Elektro- und Elektronikgeräte richtig in den Verkehr bringen
Wenn Sie Elektro- oder Elektronikgeräte herstellen oder vertreiben, sind Sie gesetzlich verpflichtet, bestimmte Umwelt- und Kennzeichnungsvorgaben zu erfüllen. Zwei zentrale Vorschriften sind das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV). Beide zielen darauf ab, Umweltbelastungen zu verringern und den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu fördern.
Das ElektroG regelt die Rücknahme, Entsorgung und Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Elektroschrott zu reduzieren und Rohstoffe effizient zu nutzen.
Als Hersteller haben Sie unter anderem folgende Pflichten:
Angabe der WEEE-Registrierungsnummer auf Rechnungen
Informationspflichten gegenüber der Stiftung ear
Ggf. Bestellung eines Bevollmächtigten
Bevor Sie Elektrogeräte in Verkehr bringen, müssen Sie sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) registrieren. Ohne diese Registrierung ist der Vertrieb in Deutschland nicht erlaubt.
Erforderliche Angaben bei der Registrierung:
Name und Anschrift des Herstellers (oder Bevollmächtigten)
Nachweis einer insolvenzsicheren Entsorgungsgarantie (B2C)
Vertriebsweg
Erklärung der Richtigkeit der Angaben
Bevollmächtigte übernehmen diese Pflichten für Unternehmen aus dem Ausland, die Elektrogeräte nach Deutschland liefern – oder umgekehrt für deutsche Firmen mit Vertrieb im EU-Ausland.
Hinweis zu den Gebühren: Die Stiftung ear handelt in behördlicher Funktion und erhebt für ihre Leistungen gegenüber Herstellern, Bevollmächtigten, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie Garantie- und Eigenrücknahmesystemen Gebühren und Auslagen. Diese werden in Form eines Gebührenbescheids festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die ElektroGBattGGebV – die Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz.
Hersteller von B2C- und B2B-Geräten sind verpflichtet, eine zumutbare Rückgabemöglichkeit für Altgeräte anzubieten.
Für B2C-Geräte gilt: Die Beteiligung an der Abholkoordination der Stiftung ear ist Pflicht. Über öffentliche Sammelstellen werden Altgeräte gesammelt und vom Hersteller entsorgt.
Für B2B-Geräte gilt: Hier können Hersteller und Kunden individuelle Entsorgungsregelungen treffen – etwa im Kaufvertrag.
Händler mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche (bzw. Lagerfläche im Onlinehandel) müssen:
beim Kauf eines neuen Geräts ein vergleichbares Altgerät kostenlos zurücknehmen (1:1-Rücknahme)
auch ohne Neukauf Geräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge annehmen (0:1-Rücknahme)
Diese Pflichten gelten auch für den Onlinehandel. Rücknahmestellen müssen für Kundinnen und Kunden zumutbar erreichbar sein. Wer Geräte in andere EU-Länder verkauft, muss in jedem Land einen örtlichen Bevollmächtigten benennen.
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Seit 2013 regelt die ElektroStoffV, welche gefährlichen Stoffe in Elektrogeräten verwendet werden dürfen. Sie setzt die EU-Richtlinie RoHS II (Restriction of Hazardous Substances) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Gesundheit und Umwelt zu schützen, indem problematische Stoffe ersetzt oder vermieden werden.
Verboten bzw. beschränkt sind unter anderem:
Schwermetalle wie Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom VI
Flammschutzmittel wie PBB und PBDE
Höchstkonzentrationen sind gesetzlich vorgegeben – es sei denn, es liegt eine Ausnahme gemäß RoHS-Anhängen vor.
Jedes betroffene Gerät muss mit dem CE-Zeichen versehen werden. Das zeigt an, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dafür muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und eine EU-Konformitätserklärung erstellt werden.
Händlerpflichten: Sie müssen sicherstellen, dass die Geräte korrekt gekennzeichnet und konform sind.