Verbraucherschutz: Neue Pflichten ab dem 19. Juni 2026
Am 19. Juni 2026 tritt die Reform des Verbrauchervertrags-, Versicherungsvertrags- und Behandlungsvertragsrechts in Kraft. Sie verpflichtet Online‑Unternehmen zu einer elektronischen Widerrufsfunktion, verschärft Informations-, Erläuterungs- und Designpflichten im Finanz‑Fernabsatz (inkl. Dark‑Pattern‑Verbot), ordnet Widerruf und Rückabwicklung im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) neu, erweitert Verbraucherinformationen zu Gewährleistung, Haltbarkeit, Updates sowie Reparatur und präzisiert Einsichtsrechte in die ärztliche Behandlungsakte.
Hauptinkrafttreten ist der 19. Juni 2026, manche Teile gelten früher, andere später.
Zeitplan
- Hauptinkrafttreten: 19.06.2026
- Tag nach Verkündung: Behandlungsakte‑Neuregelung und bestimmte Folgeanpassungen
- Ab 27.09.2026: neue Infos zu Gewährleistung, Haltbarkeit, Updates und Reparatur im EGBGB/BGB
Inhaltsverzeichnis
- B2C‑Fernabsatz: Widerruf, Fristen, Telefon
- Finanz‑Fernabsatz (Art. 246b EGBGB): Informationen, Erläuterungen, Design
- Versicherungsvertragsrecht (VVG): Online‑Widerruf, Fristen, Rückabwicklung, Muster Online‑Widerrufspfad
- Handel und digitale Produkte: neue Verbraucherinformationen
- Gesundheitswesen: Behandlungsakte statt Patientenakte
- Umsetzungspflichten 2026
- Ansprechpartner zum Thema
B2C‑Fernabsatz: Widerruf, Fristen, Telefon
Für den B2C‑Fernabsatz treten ab dem 19. Juni 2026 neue, verbindliche Anforderungen in Kraft. Kernstück ist die verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für online geschlossene Fernabsatzverträge. Unternehmen müssen künftig zwei eindeutig gekennzeichnete Schaltflächen bereitstellen: „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“.
Die Funktion muss jederzeit erreichbar sein, die für den Widerruf erforderlichen Mindestangaben erfassen und dem Verbraucher eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (d.h. speicherfähig und langfristig verfügbar, z. B. per E-Mail) übermitteln. Erfolgt der Widerruf über diese Funktion, gilt er automatisch als fristgerecht zugegangen.
Unternehmen, die keine Widerrufsfunktion bereitstellen oder keine Eingangsbestätigung versenden, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz sogar bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Ahndung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz, jedoch ausschließlich im Rahmen einer koordinierten EU‑Durchsetzung.
Die Widerrufsfristen werden stärker an die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten geknüpft. Grundsätzlich erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristbeginn. Für Finanzdienstleistungen gelten abweichende Anknüpfungspunkte, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem vollständige Vertrags- und Informationsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Für bestimmte Vertragstypen – etwa Teilzeit‑Wohnrechte, Ratenlieferungsverträge, Verbraucherbauverträge sowie unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen – gelten künftig eigene, gesonderte Widerrufsregelungen.
Auch der telefonische Vertrieb wird neu geregelt: Unternehmen müssen bereits zu Beginn eines Anrufs klar offenlegen, wer sie sind, ob sie eine Vertretung wahrnehmen und zu welchem geschäftlichen Zweck sie anrufen. Beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Gespräch aufgezeichnet werden kann.
Finanz‑Fernabsatz (Art. 246b EGBGB): Informationen, Erläuterungen, Design
Vor Vertragsschluss ist ein breiter Pflichtkatalog bereitzustellen, der insbesondere Angaben zur Identität des Unternehmens, zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zu Kontaktmöglichkeiten umfasst. Ebenso müssen folgende Informationen erteilt werden:
- Preisangaben einschließlich eventueller Personalisierungen
- Risikohinweise
- Widerrufsrecht
- Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
- Rechtswahl und Gerichtsstand
- verwendete Sprache und Kommunikationswege
- Hinweise zu alternativen Streitbeilegungsverfahren und zu etwaigen Garantiefonds
Bei telefonischen Vertragssituationen ist zunächst ein eingeschränkter Informationsumfang vor der Bindung des Verbrauchers zulässig; die übrigen Informationen sind unverzüglich nachzureichen. Die Bereitstellung erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers.
Die Informationen müssen klar und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Auf Wunsch sind sie barrierefrei bereitzustellen. Wurden die Informationen weniger als einen Tag vor der vertraglichen Bindung übermittelt, ist vor der Abgabe der Erklärung ein zusätzlicher „Reminder“ erforderlich.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen angemessene Erläuterungen sicherstellen. Auf Wunsch des Verbrauchers ist vor Vertragsschluss ein menschlicher Ansprechpartner („Human in the Loop“) bereitzustellen; in begründeten Fällen besteht diese Pflicht auch nach Vertragsschluss.
Digitale Benutzeroberflächen dürfen keine manipulativen Gestaltungselemente enthalten. Verboten sind insbesondere übermäßig hervorgehobene Auswahloptionen, wiederholt auftretende Pop‑ups sowie erschwerte Kündigungsvorgänge.
Die Durchsetzung erfolgt über Art. 246e EGBGB, der die Bußgeldmechanik umfasst und auf die genannten Pflichten Bezug nimmt.
Versicherungsvertragsrecht (VVG): Online‑Widerruf, Fristen, Rückabwicklung, Muster Online‑Widerrufspfad
Für online abgeschlossene Fernabsatz‑Versicherungsverträge gilt der Online‑Widerrufspfad entsprechend § 356a BGB. Das gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster wurde um den erforderlichen Hinweis auf die Online‑Widerrufsmöglichkeit angepasst.
Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Informationen nach der VVG‑Informationspflichtenverordnung sowie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zugegangen sind und – soweit anwendbar – das PRIIP‑ oder PEPP‑Basisinformationsblatt vorliegt. Den Nachweis des Zugangs hat der Versicherer zu führen.
Vom Widerrufsrecht ausgenommen oder abweichend geregelt sind insbesondere Verträge mit kurzer Laufzeit, vorläufige Deckungen sowie bestimmte Pensionskassen aufgrund der Fernabsatz‑Ausnahme. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen; bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung gelten die entsprechenden Abweichungen.
Die Rückabwicklung folgt einer abgestuften Logik, die sich danach richtet, ob der Versicherungsschutz bereits begonnen hat und ob der Versicherer die erforderlichen Hinweise erteilt bzw. der Versicherungsnehmer eingewilligt hat. Die Ausübung des Widerrufs ist kostenfrei. Für Lebens‑ und Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten Sonderregelungen, insbesondere eine 30‑Tage‑Frist sowie Vorgaben zu Rückkaufswerten bzw. alternativen Berechnungsmechanismen.
Handel und digitale Produkte: neue Verbraucherinformationen
Vor Abschluss des Vertrags müssen die Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung von mindestens zwei Jahren prominent in Form einer harmonisierten Mitteilung bereitgestellt werden. Zusätzlich sind Angaben zu einer etwaigen Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren in der ebenfalls harmonisierten Kennzeichnung erforderlich. Weiter muss auf die gesetzliche Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienste hingewiesen werden. Zudem ist die Mindestdauer der bereitzustellenden Software‑Updates anzugeben. Soweit verfügbar, sind der Reparierbarkeitswert sowie Informationen zu Ersatzteilen oder Reparaturmöglichkeiten bereitzustellen.
Gesundheitswesen: Behandlungsakte statt Patientenakte
Es besteht ein Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte. Die erste Abschrift ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Ablehnung der Einsicht ist nur zulässig, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen; eine solche Ablehnung ist zu begründen. Auch Erben und Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht verlangen.
Umsetzungspflichten 2026
- Bis 19.06.2026: Es ist eine vollständige Online‑Widerrufsfunktion einzurichten, die sowohl eine Bestätigungs‑ als auch eine Eingangsbestätigung beinhaltet und ein entsprechendes Logging vorsieht. Widerrufsbelehrungen, AGB und alle relevanten Kommunikationsvorlagen müssen aktualisiert werden. Telefon‑Skripte sind anzupassen. Zudem sind sämtliche Anforderungen des Finanz‑Fernabsatzes umzusetzen, einschließlich der Informationspflichten, Reminder‑Mechanik, Erläuterungspflichten und der Bereitstellung eines „Human in the Loop“. Darüber hinaus ist ein UI‑Audit durchzuführen, um Dark Patterns auszuschließen. Schließlich sind die VVG‑Prozesse im Hinblick auf Fristbeginn, Zugangsnachweise und Rückabwicklung zu erneuern.
- Bis 27.09.2026: Die Shop‑ und Produktseiten sind um die erforderlichen Informationen zu Gewährleistung, Haltbarkeit, Software‑Updates und Reparaturmöglichkeiten zu ergänzen; dabei sind die harmonisierten Formate zu verwenden.
Quellen
- Drucksache 7/26, Art. 10 Inkrafttreten (Daten/Staffelung).
- § 356a BGB n. F. – elektronische Widerrufsfunktion; Eingangsbestätigung/Zugangsfiktion.
- Art. 246b EGBGB – Informations‑/Erläuterungs‑/Reminder‑Pflichten; Telefon‑Subset.
- Art. 246b § 3 Abs. 3, § 4 – Human‑in‑the‑Loop; Dark‑Pattern‑Verbot.
- Art. 246e EGBGB – OWi‑Katalog, Bußgeldrahmen, BfJ, EU‑Koordination.
- VVG §§ 6–9, 152 n. F.; Muster/Gestaltungshinweise.
- EGBGB/BGB – neue Verbraucherinfos zu Gewährleistung/Haltbarkeit/Updates/Reparatur.
- BGB §§ 630f, 630g n. F.; SGB V/Maritime‑Medizin‑VO Folgeanpassungen.
Ansprechpartner zum Thema
Kontakt-
Gregor Waschau
Berater Recht
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