Fachpraktiker/-in: Ausbildungsberufe nach § 66 BBiG
Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in soll das Gebot der Inklusion erfüllen. Ihre rechtliche Grundlage findet die Ausbildung in § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie in § 42r der Handwerksordnung.
Als Fachpraktiker beziehungsweise Werker werden in Deutschland Auszubildende bezeichnet, die den theoretischen Anforderungen einer gängigen Berufsausbildung aufgrund einer Behinderung nicht gewachsen sind, sodass fachpraktische Inhalte der Ausbildung stärker gewichtet werden, während die Fachtheorie reduziert wird. Dabei sind besondere Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder bezüglich der sonderpädagogischen Eignung zu beachten. Daher finden solche Ausbildungen überwiegend in Verbindung mit einem entsprechenden Bildungsträger statt.
Folgende Regelungen bietet die IHK Mittlerer Niederrhein an:
- Fachpraktiker/-in für Büromanagement
- Fachpraktiker/-in Holzverarbeitung
- Fachpraktiker/-in im Gastgewerbe
- Fachpraktiker/-in im Lagerwesen
- Fachpraktiker/-in im Verkauf
- Fachpraktiker/-in Küche
- Fachpraktiker/-in Metallbau
- Fachpraktiker/-in Service in sozialen Einrichtungen