können eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen.
Voraussetzung:
Letztes Berufsschulzeugnis im Schnitt mit der Note 2,5 oder besser (keines der prüfungsrelevanten Fächer schlechter als „ausreichend“).
Fristen zur Antragsabgabe:
- 30. Oktober (für Sommerprüfung)
- 30. April (für Winterprüfung)
Zum Download
Externe Zulassung (§ 45 Abs. 2 BBiG)
Personen ohne klassische Berufsausbildung können zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie:
- das 1,5-fache der Regelausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet haben (z. B. 4,5 Jahre für einen 3-jährigen Beruf)
- dabei alle relevanten Fertigkeiten und Kenntnisse nachweisen können (z. B. durch qualifizierte Zeugnisse)
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Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 2 BBiG)
Eine Verlängerung kann notwendig sein, wenn:
- längere Fehlzeiten bestehen (z. B. Krankheit)
- das Ausbildungsziel erkennbar nicht erreicht wird
- besondere persönliche Gründe vorliegen (z. B. Elternpflege, Behinderung)
Zum Download
Verlängerung bei Nichtbestehen
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann der Ausbildungsvertrag:
- auf Verlangen bis zur nächsten Prüfung verlängert werden
- bei zweitem Nichtbestehen bis zur zweiten Wiederholung verlängert werden (max. 1 Jahr)
Verkürzung vs. vorzeitige Zulassung – der Unterschied
Verkürzung der Ausbildungsdauer | Vorzeitige Zulassung zur Prüfung |
---|---|
Vertraglich vereinbart | Antrag auf Prüfungszulassung |
Neues Ausbildungsende im Vertrag | Vertrag bleibt unverändert |
Unabhängig von Noten | Leistungsnachweise erforderlich (Ø 2,5) |
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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