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Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz wurde ergänzt – mit direkten Auswirkungen für Ihren Betrieb. Die Aushangvorlage „Auszug Jugendschutzgesetz“ musste entsprechend angepasst werden.

Was hat sich geändert?

Die Regelungen zur Werbung für Tabak- und Alkoholprodukte im Rahmen von Filmveranstaltungen wurden präzisiert:

  • Werbung für alkoholische Getränke darf in Filmen oder Werbeprogrammen nur nach 18 Uhr gezeigt werden.
  • Werbung für Tabakwaren, E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter ist nur erlaubt, wenn der begleitende Film keine Jugendfreigabe durch das zuständige Landesministerium NRW oder eine anerkannte Selbstkontrollorganisation erhalten hat – oder wenn der Film nicht gemäß dem Jugendschutzgesetz gekennzeichnet ist.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Filme zeigen oder entsprechende Werbeformate abspielen (z. B. in Bars, bei Veranstaltungen oder im Hotel-TV), müssen Sie sicherstellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

Wichtig:
Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Hinweis

Aushang zum Jugendschutzgesetz

Sie sind gesetzlich verpflichtet, einen gut sichtbaren und lesbaren Aushang mit den relevanten Auszügen des Jugendschutzgesetzes in Ihrem Betrieb anzubringen – etwa im Eingangsbereich oder nahe der Theke.

Hinweis

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Webcode: P258