Zum Hauptinhalt springen

Sachkenntnis im Einzelhandel – freiverkäufliche Arzneimittel

Inhalte der Prüfung

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (PDF, nicht barrierefrei, 43 KB). Die Kenntnisse müssen insbesondere folgende Vorschriften umfassen:

  • §§ 1–5, 8–11, 13, 21, 38, 43–52, 55, 60, 64–69, 84, 94–98 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der jeweils gültigen Fassung
  • Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der jeweils gültigen Fassung
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln in der jeweils gültigen Fassung
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG) in der jeweils gültigen Fassung
  • Richtlinien für die wissenschaftliche Information und Arzneimittelwerbung in der jeweils gültigen Fassung
  • Prüfungsordnung der IHK Mittlerer Niederrhein für die Durchführung der Sachkenntnisprüfung

Hintergrund

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“ gekennzeichnet. Außerhalb von Apotheken dürfen nur freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden.

Hinweise:

  • Ob ein Arzneimittel freiverkäuflich ist, lässt sich oft nur schwer feststellen. Ein Anzeichen dafür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“ auf der Packung. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 43, 44 AMG und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel. Beispiele für freiverkäufliche Arzneimittel sind: Baldrian-Extrakt, Kamillen-Extrakt, Knoblauchöl oder Pfefferminzwasser.
  • Für den Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ist die Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm beauftragten Person erforderlich. Bei mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle mindestens eine sachkundige Person vorhanden sein.
  • Ohne Sachkenntnisnachweis dürfen nur bestimmte freiverkäufliche Fertigarzneimittel verkauft werden, z. B.
    • allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie deren Presssäfte (nur mit Wasser gelöst)
    • Mineral-, Heil- und Meerwasser sowie deren Salze oder Nachbildungen
    • flüssige Verbandsstoffe zur Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen
    • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel

Zuständige IHK

Die Anmeldung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Beschäftigungsort, die Aus- oder Fortbildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt.

Die Prüfungen werden durchgeführt bei:

  • IHK Ostwestfalen zu Bielefeld (für IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und IHK Lippe zu Detmold)
  • IHK zu Dortmund (für IHK Arnsberg Hellweg-Sauerland, IHK zu Dortmund, IHK Nord Westfalen, Südwestfälische IHK zu Hagen, IHK Siegen)
  • IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen (für IHK Mittleres Ruhrgebiet Bochum, IHK zu Düsseldorf, Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve, IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen, IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid)
  • IHK Mittlerer Niederrhein (für IHK Aachen, IHK Bonn/Rhein-Sieg, IHK zu Köln, IHK Mittlerer Niederrhein)

Ausnahmen

  • Einzelhändler, die bereits vor dem 1. Januar 1978 freiverkäufliche Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben.
  • Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Abschlüsse anerkannt (§§ 10, 11 der Verordnung), zum Beispiel:
    • abgeschlossenes Pharmaziestudium
    • Kaufmannsgehilfenprüfung als Drogist
    • Abschlussprüfung als Apothekenhelfer
  • Zudem gilt als sachkundig, wer drei Jahre praktische Tätigkeit in einem Handelsbetrieb mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach der Kaufmannsgehilfenprüfung oder eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit (davon zwei Jahre leitend) mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nachweisen kann. Diese sogenannte Bestandsklausel gilt nur für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Januar 1978 befugt freiverkäufliche Arzneimittel verkauft haben. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung bei einer IHK ablegen.

Prüfungsablauf

Die Sachkenntnisprüfung wird elektronisch an einem Tablet durchgeführt.

  • Dauer: 75 Minuten
  • Aufbau: 65 Multiple-Choice-Fragen
  • Seit März 2021 zusätzlich: Erkennen von Pflanzendrogen anhand von Fotos, Angabe der medizinisch wirksamen Hauptinhaltsstoffe und Hauptanwendungsgebiete (15 Fragen)

Sämtliche Fotos der zu bestimmenden Pflanzendrogen finden Sie auf der DIHK-Seite. Dort finden Sie auch weitere Informationen und eine Testprüfung.

Nicht bestandene Prüfungen können beliebig oft wiederholt werden.

Prüfungstermine und Gebühren

Geplante Termine (jeweils in der IHK in Neuss):

  • 29.09.2025
  • 31.10.2025
  • 17.11.2025
  • 12.12.2025

Gebühren:

Seit 1. Januar 2024: 77 Euro (gemäß Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein)

Bei Rücktritt/Storno:

  • bis 4 Wochen vor Prüfungstermin: 20 Euro
  • weniger als 4 Wochen vor Prüfungstermin: 42 Euro

Anmeldung zur Prüfung

Bitte melden Sie sich über unser Onlineportal an.

Anmeldefristen:

Der Anmeldeschluss ist 4 Wochen vor Prüfungsbeginn. Unvollständige oder verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass monatlich nur eine begrenzte Anzahl an Prüfungsplätzen zur Verfügung steht.

Vorbereitung auf die Prüfung

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht von Anbietern, die in der Vergangenheit Vorbereitungskurse angeboten haben und nach aktuellem Kenntnisstand weiterhin anbieten. Diese Liste stellt keine Empfehlung oder Qualitätsbewertung dar; weitere Anbieter können am Markt aktiv sein.

Eine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter dürfen wir nicht aussprechen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge anbieten und uns darüber informieren.

Fördermöglichkeiten

Berufliche Weiterbildung kann finanziell unterstützt werden – z. B. durch Aufstiegs-BAföG oder Bildungsgutscheine. Eine Übersicht der wichtigsten Förderprogramme sowie Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für eine persönliche Beratung finden Sie auf unserer Seite „Fördermöglichkeiten für Ihre berufliche Weiterbildung“.

Sie haben Fragen zur Prüfung? Wir helfen gerne weiter!

Kontakt

Webcode: P583