Carnet A.T.A. beantragen – Ablauf, Sicherheitsleistung und typische Problemfälle
Ein Carnet A.T.A. ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren. Es wird insbesondere für Messegüter, Berufsausrüstung oder Warenmuster genutzt, wenn diese nach einer zeitlich befristeten Verwendung wieder nach Deutschland zurückgeführt werden sollen.
Ein Carnet sollte nur beantragt werden, wenn die Verwendung tatsächlich vorübergehend ist und keine dauerhafte Einfuhr oder Veräußerung im Ausland beabsichtigt ist. Andernfalls ist regelmäßig ein reguläres Zollverfahren erforderlich.
Zur Zuständigkeit ist Folgendes wichtig: Unternehmen beantragen das Carnet A.T.A. bei der für sie örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Für Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein (Krefeld, Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen) ist diese die zuständige Stelle.
Diese Seite erläutert den Ablauf der Antragstellung, die Systematik der Sicherheitsleistung sowie typische Problemfälle bei der Nutzung des Carnets.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Carnet A.T.A. und wann wird es benötigt?
- Voraussetzungen für die Ausstellung
- Sicherheitsleistung – warum sie erforderlich ist
- Antragstellung und Ausstellung des Carnets
- Vor der ersten Reise: Unterschrift und Nämlichkeitssicherung
- Nutzung an der Grenze – was konkret zu tun ist
- Typische Problemfälle in der Praxis
- Gebühren und Rückgabe
Was ist ein Carnet A.T.A. und wann wird es benötigt?
HintergrundDas Carnet A.T.A. (Admission Temporaire / Temporary Admission) ist ein gebundenes Zollheft mit nummerierten Formularseiten für Ausfuhr und Einfuhr. Es dient als Nachweis dafür, dass Waren nur vorübergehend ausgeführt und wieder eingeführt werden.
Das Carnet begleitet die Ware während der gesamten Reise. Bei jeder Grenzüberquerung wird die jeweils vorgesehene Seite von der zuständigen Zollstelle abgestempelt. Nur wenn diese Zollvermerke vollständig vorliegen, gilt die vorübergehende Verwendung als ordnungsgemäß nachgewiesen.
Das Carnet gilt nur in Staaten, die dem internationalen Carnet-System angeschlossen sind (Vertragsstaaten des Istanbul-Übereinkommens). In Ländern ersetzt das Carnet die sonst übliche Hinterlegung von Einfuhrabgaben für vorübergehend eingeführte Waren und erleichtert die Zollabfertigung.
Typische Anwendungsfälle sind:
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Berufsausrüstung (z. B. Werkzeuge, technische Geräte)
- Warenmuster
Nicht geeignet ist das Carnet, wenn Waren verkauft, verarbeitet, verbraucht oder dauerhaft im Ausland verbleiben sollen.
Steht fest, dass die Verwendung tatsächlich vorübergehend ist, sind im nächsten Schritt die formellen Voraussetzungen zu prüfen.
Voraussetzungen für die Ausstellung
VoraussetzungenEin Carnet wird ausgestellt, wenn:
- wenn es sich um Unionswaren handelt,
- die Waren grundsätzlich carnetfähig sind,
- das Zielland am Carnet-System teilnimmt,
- eine vollständige und eindeutige Warenliste vorliegt,
- eine Sicherheitsleistung erbracht wird.
Unionswaren
Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass es sich zollrechtlich um Unionswaren handelt. Dazu zählen entweder Waren, die vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt wurden. Oder Waren, die nach Einfuhr aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, das heißt: für die bei der Einfuhr alle Zollformalitäten erledigt und die Einfuhrabgaben entrichtet wurden.
Carnetfähigkeit der Waren
Das Carnet A.T.A. beruht auf dem internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen). Dieses regelt, welche Warenarten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zugelassen sind. Dazu zählen Messegüter, Berufsausrüstung und Warenmuster. Verbrauchsgüter, verderbliche Waren oder zur Verarbeitung bestimmte Waren sind in der Regel ausgeschlossen. Im Zweifel sollte die Zulässigkeit vor Antragstellung mit der zuständigen IHK abgestimmt werden.
Teilnehmende Staaten
Das Carnet ist nur in Staaten gültig, die dem internationalen Carnet-System beigetreten sind. Eine aktuelle Übersicht der Vertragsstaaten veröffentlicht die International Chamber of Commerce (ICC). Vor Antragstellung sollte geprüft werden, ob alle Reiseländer in dieser Liste enthalten sind. Dabei ist zu beachten, dass für einige Länder, wie z. B. Russland, die Anwendung des Verfahrens derzeit ausgesetzt ist. Daher empfiehlt sich zusätzlich die vorherige Abstimmung mit der zuständigen IHK.
Die IHK prüft die formelle Vollständigkeit des Antrags. Die Verantwortung für die zutreffende Warenbeschreibung und die ordnungsgemäße Verwendung verbleibt beim Unternehmen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist vor Ausstellung die erforderliche Sicherheitsleistung zu klären.
Sicherheitsleistung – warum sie erforderlich ist
SicherheitenDas Carnet-System beruht auf einem internationalen Bürgschaftssystem.
Fehlt ein Zollstempel oder wird die Ware nicht ordnungsgemäß wiederausgeführt, kann das Einfuhrland davon ausgehen, dass die Ware dauerhaft eingeführt wurde – und Zölle sowie Einfuhrsteuern erheben.
Die ausstellende IHK haftet gegenüber der ausländischen Zollverwaltung und sichert sich für diesen Fall durch eine Sicherheitsleistung gegenüber dem Carnet-Inhaber ab.
Mögliche Formen der Sicherheitsleitungen sind:
- Bankbürgschaft
- Barsicherheit
- Versicherungslösungen
Die Höhe richtet sich insbesondere nach dem Gesamtwarenwert, dem möglichen Abgabensatz im Bestimmungsland und der Anzahl der bereisten Länder.
Vorgehen in der Praxis:
Nach Erfassung der Antragsdaten teilt die IHK mit, in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Erst wenn diese Sicherheit nachgewiesen oder hinterlegt ist, kann das Carnet ausgestellt werden.
Bei Nutzung einer Bankbürgschaft oder Versicherung sollte ausreichend Zeit für die Abstimmung mit dem jeweiligen Anbieter eingeplant werden.
Ist die Sicherheitsleistung geklärt, kann der Antrag formal gestellt werden.
Antragstellung und Ausstellung des Carnets
BeantragungDie Beantragung eines Carnet A.T.A. erfolgt grundsätzlich digital über das Portal www.e-ata.de.
1. Registrierung und organisatorische Einrichtung
Vor der ersten Antragstellung ist eine Registrierung unter www.e-ata.de erforderlich.
Im Rahmen der Registrierung wird im Unternehmen ein sogenannter eCarnet-Administrator benannt.
Dieser Administrator:
- verwaltet die Benutzerkonten,
- kann weitere Nutzer anlegen oder freischalten,
- ist zentrale Ansprechperson für die elektronische Antragstellung.
Die Benennung eines Administrators ist insbesondere dann relevant, wenn mehrere Personen im Unternehmen Carnets vorbereiten oder bearbeiten. Der Administrator steuert die Benutzerrechte und sorgt für eine nachvollziehbare Antragshistorie.
Für die Nutzung des Portals ist ein internetfähiger PC oder Laptop mit aktuellem Browser erforderlich. Hinweise zum Registrierungsprozess, zu technischen Voraussetzungen sowie unterstützende Videos und Anleitungen stellt das Portal bereit.
Nach Aktivierung des Benutzerkontos kann ein Carnet beantragt werden.
2. Antrag erfassen und übermitteln
Nach dem Login unter www.e-ata.de wählen Sie in der Menüleiste den Punkt „neues Carnet ATA“.
Dort erfassen Sie die erforderlichen Angaben zu:
- Unternehmen
- Verwendungszweck
- Zielländern
- Reisedauer
- vollständiger Warenliste
Ein Antrag kann gespeichert, zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet oder gelöscht werden.
Mit Bestätigung „Carnet senden“ wird der Antrag elektronisch an die zuständige IHK zur Prüfung und Ausstellung übermittelt.
3. Ausstellung und Bereitstellung des Originalhefts
Nach positiver Prüfung druckt die IHK das Carnet aus, versieht es mit Unterschrift und Stempel und stellt es als gebundenes Originalheft bereit.
Es kann persönlich abgeholt oder per Post zugesandt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt grundsätzlich maximal 12 Monate ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrere Aus- und Einfuhren möglich, sofern die Waren jeweils wieder zurückgeführt werden.
Papierverfahren (Ausnahme)
Im Ausnahmefall kann ein Carnet weiterhin in Papierform beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Ansprechpartner Ihrer IHK.
Unabhängig vom Antragsweg wird das Carnet stets als Originaldokument ausgestellt und muss im Original mitgeführt werden.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig vor Reisebeginn erfolgen. Neben der Bearbeitungszeit der IHK ist insbesondere die Bereitstellung der Sicherheitsleistung einzuplanen. Kurzfristige Anträge können zu Verzögerungen führen.
Mit Erhalt des Carnets sind vor der ersten Reise weitere Schritte erforderlich.
Vor der ersten Reise: Unterschrift und Nämlichkeitssicherung
Vor ReiseantrittNach Ausstellung und Aushändigung des Carnets ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Bevor die erste Ausreise erfolgt, sind zwei vorbereitende Schritte erforderlich.
1. Rechtsverbindliche Unterschrift des Carnet-Inhabers
Zunächst ist das Carnet vom Carnet-Inhaber rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Carnet-Inhaber ist in der Regel das antragstellende Unternehmen. Es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung des Carnets und haftet im Schadensfall für mögliche Abgabenforderungen. Die Unterschrift muss erfolgen, bevor das Carnet dem Zoll zur Nämlichkeitssicherung vorgelegt wird. Erst mit dieser Unterschrift wird das Carnet wirksam verwendet.
2. Nämlichkeitssicherung beim Zollamt
Anschließend ist im Regelfall vor der ersten Reise das für Ihr Unternehmen örtlich zuständige Zollamt aufzusuchen.
Dort bestätigt der Zoll im unteren Abschnitt des grünen Carnet-Deckblattes die sogenannte Nämlichkeit der Ware.
Das bedeutet: Der Zoll trifft Maßnahmen (z. B. durch Beschreibung, Seriennummernprüfung oder Kennzeichnung), damit bei der Wiedereinfuhr festgestellt werden kann, dass dieselben („nämlichen“) Waren zurückgebracht werden, die zuvor ausgeführt wurden.
Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die spätere Abgabenbefreiung bei der Wiedereinfuhr.
Erst danach ist das Carnet praktisch einsatzbereit.
Nutzung an der Grenze – was konkret zu tun ist
GrenzübertrittWährend der Reise ist das Carnet bei jeder Grenzbewegung im Original vorzulegen:
- Vor Verlassen Deutschlands: Ausfuhr bestätigen lassen
- Bei Einreise ins Zielland: Einfuhr bestätigen lassen
- Vor Rückreise: Wiederausfuhr bestätigen lassen
- Nach Rückkehr nach Deutschland: Wiedereinfuhr bestätigen lassen
Nur bei vollständiger Dokumentation aller Zollvermerke kann die ordnungsgemäße Wiederausfuhr nachgewiesen werden.
In der Praxis entstehen die meisten Probleme nicht bei der Beantragung, sondern bei der Nutzung des Carnets.
Typische Problemfälle in der Praxis
FallstrickeFehler beim Carnet führen nicht automatisch zu Sanktionen – entscheidend ist, ob die ordnungsgemäße Wiederausfuhr nachgewiesen werden kann. Kritisch sind insbesondere folgende Konstellationen:
Im Regelfall – vollständige Wiederausfuhr mit lückenlosen Zollvermerken – entstehen keine zusätzlichen Abgaben. In Sonderfällen hängt die finanzielle Belastung davon ab, ob der ordnungsgemäße Ablauf nachträglich belegt werden kann.
Gebühren und Rückgabe
GebührenFür die Ausstellung eines Carnet A.T.A. durch die IHK Mittlerer Niederrhein fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein an. Hinzu kommt die erforderliche Sicherheitsleistung.
Nach vollständiger Wiedereinfuhr aller Waren ist das Carnet fristgerecht bei der ausstellenden IHK zurückzugeben.
Die IHK prüft im Anschluss, ob alle erforderlichen Zollvermerke ordnungsgemäß vorliegen und das Verfahren formal abgeschlossen ist.
Erst wenn keine Beanstandungen bestehen, wird die hinterlegte Sicherheitsleistung freigegeben.
Zoll- und Außenhandelsformulare bestellen
Für den Im- und Export von Waren benötigen Sie eine Vielzahl von Dokumenten. Sie dienen den beteiligten Stellen, wie den in- und ausländischen Zollbehörden, als Nachweis und Abfertigungsgrundlage. Formulare und amtliche Vordrucke können Sie direkt über entsprechende Formularverlage beziehen. Hier finden Sie eine (nicht vollständige) Übersicht.
Noch Fragen zum Carnet A.T.A.? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Markus Knelleken
Außenhandelsdokumente
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Gabriela Tischler
Außenhandelsdokumente
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Niklas Soboczynski
Außenhandelsdokumente
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