Grundsteuer: IHK rät zu einheitlichem Hebesatz
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein sieht sich in ihrer Kritik an differenzierten Grundsteuerhebesätzen bestätigt, nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen sie für unzulässig erklärt hat. Bereits im vergangenen Jahr hatte die IHK die steuergerechte Ausgestaltung unterschiedlicher Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke grundsätzlich infrage gestellt.
Die Einführung differenzierter Hebesätze führt nach Auffassung der IHK zu einer Ungleichbehandlung von Wohn- und Nicht-Wohngrundstücken. Der nordrhein-westfälische Landtag hatte den Kommunen im vergangenen Jahr ermöglicht, verschiedene Hebesätze zu erheben, um Wohngebäude im Zuge der Grundsteuerreform zu entlasten. „Wenn ein Grundstück einen höheren Wert hat, sollte es im Rahmen der Grundsteuer auch höher besteuert werden“, betonte IHK-Hauptgeschäftsführer Jürgen Steinmetz damals. Nach dem Urteil aus Gelsenkirchen empfiehlt er allen Kommunen am Mittleren Niederrhein, auf eine Differenzierung zu verzichten. „Das Urteil hat zweifellos Signalwirkung für andere Verwaltungsgerichte und höhere Instanzen“, so Steinmetz. „Unsere Einschätzung, dass eine Differenzierung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten für die Kommunen verbunden ist, wurde durch die Entscheidung bestätigt.“
Im IHK-Bezirk haben sich im vergangenen Jahr die Städte Krefeld und Viersen sowie die Burggemeinde Brüggen für differenzierte Hebesätze entschieden. „Nach dem Urteil in Gelsenkirchen sollten die Kommunen ihre Entscheidung überdenken und 2026 zu einem einheitlichen Hebesatz zurückkehren“, erklärt Steinmetz.
Mitgliedsunternehmen, die in Kommunen mit differenzierten Hebesätzen Nicht-Wohngrundstücke besitzen, rät der Hauptgeschäftsführer: „Legen Sie im kommenden Jahr vorsorglich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ein, sollten die Kommunen bei differenzierten Hebesätzen bleiben.“ Dies habe allerdings keine aufschiebende Wirkung. Die IHK weist darauf hin, dass noch keine endgültige Rechtssicherheit herrscht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl eine Berufung als auch die eher seltene Sprungrevision zum höchsten Verwaltungsgericht in Leipzig erlaubt.
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